Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 330/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen IV ZR 156/08)

 

Gründe

I. Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den Pkw X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des Pkw am 23./24.4.2005 in O1. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.7.2005 (Bl. 15) eine Leistung wegen des angezeigten Schadensfalles ab, weil ein Nachweis über den behaupteten Diebstahl nicht geführt sei; dafür genüge allein die Vorlage einer polizeilichen Diebstahlsanzeige nicht aus.

Der Kläger zeigte den Diebstahl des Pkw am 24.4.2005 bei der Polizei in O1 an und nahm am 24.4.2005 auch telefonisch Kontakt mit der Beklagten auf, der er den Diebstahlsschaden anzeigte. Unter Verwendung eines ihm erst im Juni 2005 übersandten Fragebogens fertigte der Kläger eine detaillierte Schadensanzeige vom 6.6.2005 (Bl. 33-41). Außerdem überließ der Kläger der Beklagten 2 Fahrzeugschlüssel für den versicherten Pkw. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers nahm der im Unternehmen der Beklagten tätige Kfz-Sachverständige SV1 eine Fahrzeugbewertung vom 22.6.2005 (Bl. 9-11) vor, in der er den Wiederbeschaffungswert des Pkw mit 19.400 EUR (netto), 22.050 EUR (differenzbesteuert 2 %) bzw. 22.500 EUR (inkl. MWSt) ermittelte. Der Kläger machte Einwendungen gegen diese Bewertung geltend, worauf die Beklagte SV1 mit einer Nachbewertung beauftragte. In seiner ergänzenden Fahrzeugbewertung vom 11.7.2005 (Bl. 12-14) ermittelte der Kfz-Sachverständige den Wiederbeschaffungswert mit 20,900 EUR (netto), 23.770 EUR (differenzbesteuert 2 %) bzw. EUR 24.250 (inkl. MWSt).

Die Beklagte beauftragte am 23.6.2005 den Sachverständigen SV2 mit der Erstellung eines Gutachtens anhand der ihm übersandten beiden Fahrzeugschlüssel. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 12.7.2005 (Bl. 42-46) zu dem Ergebnis, es handele sich bei den untersuchten Schlüsseln um den kompletten Original-Fahrzeugschlüsselsatz. Nachbestellungen seien beim Hersteller nicht registriert und auch ein Tausch der Schließanlage sei beim Hersteller nicht bekannt. Die Anzahl der Schlüssel-Betätigungen (Motorstarts) betrage 1370 (Schlüssel Nr. 1) bzw. 6.362 (Schlüssel Nr. 2). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wiesen die Schlüssel ausschließlich gewöhnliche Benutzungsspuren auf; typische Spuren der Fertigung von Schlüsselkopien wurden nicht festgestellt.

Das versicherte Fahrzeug wurde am 24.6.2005 ausgebrannt auf einem Waldparkplatz in Holland aufgefundenen. Eine im Auftrag der Beklagten durch die Fa. A, Inh. B, durchgeführte "Forensische Spurenuntersuchung" ergab nach deren Bericht vom 13.9.2005 (Bl. 47-51), dass Einbruchsspuren an dem Fahrzeugwrack nicht nachweisbar waren; Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug auf andere Weise bewegt wurde als mit einem Schlüssel, habe die Untersuchung nicht erbracht.

In der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte 109 Js 543/04 der StA Dortmund betreffend den vom Kläger angezeigten Diebstahl befindet sich ein in vorliegendem Rechtsstreit von beiden Parteien in Bezug genommener Ermittlungsbericht der Fa. A vom 15.8.2005 (Bl 23-32 der Ermittlungsakte) mit einer Lichtbilddokumentation (Bl 33-58 der Ermittlungsakte). Danach wurde festgestellt, dass das brennende Fahrzeug am 24.6.2005 von der Feuerwehr auf einem Parkplatz am Ende des befahrbaren Teils eines Wegs ("...") in einem Waldstück in der Nähe der Ortschaft O2 (Gemeinde 1) aufgefunden wurde. Es wurde ein Zeuge (Z1) ermittelt, der angab, er habe gesehen, dass ein dunkelfarbiger Pkw Marke ... auf dem von einem anderen Fahrzeug gezogenen Hänger in Richtung des späteren Fundortes transportiert worden sei und zwar etwa eine Stunde vor der Feuermeldung, die den Zeugen als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erreicht habe. Er habe das ausgebrannt im Wald aufgefundene Fahrzeug als dasjenige wiedererkannt, das er zuvor auf dem Anhänger gehen habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich auch, dass der Kläger am 1.8.2005 telefonisch Kontakt mit der Fa. A aufnahm, um sich danach zu erkundigen, wo sich das Fahrzeug befand und in welchem Zustand es vorgefunden worden sei, dass er verständliches Niederländisch sprach und angab, er sei früher in einem Reifenhandel im niederländischen O3 (Gemeinde 2) tätig gewesen, weshalb er die niederländische Sprache beherrsche.

Käuferin des Fahrzeugs war C, die damalige Lebensgefährtin des Klägers und Geschäftsführerin der D GmbH, bei der der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.8.2001 (Bl. 168-173) als kaufmännischer Leiter und Vertriebsleiter eingestellt war. Frau C finanzierte den Kauf teilweise durch Aufnahme eines Darlehens bei der E-Bank GmbH. Die Einzelheiten ergeben sich aus ihrem Darlehensantrag vom 17.7.2002 (Bl. 93-95) und der Finanzierungsbestätigung der E-Services AG vom 26.8.2002 (Bl. 60). Danach hatte sie auf den Kaufpreis von 36.308 EUR eine Anzahlung von 11.000 EUR geleistet. Der Darlehensbetrag von 29.321 EUR (= Restkau...

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