Leitsatz (amtlich)
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung von vorzeitig beendeten Leasingverträgen sind auf Mietkaufverträge nicht übertragbar.
2. Eine Parallelität zum Leasingvertrag besteht aber insoweit, als grundsätzlich nach dem Händlerverkaufswert abzurechnen ist, abzgl. bis zu 10 %. Der Verkauf zum Händlereinkaufswert ist nur dann pflichtwidrig, wenn er weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 535
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen 2/5 O 79/07) |
Tenor
Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 13.3.2008 - 2/5 O 79/07 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,64 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 5.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in der selben Höhe vorher leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus insgesamt 8 Mietkaufverträgen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte schloss mit dem Beklagten und Berufungskläger 8 Mietkaufverträge über Lkws mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab (Anlagen A 1 bis A 7, Bl. 14 - 48 d.A.). Die ersten 4 Mietkaufverträge sind identisch, der fünfte, sechste und siebte weichen ab und der achte Mietkaufvertrag liegt urkundlich nicht bei den Akten.
Der Beklagte betrieb zum damaligen Zeitpunkt eine Spedition und brauchte für diesen Zweck die Lkws. Der Beklagte geriet in einen finanziellen Engpass und zahlte ab Februar 2005 keine Raten mehr, woraufhin die Klägerin am 30.3.2005 alle 8 Verträge fristlos kündigte. Mit mehr als 2 Raten war der Beklagte unstreitig nur bei 4 Verträgen in Verzug, bei den anderen mit jeweils einer Rate.
Der Beklagte gab die Fahrzeuge jedoch nicht zurück, so dass die Klägerin diese sicherstellen musste und ließ sie mit Hilfe der Firma A auf der Grundlage einer mit dieser bestehenden Absprache (Bl. 307 d.A.) sicherstellen und nach ... überführen. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge dort ohne Beteiligung des Beklagten von dem Kfz-Meister SV1, der ein Sachverständigenbüro betrieb, begutachten und in jedem Fall den sog. Händler-Einkaufswert schätzen. Sodann veräußerte sie die Fahrzeuge an die Firma B GmbH, die unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin ein Geschäftslokal betrieb. Die jeweiligen Erlöse brachte sie dem Beklagten in einer Gesamtabrechnung gut. Sie berechnete die restlichen Mietraten und zinste diese ab und berechnete sodann die bereits fälligen Mietraten. Sie schrieb den Verkaufserlös gut und berechnete sodann dem Beklagten die Sicherstellungskosten, die Abmeldekosten von teilweise 20,41 EUR (Bl. 111 d.A.), teilweise in anderer Höhe und die Sachverständigenkosten, wobei letztere i.H.v. jeweils 180 EUR netto berechnet wurden.
Dem Sachverständigen SV1 war der Auftrag erteilt worden, die Händlereinkaufs-Preise der Fahrzeuge zu ermitteln (Bl. 67, 84, 101, 118, 135, 149, 164, 178).
Die Lkws waren dem Beklagten nicht zum Kauf angeboten worden. Die Klägerin veräußerte im Zeitraum August/September 2005 alle 8 Lkws zu dem ermittelten Händlereinkaufspreis an die Firma B (...) GmbH. Bei 4 Lkws ergab sich zugunsten des Beklagten ein Guthaben, das die Klägerin sodann mit ihren Ansprüchen aus den anderen Verträgen verrechnete. Der Beklagte hatte das Gutachten am 1.3.2006 (Bl. 316 d.A.) erhalten.
Mit Schreiben vom 7.10.2005 (Bl. 62 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung bis zum 4.11.2005 auf.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Händlereinkaufs-Preise berechnen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich als kostenlose Autohändlerin inklusive Werbung, Showroom und Reparaturen betätigen zu müssen. Sie habe die Lkws keineswegs zum Schleuderpreis verkauft und schon gar nicht, um sich anschließend mit dem Beklagten vor Gericht zu streiten. Im Hinblick auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 29.5.2007 seien Leasingverträge und Mietkaufverträge nach dem gleichen Schema abzurechnen. Selbst wenn die vom Gutachter SV1 berechneten Händlereinkaufs-Preise falsch seien, könne ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weil ein solcher Fehler für sie nicht erkennbar gewesen sei. Sie sei nicht zur Einholung eines Beweissicherungsgutachtens verpflichtet gewesen.
Die Autos seien auch keineswegs beinahe abbezahlt gewesen und auch ein gerichtlich bestellter Gutachter müsse sich mit dem Gutachten SV1 auseinandersetzen. Sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen, obwohl nur bei 4 Verträgen (Bl. 239 mit den Endnummern ...,...,...,...) zwei Raten offen gewesen seien, denn auch die anderen Verträge hätten mindestens eine offene Rate aufgewiesen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte Auslandskontakte hab...