Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht/Versicherungsrecht. Vorgetäuschter Diebstahl im Rahmen der Kaskoversicherung. Beweislastverteilung: Diebstahl. Brand. Inbrandsetzen. Vortäuschung. Kaskoversicherung. Versicherung. Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beweislastverteilung, wenn im Rahmen von Ansprüchen aus der Kaskoversicherung offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Diebstahl vorgetäuscht und das Fahrzeug selbst in Brand gesetzt hat.

 

Normenkette

VVG § 61

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-20 O 330/05)

 

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den PKW X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des PKW am ....2005 in Stadt1.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.8.2001 (Bl.168-173) als kaufmännischer Leiter und Vertriebsleiter bei der A ... GmbH angestellt. Damalige Geschäftsführerin der GmbH war die Lebensgefährtin des Klägers, Frau B. Diese kaufte den PKW X, leistete eine Anzahlung von € 11.000,- und finanzierte den Kaufpreis von € 36.308,- im Übrigen durch Aufnahme eines Darlehens bei der C-Bank GmbH. Die Einzelheiten ergeben sich aus ihrem Darlehensantrag vom 17.7.2002 (Bl. 93-95) und der Finanzierungsbestätigung der D AG vom 26.8.2002 (Bl. 60). Der Darlehensbetrag € 29.321,- (= Restkaufpreis von € 25.308,- zzgl. Zinsen von 4.013,-) war ab 15.9.2002 in 36 Raten à € 320,28 und einer Schlusszahlung von € 17.790,- zu begleichen.

Die Gesellschafterversammlung der A ... GmbH beschloss durch Liquidationsbeschluss vom 24.2.2004 (Bl. 132) die Auflösung der Gesellschaft; zugleich wurde festgestellt, dass B nicht mehr Geschäftsführerin war; der Kläger wurde zum Liquidator bestellt. Zuvor hatte der Kläger bereits durch Schreiben vom 10.1.2004 (Bl.132) gegenüber der A ... GmbH die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.2.2004 erklärt. Diese Kündigung nahm die A ... GmbH mit Schreiben vom 24.2.2004 (Bl. 133) an. In seiner Eigenschaft als Liquidator der A ... GmbH stellte der Kläger für diese am 23.4.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ab 1.3.2004 war der Kläger auf der Grundlage eines undatierten Anstellungsvertrages (Bl. 134 - 138) als Vertriebsleiter Bereich ... bei der E GmbH beschäftigt. Sein dortiges Gehalt betrug nach der Abrechnung für den Monat Oktober vom 19.10.2004 (Bl.139) brutto € 2.000,- bzw. netto 1.280,78. Ab November 2004 war der Kläger arbeitslos. Nach dem Einkommenssteuer-Bescheid für 2004 des FA Stadt1 für den Kläger vom 27.9.2005 (Bl.140) hatte der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 23.344,-. Ab Januar 2005 bezog der Kläger gemäß Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit Stadt1 vom 2.1.2005 (Bl.141) ein Arbeitslosengeld von täglich € 27,76 bzw. monatlich € 862,-.

Aus Anlass der Hauptuntersuchung für das Fahrzeug hatte der Kläger auf eine Rechnung der Fa. F (F) vom 28.1.2005 (Bl. 62) € 487,45 zu zahlen.

Ein auszugsweise vorgelegter Kontoauszug der ...-Bank für den Kläger vom 18.3.2005 (Bl.142) wies ein Sollsaldo von € 9.754,89 aus.

Der Kläger zeigte den Diebstahl des PKW am 24.4.2005 bei der Polizei in Stadt1 an und nahm am 24.4.2005 auch telefonischen Kontakt mit der Beklagten auf, der er den Diebstahlsschaden anzeigte. Unter Verwendung eines ihm erst im Juni 2005 übersandten Fragebogens fertigte der Kläger eine detaillierte Schadensanzeige vom 6.6.2005 (Bl. 33-41). Außerdem überließ der Kläger der Beklagten 2 Fahrzeugschlüssel für den versicherten PKW. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers nahm der im Unternehmen der Beklagten tätige Kfz- Sachverständige SV1 eine Fahrzeugbewertung vom 22.6.2005 (Bl.9-11) vor, in der er den Wiederbeschaffungswert des Pkw mit € 19.400,- (netto), € 22.050,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 22.500,- incl. MWSt. ermittelte. Der Kläger machte Einwendungen gegen diese Bewertungen geltend, worauf die Beklagte SV1 mit einer Nachbewertung beauftragte. In seiner ergänzenden Fahrzeugbewertung vom 11.07.2005 (Bl. 12-14) ermittelte der Kfz- Sachverständige den Wiederbeschaffungswert mit € 20.900,- (netto), € 23.770,- (differenzbesteuert 2 %) bzw. € 24.250,- (incl. MWSt).

Die Beklagte beauftragte am 23.6.2005 den Sachverständigen SV2 mit der Erstellung eines Gutachtens anhand der ihm übersandten beiden Fahrzeugschlüssel. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 12.7.2005 (Bl. 42-46) zu dem Ergebnis, es handele sich bei den untersuchten Schlüssel um den kompletten Original-Fahrzeugschlüsselsatz. Nachbestellungen seien beim Hersteller nicht registriert und auch ein Tausch der Schließanlage sei beim Hersteller nicht bekannt. Die Anzahl der Schlüsselbetätigungen (Motorstarts) betrage 1370 (Schlüssel Nr. 1) bzw. 6362 (Schlüssel Nr.2).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wiesen die Schlüssel ausschließlich gewöhnliche Benutzungsspuren auf; typische Spuren der Fertigung von Schlüsselkopien wurden nicht festgestellt.

Das versicherte Fahrzeug wurde am 24.6.2005 ausgebrannt auf einem Waldparkplatz in ... aufgefunden. Ein...

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