Leitsatz (amtlich)
Kein Gerichtsstand in Deutschland durch Buchung eines Flugtickets ausländischer Fluggesellschaft über deutsche Internetseite
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.10.2018; Aktenzeichen 2-24 O 22/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-24 O 22/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.578,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Stornierung eines Luftbeförderungsvertrages.
Der Kläger buchte am 19. Dezember 2017 über die website "air-land1.de" bei der Beklagten, einem französischen Luftverkehrsunternehmen, für den 21. August 2018 ein Flugticket für den Flug AF0085 von San Francisco nach Paris in der First Class und einen Weiterflug mit AF1080 von Paris nach London (Heathrow) in der Business Class für insgesamt 582,97 EUR. Der Kläger überwies diesen Betrag und erhielt ein elektronisches Ticket mit der Nummer 0571407611228 und dem Reservierungscode T9OJFY. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Tickets wird auf Anlage K 1, Bl. 12 d. A. Bezug genommen. In der Spalte Ausstellungsdatum und Ausstellungsort ist auf dem Ticket (vgl. Bl. 13 d. A.) angegeben: "19 Dec 2017 DIR - WEB Allemagne, FRANKFURT AM MAIN, IATA: 23494774." Ferner wird für den Kontakt mit der Beklagten "vor Reiseantritt" auf eine Telefonnummer mit der Vorwahl "069" hingewiesen.
Am 20. Dezember 2017 erhielt der Kläger eine E-Mail eines A von der "Customer Care Europe" in englischer Sprache, die von der E-Mail-Adresse customer-care@air-land1.xx abgeschickt wurde. In dieser E-Mail (vgl. Bl. 5 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das gebuchte Flugticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei und der gezahlte Betrag erstattet werde, was dann auch erfolgte. Am 31. Januar 2018 kostete ein dem gebuchten Flug vergleichbarer Flug inklusive Steuern und Gebühren 10.578,86 EUR.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das Flugticket nicht wirksam stornieren können, sodass die Beförderungsverweigerung eine schuldhafte Vertragsverletzung darstelle. Er könne daher Schadensersatz in Gestalt des objektiven Flugpreises verlangen, da er - wie er behauptet hat - den Flug tatsächlich antreten wollte. Der Beförderungsvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden.
Ferner hat der Kläger zur internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main die Ansicht vertreten, diese ergebe sich aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO aufgrund folgender Umstände: Das Ticket sei auf der Website der deutschen Niederlassung der Beklagten gebucht und - wie sich aus den Angaben auf dem Ticket ergebe - auch in Frankfurt am Main ausgestellt worden. Die dort aufgeführte IATA-Nummer sei registriert auf die Adresse des Büros der Beklagten in Frankfurt am Main. Auf der Website sei eine deutsche Umsatzsteuer-ID angegeben. Frankfurt am Main sei als Ausstellungsort auf dem Ticket aufgeführt.
Ferner stehe auf dem elektronischen Ticket eine Telefonnummer mit einer Frankfurter Vorwahl. Im Hinblick auf den Aushang an der Adresse Zeil 5, hinsichtlich dessen Wortlauts auf Bl. 72 d.A. verwiesen wird, befinde sich zumindest auf dem Flughafen Frankfurt am Main eine Niederlassung der Beklagten.
Nach Rücknahme eines Hilfsantrags hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.578,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten von bis zu 10.578,86 EUR für ein noch zu buchendes vollflexibles Flugticket auf der Strecke mit dem Startpunkt San Francisco und dem Ziel London auf beliebiger Strecke und mit beliebiger Airline in der First Class zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage eines Beleges, der die erfolgte Zahlung eines solchen Flugtickets nachweist;
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines vollflexiblen Flugtickets auf der Strecke mit dem Startpunkt San Francisco und dem Ziel London auf beliebiger Strecke und mit beliebiger Airline in der First Class zu zahlen, dies maximal bis zur Höhe von 10.578,86 EUR;
4. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein vollflexibles Flugticket auf der Strecke San Francisco - Paris - London - zur Verfügung zu stellen, dies auf dem ersten Segment in der Reiseklasse La Première oder vergleichbar, auf dem zweiten Segment in der Reiseklasse Business;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 958,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen...