Leitsatz (amtlich)

Ist der Architekt mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 HOAI (Genehmigungsplanung) beauftragt, so liegt in der Einreichung der Planungsunterlagen durch den Auftraggeber im Rahmen des Baugenehmigungsantrages die Abnahme der Architektenleistung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung des Architekten vorbehaltlos begleicht. Darauf, dass das Bauamt auf der Grundlage der dauerhaft genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, hat der Architekt keinen Einfluss. Ohne abweichende Vereinbarung fällt dieses Risiko in die Sphäre des Auftraggebers, der gegebenenfalls seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen muss.

 

Normenkette

BGB § 640

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 32 O 218/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2018 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 218/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.710,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Architektenvertrag auf Schadensersatz wegen einer - nach Behauptung der Klägerin - unzutreffenden Wohnflächenberechnung in Anspruch.

Hinsichtlich des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Insoweit habe die Kammer insbesondere zum einen bei ihren Feststellungen zur Abnahmefähigkeit der von dem Beklagten erbrachten Leistungen nicht hinreichend beachtet, dass zu dessen Leistungssoll die "Herbeiführung einer dauerhaft gültigen Baugenehmigung" gehörte, und zum anderen zu Unrecht angenommen, dass sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung und Einreichung genehmigungsfähiger Bauunterlagen die Planung des Beklagten konkludent abgenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des am 22.06.2018 verkündeten Urteils des LG Köln (32 O 218/17), den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 120.710,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an sie 2.348,94 EUR Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 19.12.2018 Bezug genommen. Darin heißt es:

"Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB keinen Schadensersatz iHv 120.710,04 EUR nebst vorprozessualer Anwaltskosten und Zinsen verlangen.

I. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte aufgrund eingetretener Verjährung gemäß § 214 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die 5jährige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) wurde durch die bereits im Jahr 2011 erfolgte Abnahme gemäß § 634a Abs. 2 BGB in Gang gesetzt und ihr Ablauf durch die in 2017 erfolgte Klageerhebung nicht mehr rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Die Berufung der Klägerin wendet sich dagegen, dass das Landgericht aufgrund des Einreichens des Baugenehmigungsantrags am 01.08.2011 von einer Abnahme im Jahr 2011 ausgeht. Die gegen diese Ansicht der Vorinstanz erhobenen Berufungsrügen haben keinen Erfolg:

1. Erfüllung des Leistungssolls erst durch die Baugenehmigung vom 27.06.2012

Insoweit wendet die Klägerin ein, das Landgericht habe zur Abnahmefähigkeit nicht hinreichend beachtet, dass zum Leistungssoll des Beklagten die 'Herbeiführung einer dauerhaft gültigen Baugenehmigung' gehörte. Dieses Leistungssoll sei...

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