Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.11.1991; Aktenzeichen 2 O 202/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.11.1991 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 29.188,– DM.
Tatbestand
Die Beklagten bestellten am 28.1.1990 bei der Klägerin die Errichtung eines Landhauses „Dolomitenhaus” ab Oberkante Kellerdecke zum Gesamtpreis von 291.880,– DM. Die Klägerin nahm das Angebot am 12.2.1990 unter der Voraussetzung an, daß ein Finanzierungsvorbehalt von den Beklagten zurückgenommen werde. Die Beklagten kamen dem Wunsch nach. Der Vertrag kam aufgrund der Rückantwort der Beklagten vom 5.3.1990 zustande.
Der Vertrag nimmt hinsichtlich der Baubeschreibung auf typisierte Bauvorschläge der Klägerin Bezug.
In Ziffer II des Vertrages ist vorgesehen, daß 5 % des Kaufpreises bei Fertigstellung der Bauantragsunterlagen zu zahlen sind. In Ziffer VII heißt es:
„Der Auftragnehmer ist nach Abmahnung und Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Bauausführung durch ein Verhalten des Auftraggebers unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird … In allen Fällen, in denen der Auftragnehmer zum Rucktritt vom Vertrag berechtigt ist und im Falle des unberechtigten Rücktritts des Auftraggebers kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber wahlweise Ersatz seines tatsächlichen Schadens oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zuzüglich Mehrpreis für Änderungswünsche verlangen.
In dem pauschalierten Schadensersatz sind eingerechnet die Kosten für die Vorplanung. Geländeaufmaß, Wegegelder, Unterlagen für Baugenehmigungsverfahren, Werbungs- und Regiekosten. Wird pauschalierter Schadensersatz gefordert, so werden diese Arbeiten nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt.
Falls der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz verlangt, ist es dem Auftraggeber unbenommen, den Nachweis zu führen, daß dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist”.
Die Beklagten hatten bereits im Oktober 1989 eine Bauvoranfrage eingereicht, welche vom Kreisausschuß des Wetteraukreises durch Bescheid vom 13.2.1990 zurückgewiesen wurde, da die Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch nicht gegeben seien. Ein entsprechender Widerspruch des Beklagten wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.9.1990 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat, da die Beklagten sich derzeit nicht in der Lage sehen, das Bauvorhaben durchzuführen, nach Fristsetzung den Schadensersatzbetrag von 29.188,– DM unter Berufung auf die getroffenen Vereinbarungen gefordert, nachdem sie vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 21.1.1991 zurückgetreten war.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.188,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 2.2.1991 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben sich damit verteidigt, das Bauvorhaben sei nicht unmöglich geworden und im übrigen sei der Klägerin auch nicht ein entsprechender Schaden entstanden, da sie keine Leistung erbracht habe.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wiederholen die Beklagten ihre rechtliche Argumentation.
Sie beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der gesamten Auftragssumme nicht auf Ziffer VII der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Voraussetzung für eine derartige Forderung der Klägerin wäre, daß diese zum Rücktritt berechtigt war. Das Rücktrittsrecht ist nach den getroffenen Vereinbarungen dann gegeben, wenn die Bauausführung durch ein Verhalten der Beklagten unmöglich wurde oder jedenfalls wesentlich erschwert wurde. Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Umstände decken sich jedoch bereits nicht mit dem Wortlaut dieser vertraglichen Bestimmungen. Unter einem Verhalten ist dem Wortsinn nach ein Tun oder ein Unterlassen zu verstehen, welches von dem Betreffenden auch beherrscht wird. Die Bauausführung unterblieb jedoch bislang nicht deshalb, weil die Beklagten von ihrem Bauwunsch Abstand genommen haben, sondern weil eine Bauanfrage durch die Baubehörde negativ beschieden wurde. Auf deren Entscheidung hatten die Beklagten freilich keinen Einfluß. Eine Einbeziehung eines solchen Sachverhaltes in die Ziffer VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dem Vertrag zweifelsfrei entnommen werden könnte, die Entscheidung der Baubehörde liege in der Sphäre der Beklagten und sei ihnen daher wie ein eigenes Verhalten zuzurechnen. Ein...