Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.09.1987; Aktenzeichen 3/11 O 155/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.9.1987 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355.484,77 DM nebst 8,5 % Zinsen und 3 % Überziehungsprovision seit dem 1.10.1986 Zug um Zug gegen Abtretung der sich aus dem zwischen der Beklagten und der

abgeschlossenen Leasingvertrag vom 29.4.1983 ergebenden Leasingraten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 7,5 % und die Beklagte 92,5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– DM abzuwenden, sofern die Klägerin zuvor nicht in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat. Die Klägerin ihrerseits kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit geleistet hat.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 27.572,25 DM die der Beklagten 355.484,77 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Bank, die sich im wesentlichen mit dem Ankauf von Forderungen aus Leasingverträgen befaßt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Leasinggesellschaft. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist die Rahmenvereinbarung vom 24.8.1902. Sie enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter denen die Klägerin Leasingforderungen aufkauft. U.a. heißt es dort:

„10.

Zur Sicherung des Bestandes der verkauften Forderungen (Verität) und des Anspruchs der … gem. Ziff. 8 und 9 auf den Verwertungserlös im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages überträgt der Verkäufer hiermit auf die … das Eigentum an den im Leasingvertrag näher bezeichneten Gegenständen.

Der Verkäufer versichert, daß er über das in Abs. 1 sowie Abs. 4 bezeichnete Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Rechte Dritter an den abgetretenen Ansprüchen nicht bestehen. Er wird auf Verlangen der … die erforderlichen Beweisunterlagen vorlegen.

Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter befindet, tritt der Verkäufer hiermit seine Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die … ab.

11. …

Der vom Verkäufer im Falle eines Rückkaufs zu zahlende Kaufpreis entspricht der Summe der zurückzuverkaufenden Leasingforderungen, abzüglich einer Abzinsung, deren Höhe in den jeweiligen Kaufverträgen festgelegt ist, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2 % der zurückzuverkaufenden Leasingforderungen und zuzüglich einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung, die die … infolge vorzeitiger Ablösung aufgenommener Refinanzierungsmittel an die refinanzierende Stelle zu zahlen hat.

Der Verkäufer ist auf Verlangen der … zum Rückkauf bestimmter von ihr bezeichneter Leasingforderungen verpflichtet, wenn Ereignisse, die nicht die Bonität des Leasingnehmers betreffen, eintreten, die den Bestand der Leasingforderungen gefährdet erscheinen lassen (z. B. Einstellung der Wartung).

Der Verkäufer ist ferner zum sofortigen Rückkauf verpflichtet, wenn

  1. der Verkäufer gegen eine ihm in diesem Vertrag auferlegte Verpflichtung verstößt;
  2. der Verkäufer gegen eine Verpflichtung des jeweiligen Leasingvertrages verstößt;
  3. der Leasingvertrag aufgrund von Sachmängeln am Leasingobjekt rechtswirksam gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wird oder der Leasingnehmer unter Berufung auf Sachmängel Minderungen oder Zurückbehaltungsrechte geltend macht;
  4. der Leasingnehmer Einwendungen gegen den rechtlichen Bestand der Leasingforderungen geltend macht und mit dieser Begründung die Zahlung ganz oder teilweise verweigert.

…”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Rahmenvereinbarung wird auf deren Kopie Bl. 26 bis 29 d.A. sowie das Schreiben der Klägerin vom 24.8.1982 (Bl. 30 bis 32 d.A.) und die Bürgschaftserklärung des Geschäftsführers der Beklagten vom 18.9.1982 (Bl. 33 d.A.) verwiesen.

Am 14.6./15.6.1983 kam dann zwischen den Parteien ein Forderungskaufvertrag zustande. Die Klägerin kaufte à forfait alle Leasingforderungen der Beklagten aus dem Leasingvertrag vom 29.4.1983, den diese als Leasinggeberin mit der … als Leasingnehmerin abgeschlossen hatte, zum Barwert von 629.899,95 DM. Zurückfließen sollten 60 Leasingraten à 13.827,53 DM, insgesamt also 829.651,80 DM. Der Differenzbetrag zum Barwert ergibt sich aufgrund einer jährlichen Verzinsung in Höhe von 9,35 % und einer Faktoringgebühr von 2,5 %. Der für den Fall eines Rückkaufs vertraglich vorgesehene Abzinsungssatz wurde dem Zinssatz entsprechend auf 9,35 % festgesetzt.

Bei dem Leasingvertrag zwischen der Beklagten und der … handelte es sich um einen sale-and-lease-back-Vertrag. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hatte die … um ihre Liquidität zu steigern, die späteren Leasinggegenstände am 4.5.1983 zunächst an ...

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