Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.02.1996; Aktenzeichen 2/21 O 236/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.2.1996 (2/21 O 236/95) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese hat der Streithelfer selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 15.398,88 DM beschwert.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.2.1996 ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.398,98 DM verurteilt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aus Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu. Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte uneingeschränkt für eingetretene Schäden am Fahrzeug bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die durch das Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe und/oder -breite entstehen. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Vorschrift ergibt, daß nicht generell bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung ausgegangen werden kann, sondern, daß das Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe nur dann zur vollen Haftung des Mieters führt, wenn dieser bei der Schadensentstehung mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß diese Klausel unwirksam wäre, wenn sie das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit fingieren würde, falls der Schaden durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entsteht. Es würde sich dann um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGB-Gesetz handeln, da ein Nichtkaufmann wie die Beklagte lediglich mit einer Beschränkung des Haftungsausschlusses bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens rechnet, wie dies § 61 VVG für die Kaskoversicherung vorsieht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Regelung der Haftungsfreistellung in einem Mietvertrag über Kraftfahrzeuge dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechen muß (BGHZ 70, 309; BGH NJW 1981, 1211; BGH NJW-RR 1986, 51). Ein Haftungsvorbehalt für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers wäre daher unwirksam (BGH NJW 1982, 987).
Der Senat hatte deshalb zu entscheiden, ob der Zeuge und Streithelfer …, für den die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat, den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und ganz naheliegende, einfachste Überlegungen nicht anstellt (BGH NJW 1980, 887, 888). Dabei sind sowohl subjektive, in der Person des Handelnden liegende Umstände als auch die Schwere seiner Schuld zu berücksichtigen (BGH NJW 1988, 1265).
Ob die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe grob fahrlässig ist, kann nicht generell entschieden werden. Es hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit gingen die Parteien in erster Instanz übereinstimmend davon aus, daß der Zeuge … mit dem Transporter der Klägerin in das Parkhaus des ehemaligen … eingefahren ist, obwohl dort die Durchfahrtshöhe zum Unfallzeitpunkt auf 2,2 m begrenzt war. Mit dem Landgericht sieht der Senat das Verhalten des Zeugen … bei dieser Unfallkonstellation als grob fahrlässig an, denn der Zeuge hätte sich, bevor er in ein Parkhaus einfährt, über die Höhe des Fahrzeugs informieren müssen (so auch OLG Oldenburg, r+s 1995, 129). Wenn schon entgegen den Behauptungen der Klägerin im Fahrzeuginneren kein Hinweis auf die Höhe des Fahrzeugs angebracht gewesen sein sollte, hätte der Zeuge sich anhand der Fahrzeugpapiere über die genaue Höhe des Transporters informieren müssen, damit er die in den Fahrzeugpapieren enthaltenen Höhenangaben mit der an der Einfahrt ins Parkhaus vorhandenen Beschilderung abgleichen konnte. Dem Zeugen mußte bekannt sein, daß der von ihm gefahrene … – Transporter überdurchschnittlich hoch ist. Er mußte damit rechnen, daß dieser LKW höher war als ein üblicher PKW und er deshalb mit diesem Fahrzeug nicht ohne weiteres Parkhäuser benutzen konnte, denn Parkhäuser haben üblicherweise geringere Durchfahrtshöhen als Brücken oder Unterführungen. Gerade dort wäre deshalb besonderer Anlaß gewesen, auf die Höhenbeschränkung zu achten, zumal das Fahrzeug mit 2,53 m wesentlicher höher war als die Einfahrtshöhe von 2,2 m.
Aber selbst wenn man von dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz über den Schadensverlauf ausgeht und diesen als richtig unterstellt, liegt eine grob fahrlässige Schadensverursachung vor. Nach diesem neuen Vortrag ist der Zeuge … nicht über die Einfahrt in die Tiefgarage gefahren. Vielmehr ist er neben der Zufahrt zur Tiefgarage auf einen Fußgängerbe...