Normenkette

BGB § 649

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.03.2015; Aktenzeichen 2-10 O 181/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 20. Zivilkammer - vom 13.03.2015 (2/20 O 181/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Euro 487.995,37.

 

Gründe

I. Der Beklagte kaufte am 14.11.2009 von der A GmbH ein Grundstück in Stadt1 und schloss am gleichen Tag einen Werkvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zwecke der Sanierung des auf dem Grundstück stehenden Altbaus zu einem Festpreis von Euro 1.087.500. Der Baubeginn sollte erfolgen, wenn der Besitz am Grundstück auf den Beklagten übergegangen war. Dies sollte der Fall sein, wenn er den Kaufpreis vollständig an die Verkäuferin bezahlt hatte.

Am 16.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnet, die damals unter dem Namen B GmbH firmierte. Am 01.04.2010 trat der Beklagte von dem Grundstückskaufvertrag zurück. Ungeachtet seiner Begründung, die Auszahlungsvoraussetzungen für den Kaufpreis seien nicht fristgerecht geschaffen worden, stellte der Notar den Kaufpreis binnen zwei Wochen ab dem 08.06.2010 fällig.

Am 09.06.2011 teilte der Insolvenzverwalter der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, er wähle bezüglich des Werkvertrages die Nichterfüllung. Am 20.06.2011 erwarb der für den Beklagten tätige Rechtsanwalt C mit Mitteln des Beklagten 65 % der Geschäftsanteile der A GmbH. Rechtsanwalt C wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und hob durch Vertrag mit dem Beklagten vom 04.07.2011 den Grundstückskaufvertrag unter Verzicht auf wechselseitige Ansprüche auf. Anschließend schloss er einen neuen Kaufvertrag über das Grundstück zu einem wesentlich niedrigeren Kaufpries, von dem er allerdings in Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erneut zurücktrat.

Am 27.09.2011 wurde über das Vermögen der A GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der - wie auch weitere Anträge - mangels Masse abgewiesen wurde. Das nach wie vor der A GmbH gehörige Grundstück wurde versteigert und dem Meistbietenden zugeschlagen.

Am 03.04.2013 hob das Amtsgericht Stadt1 das gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren auf. Am 08.07.2013 firmierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin um in ihre jetzige Firmenbezeichnung, verlegte ihren Sitz von Stadt1 nach Stadt2 und änderte ihren Unternehmensgegenstand. Unter dem 04.12.2013 setzte die jetzige Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Bauvertrag. Der Beklagte verwies die Klägerin auf ein anderes zu sanierendes Gebäude.

Gegenstand der Klage ist die Werklohnforderung aus dem Bauvertrag unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, was nach der Rechnung der Klägerin einen Betrag von Euro 487.995,37 ergibt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Werklohnanspruch mangels Werkleistung der Klägerin verneint. Der ungeachtet des Insolvenzverfahrens bestehengebliebene Werkvertrag sei durch den Hinweis des Beklagten auf ein anderes zu sanierendes Gebäude nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt worden. Ungeachtet dessen sei das Verlangen der Klägerin auf Zahlung des Werklohns treuwidrig, weil der Insolvenzverwalter zunächst mit Wirkung für die Klägerin die Nichterfüllung des Werkvertrages gewählt habe. Der Beklagte habe sich auf diese Rechtslage eingestellt, denn er sei vom Kaufvertrag über das Grundstück zurückgetreten bzw. habe den Grundstücksvertrag schließlich aufgehoben und somit erhebliche Dispositionen getroffen. Ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der A GmbH sei in der Vertragsbeziehung zur Klägerin nicht von Bedeutung. Entscheidend sei letztlich, dass der Beklagte jedenfalls in Folge des Rücktritts vom 26.09.2011 und durch die anschließende Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr hierüber verfügen könne und den Vertrag mit der Klägerin erkennbar nicht mehr umsetzen konnte und wollte. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt und die Wertungen des Landgerichts rügt. Sie argumentiert, die Erklärung über die Nichterfüllung des Werkvertrages stehen dem Insolvenzverwalter lediglich als eigenes Recht zu und schütze das Vertrauen des Beklagten nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die von dem Landgerich...

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