Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit von in Gesellschafterversammlung einer KG gefasster Beschlüsse
Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen 4 O 33/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Januar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der X KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg -HRB ...-), vom 20.08.2014 gefasste Beschluss
"Die Kommanditeinlage und Haftungssumme des Kommanditisten Vorname1 X wird von Euro 35.790,43 (DM 70.000) auf Euro 36.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von Vorname1 X",
nichtig ist.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Marburg zur X-Kommanditgesellschaft Metallbau- und Kunststoffverarbeitung, HRA ..., mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken:
1. In die Gesellschaft sind als weitere Kommanditisten eingetreten:
Frau Vorname2 X, geboren am XX.XX.1972, wohnhaft Straße1, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 EUR, und Herr Vorname3 X, geboren am XX.XX.1977, wohnhaft Straße2, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 EUR. Der Eintritt der Kommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung.
2. Die Geschäftsräume der Gesellschaft und deren Postanschrift befinden sich unverändert in Straße3, Stadt1-Stadtteil1. Dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten als alleinige Gesellschafter der in Stadt1-Stadtteil1 ansässigen X KG Metallbau und Kunststoffverarbeitung um die Wirksamkeit von in einer Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 mit der Mehrheit der Stimmen des Beklagten gefassten Beschlüssen.
Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der am 02.01.1983 gegründeten Gesellschaft und der Kläger seit dem 01.01.1984 Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 70.000 DM, nachdem ihm seine Mutter und Ehefrau des Beklagten als ursprüngliche Kommanditistin ihren Geschäftsanteil übertragen hatte.
Nach § 10 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 wird in der Gesellschafterversammlung nach Kapitalanteilen abgestimmt, wobei jede volle 1.000 DM der Kapitaleinlage und des Guthabens auf dem Darlehenskonto eines Gesellschafters eine Stimme gewähren. Maßgeblich ist der Stand des Kapital- und Darlehenskontos zum Beginn des Geschäftsjahres. Nach § 10 Ziffer 6. werden alle Beschlüsse - soweit der Vertrag nichts Anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen indes einer 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages dürfen Einlagen nur aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses getätigt werden. Nach § 14 Ziffer 1. bedarf eine Übertragung der Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung an andere Personen als Mitgesellschafter, Ehegatten und Kinder einer vorherigen Einwilligung der anderen Gesellschafter und nach § 14 Ziffer 2. "überhaupt" jegliche Verfügung, gleich welcher Art, über die Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller anderen Gesellschafter, wogegen die Bestellung eines Nießbrauchs an Ehegatten oder Abkömmlinge dieser Zustimmung allerdings nicht bedarf.
In der von den Parteien am 20.08.2014 durchgeführten Gesellschafterversammlung wurden auf Betreiben des Beklagten aus seiner Sicht erforderliche Beschlüsse gefasst, um seinen altersbedingten "Rückzug aus der Gesellschaft" vorzubereiten und einzuleiten. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2013 auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2012 zum 01.01.2013 ein Kapital- und Darlehenskonto bzw. eine Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft im Wert von 925.473,89 EUR und eine solche des Klägers mit 25.016,85 EUR festgestellt, was eine Stimmenmehrheit des Beklagten auch für Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit ergab. In der Gesellschafterversammlung fassten die Gesellschafter mit den mehrheitlichen Stimmen des Beklagten Beschlüsse zu folgenden Themen:
Eine vom Beklagten zu gründende GmbH sollte per...