Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-27 O 238/04) |
Gründe
I. In dem Rechtsstreit geht es um die Klärung der Rechts- und Vermögensverhältnisse an dem Verlagsunternehmen X-Verlag.
Die Klägerin sieht sich als Rechts- und Vermögensnachfolgerin einer 1945 in O1 gegründeten "X-Verlag GmbH" und verwertet derzeit die Nutzungsrechte der Autoren des X-Verlags und alle sonstigen Verlagsrechte. Unterstützt von ihren Geschäftsführern als Nebenintervenienten und der A als Streitverkündete hat sie erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sie Rechts- und Vermögensnachfolgerin der im Jahr 1945 gegründeten X-Verlag GmbH sei, dass der Beklagte nicht der entsprechende Rechts- oder Vermögensnachfolger sei und er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihr dadurch entstünde, dass er sich der Rechts- und Vermögensnachfolge berühme.
Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass er Rechts- und Vermögensnachfolger der Gesellschaft sei.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 576-584 d.A.) Bezug genommen.
Er wird wie folgt ergänzt:
Der Beschluss der SED von 1962, in dem die Verwaltung der Verlage dem Ministerium für Kultur unterstellt wurde (sog. Profilierungsbeschluss der SED vom 31.7.1962), trat am 1.1.1964 in Kraft, und zwar mit der Maßgabe, dass sich der X-Verlag mit den im Eigentum der SED stehenden Verlagen "B-verlag O2" und "C" unter dem Namen "X-Verlag O1 und O2" zusammenschloss.
Die verwaltungstechnischen Einzelheiten dazu wurden in einem Abkommen vom 13.12.1963 (Bl. 67 d.A.) zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetrieb und der Abteilung Wissenschaft beim ZK der SED einerseits und dem Ministerium für Kultur andererseits geregelt. Zudem kam es am 27.2.1964 zu einem Abkommen zwischen dem Y und dem Ministerium für Kultur (Bl. 75 d.A.), das weitere Details betreffend den X-Verlag festlegte.
In einer Vereinbarung zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK der SED und dem Ministerium für Kultur vom 18.4.1984 (Bl. 79 d.A.) wird der "X-Verlag" erstmals in einer Liste parteieigener Verlage geführt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, dass der Y sein Eigentum an dem Verlag an die SED verloren habe.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 18. Zivilkammer des LG Frankfurt ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche GmbH von 1945 nicht mehr existiere. Durch die Ermächtigung des Vertreters sämtlicher Geschäftsanteile des X-Verlags D vom 23.2.1955 und die anschließende registerrechtliche Umtragung sei die ursprüngliche X-Verlag GmbH in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) des Yes umgewandelt worden; die GmbH sei dabei untergegangen.
Ein Eigentumsverlust des Y an dem Vermögensgegenstand X-Verlag habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, wann genau und auf welche Weise der Y sein Eigentum an dem X-Verlag an die SED verloren habe. Eine förmlich durchgeführte Enteignung habe nicht stattgefunden. Der Profilierungsbeschluss und die Verwaltungsvereinbarung von 1962 hätten die Eigentumsverhältnisse unberührt gelassen. Zwar führe die Vereinbarung von 1984 den X-Verlag als parteieigenen Verlag auf. Die Vereinbarung sei aber zur Durchführung des Beschlusses von 1962 getroffen worden, der gerade keine Veränderung am Eigentum habe bewirken wollen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Y bis zur Wende die Gewinne erhalten habe. Außerdem sei die SED/PDS später selbst von ihrem Standpunkt abgerückt, Eigentümerin des X-Verlags gewesen zu sein.
Die Klägerin sei allenfalls eine nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft entstandene vermögenslose Neugründung.
Die Widerklage sei begründet, da der Beklagte aufgrund des Vertrags vom 21.12.1995 Inhaber des Verlagsvermögens des X-Verlags geworden sei. Der Y habe nach der Wende als eingetragener Verein fortbestanden. Er hätte sein Eigentum nicht verloren und wirksam an den Beklagten veräußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 584-589 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Streitverkündete am 21.12.2005 und die Klägerin am 28.12.2005 jeweils Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit jeweils am 24.2.2006 eingegangenen Schriftsätzen begründet.
Mit der Berufung begehren sie die Stattgabe der - zu Ziff. 2 im Hinblick auf die Widerklage für erledigt erklärten - Klage und die Abweisung der Widerklage.
Beide gehen zunächst mit der Entscheidung des LG dahingehend konform, dass die Alt-GmbH aus dem Jahr 1945 im Jahr 1955 in einen OEB X-Verlag umgewandelt worden und der Y zunächst Eigentümer des OEB X-Verlags geblieben sei.
Die Klägerin trägt im Weiteren vor, aus der Zusammenlegung des X-Verlags mit parteieigenen Verlagen im Jahr 1964 und aus der Verwaltungsvereinbarung von 1984 - die allerdings unstrei...