Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 11 O 4073/06) |
Gründe
I.
Der Kläger ist eine Aktionärsvereinigung, die satzungsgemäß die Interessen von Minderheitsaktionären wahrnehmen soll. Der Kläger hielt bereits vor dem 16.3.2006 Aktien der Beklagten und ist auch gegenwärtig noch Aktionär. Die Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers sind seit 22.2.2006 (Nebenintervenienten zu 1. und 2.), seit einem Zeitpunkt vor dem 1.1.2000 (Nebenintervenientin zu 3.) und seit 16.8.2006 (Nebenintervenient zu 4.) Aktionäre der Beklagten.
Am 10. Mai 2006 hielt die Beklagte Hauptversammlung. Entsprechend der Bekanntmachung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 16. März 2006 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals sowie entsprechender Satzungsänderung" durch die Hauptsversammlung mit der erforderlichen Mehrheit folgender Beschluss gefasst:
"a) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 9. Mai 2001 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von 1.500.000.000,00 EUR mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen und Wandlungs- bzw. und Optionsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 54.400.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
b) Gegenleistung, Begebung durch Konzernunternehmen, Teilschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert bei Ausgabe der Schuldverschreibung - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen die Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Schuldverschreibungen können auch durch Konzernunternehmen der Gesellschaft gegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen und etwaige eingeräumte Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte zu übernehmen und deren Inhabern bzw. Gläubigern solche Schuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
c) Bezugsrecht der Aktionäre, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären der Gesellschaft steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, diesen Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch für die folgenden Fälle ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
aa) der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden.
bb) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, sofern es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde.
cc) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auszuschließen, um Spitzenbeträge, die...