Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährung der übernommenen Haftung für Altlasten eines Grundstücks.

 

Normenkette

BGB § 426

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 2-14 O 280/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 1.12.2005 - Az. 2/14 O 280/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten aufgrund dieses Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, Witwe des im Jahre 2001 gestorbenen Rechtsanwalts RA1, nimmt den Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin, der Beklagte sowie die Herren A und B erwarben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 11.7.1989 (Abl. Bl. 15-24 d.A.) ein in O1 gelegenes ca. 4.200 qm großes früheres Tankstellengelände zum Kaufpreis von 3,2 Mio. DM. Am 27.7.1989 schlossen die vier Erwerber dieses Grundstücks den aus Bl. 6-14 d.A. ersichtlichen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am selben Tage erteilten die Gesellschafter dem Beklagten sowie dem Ehemann der Klägerin eine notarielle Vollmacht (Abl. Bl. 34-37 d.A.), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam, aber auch jeder für sich allein handelnd, zu vertreten mit der Maßgabe, dass die Bevollmächtigten nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich sollten verpflichten können. Aufgrund notariellen Vertrages vom 6.7.1990 (Abl. Bl. 25-33 d.A.) traten die Gesellschafter der GbR ihre jeweiligen Anteile in notarieller Urkunde ab, und zwar der Beklagte sowie sein Mitgesellschafter B an die Firma C mbH (im Folgenden: Firma C) und der Ehemann der Klägerin und der Gesellschafter A an die Firma D KG. Bei Abschluss dieses Vertrages wurden die Gesellschafter der GbR von dem Ehemann der Klägerin unter Bezugnahme auf die ihm am 27.7.1989 erteilte Vollmacht vertreten. In § 2 des notariellen Vertrages vom 6.7.1990 heißt es, dass die Abtretung der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel und frei von Miet- und Pachtverhältnissen erfolge, mit Ausnahme etwaiger Altlasten im Sinne des Umweltschutzes. Hierfür hafteten die Gesellschafter der Verkäuferin persönlich als Gesamtschuldner.

Mit Schreiben vom 2.11.1992 rügten die Erwerber erstmals eine Kontaminierung des Erdreichs und verlangten von den Gesellschaftern die Erstattung der Kosten für die Entsorgung. Mit Schreiben vom 23.12.1994 (Bl. 108 f. d.A.) erklärte der Ehemann der Klägerin ggü. der C GmbH & Co. KG:

"Was die der ehemaligen GbR gegenüber geltend gemachte Forderung anbelangt, bestätige ich die Absprache, wonach Einwendungen gegen die mitgeteilte Forderung dem Grunde nach nicht erhoben werden und dass eine denkbare Einrede der Verjährung nicht erhoben wird."

Die Erwerber nahmen in dem Rechtsstreit 3 O 54/96 den Ehemann der Klägerin und den Mitgesellschafter B auf Zahlung von 294.673,36 DM in Anspruch. Der Klage wurde durch Urteil des LG Darmstadt vom 27.1.2000 (Bl. 40 f. d.A.) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hiergegen wurde durch Urteil des OLG Frankfurt vom 30.8.2001 (Bl. 48 f. d.A.) zurückgewiesen.

Die Gesamtkosten für dieses Verfahren, die der Ehemann der Klägerin allein trug, beliefen sich auf 233.919,05 EUR. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf hälftige Erstattung dieser Kosten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 116.959,52 EUR zzgl. 4 % Zinsen aus 72.274,86 EUR seit 1.5.2001 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 44.684,67 EUR seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat durch sein angegriffenes Urteil vom 1.12.2005 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 5.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4.1.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 3.3.2006 an diesem Tage begründet.

Der Beklagte macht geltend, die Ausführungen des LG, die Regelung über die Haftung der Gesellschafter für Altlasten in § 2 des notariellen Vertrages vom 3.7.1990 könne angesichts sensibler Problematik nicht ohne Wissen und Wollen der anderen Gesellschafter in den Notarvertrag aufgenommen worden sein, sei wenig überzeugend. Es habe keinen Grund für diese Altlastenreglung gegeben, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits vor der Weiterveräußerung des Grundstücks durch Einholung eines Gutachtens die Fragen, ob das Grundstück kontaminiert sei, geklärt habe. Das eingeholte Gutachten habe nur eine geringe Belastung des Grundstücks ergeben. Das Anerkenntnis des Ehemannes der Klägerin vom 2...

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