Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 02.06.2000; Aktenzeichen 1 O 491/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.6.2000 verkündete Urteil der 1 Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000.– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist mit 188.400.– DM beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Teilklage Rückzahlung eines Teils aufgrund eines Bauvertrages geleisteter Zahlungen.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig u. a. die Sanierung von Immobilien, insbesondere auch auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Im Jahre 1995 beabsichtigte sie den Umbau und die Sanierung eines Mehrfamilienhauses in der … in …. In diesem Zusammenhang fand Mitte des Jahres 1995 am Objekt in … ein Besichtigungstermin unter Teilnahme verantwortlicher Mitarbeiter beider Prozeßparteien statt, bei welchem die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen besprochen wurden. Anschließend übermittelte die Beklagte der Klägerin ein umfangreiches Angebot vom 28.7.1995 (Bl 12 ff.d.A.) nebst einem Zahlungsplan (Bl. 69 ff.d.A.). Nach Überprüfung und Rücksprachen kam es zum Abschluß eines „Generalunternehmervertrages” vom 30.3.1996 (Bl 71 ff. d.A.) in welchem u. a. auf das Angebot vom 28.7.1995 und Änderungen vom 25.3.1996 Bezug genommen wurde. Im Kopf dieses Generalunternehmervertrages (Bl 71 d.A) ist als Auftragnehmerin nicht die Beklagte, sondern die Firma … aufgeführt. Im Verlauf des Rechtsstreits ist es zwischen den Prozeßparteien unstreitig geworden, daß die … im Kopf des Generalunternehmervertrages lediglich versehentlich aufgeführt wurde. Beiderseits war ein Vertrag zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits gewollt. Als Gegenleistung für die auszuführenden Baumaßnahmen sieht § 4 Ziff. 4.1. des Vertrages einen pauschalen Gesamtpreis von 603.638,88 DM ohne Umsatzsteuer bzw. 694.184,72 DM einschließlich Umsatzsteuer vor.
In der Folgezeit führte die Beklagte Bauarbeiten an dem bezeichneten Bauobjekt durch. Mit Schreiben vom 18.4.1997 (Bl 83 ff.d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin allerdings die Einstellung ihrer Arbeiten mit. Unter dem gleichen Datum … übermittelte sie der Klägerin eine Aufstellung über anfallende Mehrarbeiten und dadurch entstehende Mehrkosten in Höhe von 171.025,52 DM (Bl. 77 ff.d.A). Es kam sodann zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien. Auf die diesbezüglichen Schreiben des von der Klägerin eingeschalteten Architekten Zügner vom 21.4.1997 und 5.5.1997, der Klägerin vom 30.4.1997, sowie der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28.4.1997 und 14.5.1997, Bl. 85 ff., 90 ff., 93 ff., 97 ff. und 143 ff.d.A. wird insoweit Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 3.6.1997 (Bl. 95 ff.d.A.) ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigten die fristlose Kündigung des Generalunternehmervertrages vom 3.3.1996 erklären, die sie auf § 9 Abs. 1 a VOB/B stützte. Bis dahin waren die unterbrochenen Baumaßnahmen von der Beklagten nicht wieder aufgenommen worden. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 4.6.1997 (Bl. 99 ff, d.A), mit der sie den Generalunternehmervertrag vom 3.3.1996 ihrerseits kündigte. Die Klägerin ließ daraufhin durch den Architekten … ein Gutachten zum Bautenstand zum 15.7.1997 fertigen, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird (Bl 102 ff.d.A.).
Im folgenden wurden von der Beklagten an dem betroffenen Bauvorhaben keinerlei Arbeiten mehr durchgeführt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Arbeiten unter vorgeschobenen Gründen eingestellt. Zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung sei – bezogen auf den vereinbarten Pauschalpreis – ein Bruttobetrag von über 2/3 bezahlt gewesen, während von seiten der Beklagten lediglich knapp über 28 % der vereinbarten Leistungen erbracht gewesen seien.
Anhand des Bautenstandes laut Gutachten des Architekten … von 28,6 % und des vereinbarten Gesamtpreises von brutto 694.184,72 DM hat die Klägerin für die erbrachten Leistungen der Beklagten einen Honoraranteil von 198.536,82 DM errechnet Unter Berücksichtigung der – unstreitigen – Zahlungen der Klägerin von insgesamt 520.638,24 DM hat sich die Klägerin des weiteren eine Überzahlung von 322.101,40 DM errechnet. Von diesem Betrag begehrt sie im Wege der Klage einen Teilbetrag von 188.400.– DM.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 188.400.– DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung zu verurteilen,
außerdem,
der Klägerin nachzulassen, etwaige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines in § 648 a BGB bezeichneten Sicherungsgebers, insbesondere einer deutschen Großbank, einer deutschen Genossenschaftsbank oder einer deutschen Sparkass...