Entscheidungsstichwort (Thema)
Kennzeichenrecht: Markenmäßige Benutzung eines Zeichens für ein Schuhmodell; Verwechslungsgefahr infolge Prägung des Gesamtzeichens durch einen Bestandteil ("MO") Verfahrensgang:
Leitsatz (amtlich)
1. Die auf Tennisschuhen oder deren Verpackungen angebrachten Modellbezeichnungen "COURT MO 5" bzw. "WMNS AIR COURT MO IV" stellen eine markenmäßige Benutzung dar.
2. Die in Ziffer 1. genannten Zeichen werden im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der sonstigen Bestandteile durch den Bestandteil "MO" geprägt. Zwischen ihnen und der für Schuhe eingetragenen Klagemarke "MO" besteht daher Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinn.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.08.2017; Aktenzeichen 3-8 O 35/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.8.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 120.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten über markenrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "MO" mit Priorität vom 06.07.1999, die am 24.08.1999 unter anderem für Waren der Klasse 25, darunter Sportbekleidung, Damen- und Herrenoberbekleidung und Schuhe, eingetragen wurde (Anlage K1). Unter der Bezeichnung MO werden im Internet auf den Handelsplattformen www.(...).de und www.(...).de Kleidung und Schuhe angeboten.
Die Beklagte ist ein Einkaufs - und Marketingkooperationsunternehmen. Sie hat etwa 1.000 Gesellschafter, die zusammen 1.400 Sportgeschäfte betreiben. Sie kauft unter anderem bei dem Sportartikelhersteller X Schuhe für ihre Gesellschafter ein. Hersteller der von der Beklagten bestellten Waren liefern direkt an die Fachgeschäfte aus und rechnen mit der Beklagten ab. Die Beklagte stellt ihrerseits die Waren den Sportfachgeschäften in Rechnung (vgl. Anlage zum Klageantrag I., Bl. 17 d. A.).
Die Firma X lieferte im Auftrag der Beklagten an eine Abnehmerin in Stadt1 Damen-Tennisschuhe, die mit den Bezeichnungen "X Court MO 5" und "X Court MO 4" versehen waren (Anlage zur Klageschrift, Bl. 18, 19 d. A.). Die Produktverpackung war mit der Bezeichnung "WMNS AIR COURT MO IV" versehen (Bl. 20 d. A.).
Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2016 abmahnen (Anlage K8).
Die Klägerin hat behauptet, ihre Tochterfirma Y GmbH bringe über den Online-Shop www.(...).de Schuhe unter der Bezeichnung MO in den Verkehr (Anlage K2). Die Tochterfirma sei Hauptlizenznehmerin und kaufe mit Erlaubnis der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Kleidung und Schuhe ein, die sie dann über ihren Onlineshop sowie über Handelsplattformen weitervertreibe. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Bezeichnungen seien mit der Klagemarke verwechslungsfähig.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Einrede der nicht rechtserhaltenden Benutzung erhoben. Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung MO würde im Zusammenhang mit den angegriffenen Bezeichnungen in einem beschreibenden Sinne, nämlich als Abkürzung für "Modell" verstanden.
Das Landgericht hat über die Benutzung der Klagemarke Beweis durch Vernehmung der Zeugin C erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellte Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte wie folgt verurteilt:
I. Es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin
1. das Zeichen "WMNS AIR COURT MO V" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damentennisschuhen zu benutzen, nämlich in Rechnungen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)
2. mit dem Zeichen "Court MO (römische oder arabische Ziffer)" gekennzeichnete Damentennisschuhe und/oder Produktverpackungen, wie nachstehend wiedergegeben, in den Verkehr zu bringen:
((Abbildungen))
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Lieferanten, sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie der Menge der verkauften Schuhe gemäß Ziffer I. einschließlich des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,95 EUR nebst Zinsen in...