Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

 

Normenkette

EGBGB Art. 247 § 6; BGB § 492

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 28.02.2016; Aktenzeichen 4 O 171/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2017; Aktenzeichen XI ZR 741/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28.2.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - AZ: 4 O 171/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages infolge Widerrufs begehrt haben.

Die Kläger unterzeichneten unter dem 11.10.2010 einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank über eine Darlehenssumme von 100.000 EUR, welcher der Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente. Der Darlehensvertrag, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird (Anlage A = Blatt 4 ff d. A.), enthielt unter Ziff. 11 folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Bank Stadt1

Straße1

Stadt1

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 11,67 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2015 (Anlage B - Blatt 14 d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages mit dem Hinweis, die verwendete Widerrufsbelehrung halte wegen ihrer optisch fragwürdigen Gestaltung mangels einer drucktechnischen Hervorhebung den Anforderungen nicht stand und sei auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot fehlerhaft.

Zur ergänzenden Darstellung des gesamten erstinstanzlichen Sachstands wird im Übrigen entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien an die auf den Abschluss ihres Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden, da die Widerrufsfrist für die am 11.10.2010 abgegebenen Willenserklärungen abgelaufen seien. Die Verträge enthielten die erforderlichen Widerrufsbelehrungen in Textform, wobei auch die Gestaltung der Pflichtangaben in den Darlehensverträgen den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Insbesondere sei eine graphische Hervorhebung der erteilten Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geboten gewesen.

Gegen diese Entscheidungen wende...

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