Leitsatz (amtlich)
1.
Die Honorarvereinbarung ist wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindesthonorars unwirksam. Ein Ausnahmefall, der die Unterschreitung der Mindestsätze zulässt, liegt nur vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist.
2.
Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 HOAI bestimmt werden. Die Einordnung in die Honorarzone ist dabei eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.07.2005; Aktenzeichen 2-19 O 463/03) |
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar.
Der Kläger ist Gesellschafter der Architektengesellschaft A und hat sich deren Ansprüche am 16.12.2005 abtreten lassen (Bl. 676 d.A.).
Die Beklagte beabsichtigte im Jahre 1998, in O1 ein neues Funkhaus erstellen zu lassen. Wegen der anfallenden Architektenleistungen wandte sie sich an die Partnerschaftsgesellschaft A Architekten (im Folgenden: Architekten). Mit Schreiben vom 09.11.1998 gaben die Architekten ein Honorarangebot ab (Bl. 198 - 206 d. A.). Die Beklagte beauftragte daraufhin die Architekten mündlich mit "umfassenden Architektenleistungen zur Realisierung des Neubaus des Funkhauses in O1". Die Beklagte bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom 12.11.1998, in dem sie die Architekten bat, die Planung voranzutreiben. Am 01.12.1998 fand eine Besprechung bei der Beklagten statt, über deren Inhalt eine Besprechungsnotiz vom 07.12.1998 gefertigt wurde, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 25). Mit Schreiben vom 10.02.1999 teilten die Architekten der Klägerin eine Honorarermittlung mit, die eine Ermittlung der Honorarzone enthält. Die Architekten kamen dabei entsprechend § 12 Abs. 2 HOAI zu einer Punktezahl von 31, so dass das Gebäude in die Zone IV falle (Bl. 92 - 94 d. A.). Eine Honorarermittlung der von der Beklagten mit der Projektsteuerung beauftragten Firma B kam zu 30 Punkten.
Im März 1999 wurden die Leistungsphasen 1 und 2 abgeschlossen (Bl. 5 d.A.). Am 04./17.05.1999 schlossen die Architekten und die Beklagte einen Architektenvertrag, dessen Nr. 2.6 lautet:
"Der Architektenvertrag ist in drei Auftragsstufen gegliedert:
1.
Auftragsstufe: Grundlagenermittlung und Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung
2.
Auftragsstufe: Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
3.
Auftragsstufe: Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation.
Der Auftragnehmer erhält zunächst den Auftrag für die 1. Auftragsstufe.
Ein Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung besteht nicht".
In dem Vertrag wurde ferner unter 4.5 die Honorarzone IV vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Ferner beauftragte die Beklagte die Architekten mit der Planung der Studiomöbel (Vertrag vom 28.07.1999, Anlage B 10). Mit Datum vom 11.08.1999 und vom 10.09.1999 erstellte die B als "Investitionsbudget" bezeichnete Kostenberechungen, auf die gleichfalls verwiesen wird (Anlage K 18 bzw. Bl. 444 - 455 d. A.). Am 14./30.08.2000 unterzeichneten die Parteien eine auf den 09.04.2000 datierte Vertragsergänzung Nr. 1, mit der die Beklagte die Architekten mit allen drei Auftragsstufen beauftragte und das Honorar der Architekten auf pauschal 910.000,- DM netto festgelegt wurde (Anlage K 6). Die Planung der Studiotechnik sowie die Zusammenstellung der EDV-Komponenten übertrug die Beklagte der Fa. C GmbH, die Planung der Küche gab die Beklagte der Fa. D in Auftrag.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Zahlung von 152.822,26 EUR zuzüglich Zinsen sowie auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten bezüglich der Gewerke Rundfunk- und Studiotechnik einschließlich Studiomöblierung und Kücheneinrichtung und Kücheninstallation verklagt. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 11.05.2004 ist die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden (Bl. 263 - 269 d. A.). Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft haben die Architekten mit Datum vom 12.12.2004 eine Honorarschlussrechnung aufgestellt, mit der sie insgesamt 277.029,63 EUR verlangen (Bl. 388 - 403 d. A.).
Der Kläger ist der Ansicht, das Bauvorhaben sei abweichend von der getroffenen Vereinbarung in die Honorarzone V einzustufen. Wegen seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 16 - 25 d. A.) verwiesen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten seien die Gewerke Rundfunkeinrichtung und Studiotechnik sowie Kücheneinrichtung und Installation zu berücksichtigen. Der Kläger hat gemeint, die getroffene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da der Mindestsatz nach der HOAI unterschritten werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 277.029,63 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung gewesen, das Pauschalhonorar sei maßgeblich. Das Bauvorhaben sei in die Honorarzone IV einzustufen. Der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, ...