Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 28.06.1990; Aktenzeichen 7a O 329/89)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.1994; Aktenzeichen V ZR 241/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.6.1990 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer – abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, für die Kläger 118.218,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.7.1989 an die … als Gesamtschuldner zu zahlen, Zug um Zug

  1. gegen Erteilung von Löschungsbewilligungen hinsichtlich folgender Eintragungen im Grundbuch des Amtsgerichts …

    aa) Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger in Abt. II;

    bb) Grundschuld über 132.900,– DM in Abt. III zugunsten der …

  2. gegen Rückzahlung der den Klägern seit dem 27.7.1989 nach Abzug des von ihnen zu entrichtenden Wohngeldes für das vorbezeichnete

    Wohnungseigentum daraus zugeflossenen Mieteinnahmen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 136.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der wert der Beschwer der Beklagten beträgt 118.218,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Berlin wegen Formnichtigkeit.

Die damals unter der … vormals … (vgl. Handelsregisterauszug vom 21.3.1989 Bl. 194 d.A.) handelnde Erstbeklagte verkaufte an die Kläger durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 9.8.1988 (Urk. Rolle Nr. 1079/1988 des Notars … in … – Bl. 183 – 193 d.A.) eine im Hause … gelegen Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 118.218,– DM zum Zwecke der Kapitalanlage. Der Kaufgegenstand wird in § 1 des Vertrages als „im Wohnungsgrundbuch von …” eingetragene Eigentumseinheit … im Teilstück … der Anlage … in … beschreiben. Angabe über die örtliche Lage des „Kaufgegenstandes”, seine Größe und Beschaffenheit sowie den damit verbundenen Miteigentumsanteil am Grundstück enthält der Vertrag nicht. Gemäß § 2 Nr. 6 des Vertrages traten die Kläger „zugleich in alle Rechte und Pflichten der Grundstücksordnung in der Fassung vom 8.11.1984 – Urk. Rolle Nr. 1229/1984 des Notars … einschließlich dem bestehenden Wärmelieferungsvertrag sowie der bestehenden Gemeinschafts- und Miteigentumsordnung für das Teilstück des Kaufgegenstandes ein”.

Bei der genannten Urkunde Nr. 1229/1984 (Bl. 52 – 77 d.A.) handelt es sich um die Neufassung einer „Grundstücksordnung” für die mit Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von … des … mit einer Größe von 36.506 qm und im selben Grundbuch … mit einer Größe von 4.274 qm; diese „Grundstücksordnung” sollte eine Erklärung vom 19.7.1984 (Urk.Rolle Nr. 644/1984 desselben Notars) betreffend das Grundstück in … eingetragen im Grundbuch von … ersetzen. Durch die sogenannte Grundstücksordnung teilte die damalige Eigentümerin, die … ihren Grundbesitz real in sieben Teilstücke auf und regelte die Aufteilung von Reallasten und Grunddienstbarkeiten sowie die Rechte und Pflichten der jeweiligen Eigentümer der sieben Teilstücke hinsichtlich der Gemeinschaftsanlagen. Nach § 1 Nr. 3 der Grundstücksordnung „hat die … die in Abs. 1 bezeichneten Grundstücke gekauft” bei denen es sich um die im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke handelt. In § 3 „Aufteilung des Grundstücks” werden die auf den Grundbuchblättern … und … eingetragenen Grundstücke in insgesamt sieben Grundstücke aufgeteilt; unter Abs. 2 wird das Teilstück … bestehend aus dem Grundstück … mit einer grundbuchmäßigen Größe von 4.274 qm beschrieben, auf welchem sich die Gebäude … befinden. Irgendeinen Hinweis auf Rechte der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten an diesem Teilstück … enthält die sogenannte Grundstücksordnung nicht. Weder der Kaufvertrag vom 9.8.1988 noch die sogenannte Grundstücksordnung vom 8.11.1984 enthalten einen Hinweis auf eine Teilungserklärung im Sinne des § 8 WEG hinsichtlich des verkauften Wohnungseigentums.

Die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die … hat zur Urk.Rolle Nr. 776/1984 des Notars … in Berlin am 30.8.1984 (Bl. 105 – 118) als Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes … eine Aufteilung der genannten Parzellen in Wohnungseigentum vorgenommen. Die den Klägern verkaufte Eigentumswohnung ist – unstreitig – unter Nr. 29 dieser Teilungserklärung wie folgt beschrieben: „Miteigentumsanteile 259/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. OG links … gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit der Nr. 29 bezeichnet, bestehende aus drei Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC, Abstellraum, Balkon, mit einer Wohnfläche von 62,22 qm”.

Schließlich hat die … für die von der Teilungserklärung vom 30.8.1984 (Urk.Rolle 776/1984) erfaßten Grundstücke in notarieller Urkunde vom 21.12.1984 (Urk.Rolle Nr. 1681/1984 des Notars … eine „Gemeinschafts- und Verwaltungsordnung” im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG festgelegt.

Die Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig und haben dazu vorgetragen:

Der Kaufgegensta...

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