Leitsatz (amtlich)

1. Die Kündigungsvergütung eines Werkunternehmers ist ohne Abnahme fällig, wenn der kündigende Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung der bereits erbrachten Leistungen abzulehnen. Andernfalls könnte der Besteller einseitig dauerhaft die Fälligkeit der Kündigungsvergütung verhindern.

2. Ein mit der Objektplanung beauftragter Architekt schuldet in den Leistungsphasen 1 und 2 nicht zwangsläufig eine genehmigungsfähige Planung. Dies insbesondere dann nicht, wenn es dem Besteller zunächst vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen geht.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 1 O 86/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. November 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte auf Honorar in Anspruch. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in P... in B..., das teilweise im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, teilweise im Außenbereich liegt. Sie wollte dort ein Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 500 m2 errichten. Nachdem sie erste Gespräche mit dem Beklagten wegen seiner Beauftragung als Architekt geführt hatte, schickte dieser ihr am 11. März 2014 eine "Honorarkostenberechnung" mit Bezug auf das Vorhaben, die ein gemäß der HOAI berechnetes Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 9 von 76.805,45 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) auswies (vgl. Anlage K 1). Am 3. April 2014 schrieb die Beklagte dem Kläger per Mail (vgl. Anlage K 2):

"Ich beauftrage Sie hiermit schon einmal für die ersten Phasen incl. der Baugenehmigung gemäß Ihres Angebotes vom 11.03.2014 und freue mich auf Ihre Ideen zur Planung. Wichtig ist mir im Vertrag zu ergänzen, dass es mindestens 500 qm sein sollten."

In den folgenden Monaten plante der Kläger das Vorhaben der Beklagten mit einer Grundfläche von rund 500 m2. Im Oktober 2014 hatte er die Genehmigungsplanung abgeschlossen. Am 1. Oktober 2014 schrieb er der Beklagten per Mail (Anlage K 7):

"Sehr geehrte Frau S..,

anbei der letzte Stand: Raumprogramm mit Soll und Haben, Grundriss EG, Grundriss OG und Innenraumperspektive. Das Risiko mit dem § 34 BauGB bleibt. Das kann nach hinten losgehen oder auch glücken. Wenn es glückt, liegt es in der Regel an einer überzeugenden Architektur (und deswegen haben Sie sich einen Architekten genommen).

Mit besten Grüßen (...)"

Hierauf antwortete die Beklagte (Anlage K 7):

"Guten Abend,

oha, jetzt bin ich wirklich beeindruckt! Ich war fester Überzeugung Sie hätten aufgegeben. Wie wollen Sie weiter vorgehen? Ist der Entwurf so, dass SIE diesen wirklich gut finden und einreichen würden? Ich bin gespannt, ob Sie mich eines Besseren belehren werden und freue mich wirklich sehr über Ihren letzten Gedanken dazu, auch wenn ich mir nicht vorstellen kann, dass Sie diesen genehmigt bekommen.

Beste Grüße (...)"

Noch im Jahr 2014 beantragte der Kläger auf Grundlage seiner Genehmigungsplanung eine Baugenehmigung für die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte das zuständige Bauamt der Beklagten mit, dass es beabsichtige die Genehmigung zu versagen, weil es teilweise im Außenbereich liege und sich aufgrund der Größe der überbauten Fläche nicht in die nähere Umgebung einfüge (Anlage K 4).

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin am 3. März 2015 per Mail mit (Anlage K 5):

"(...) zwischen unseren Mandanten (exisitiert) allenfalls ein Auftrag dahingehen, dass Ihr Mandant für unsere Mandantin ein Wohnhaus von ca. 500 m2 Nutzfläche genehmigungsfähig plant. Ergebnis des eingereichten Bauantrags war zuletzt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Der Auftrag dürfte damit erfolglos beendet sein. Ihr Mandant hat wohl zwischenzeitlich eine Bauvoranfrage parallel eingereicht für ein abgeändertes Vorhaben, welches von meiner Mandantin weder beauftragt noch gebilligt wurde. (...) Da sowohl das Bauamt als auch unsere Mandantin das Vertrauen in die Arbeit und Vorgehensweise Ihres Mandanten verloren haben und auch derzeit kein abzuwickelnder Auftrag besteht, bitten wir Sie, Ihrem Mandanten mitzuteilen, dass er von der weiteren Betreuungn des Bauvorhabens sofort Abstand nehmen soll um weitere Unstimmigkeiten am Bauamt zu vermeiden und insbesondere nicht am morgigen Tag beim Bauamt im Namen unserer Mandantin vorsprechen soll".

Das vom Kläger geplante Vorhaben wurde in der Folgezeit nicht genehmigt. Mittlerweile hat die Beklagte das Grundstück bebaut, wobei die Bebauung - möglicherweise aufgeteilt auf zwei Gebäude - eine Nutzfläche von ca. 500 m2 aufweist.

Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung eines von Honorars von 20.737,47 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) in Anspruch genommen. Dieser Betrag ergibt sich aus §§ 34 Abs. 3, 35 HOAI 2013 für die Leistungsphasen 1 bis 4,...

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