Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Normenkette
InsO § 17
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklage vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Folgendes ist hinzuzufügen:
Anfang 2011 kam es zu einer telefonischen Kontaktaufnahme des Insolvenzschuldners mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Zentrale der Beklagten in Stadt1, bei welcher der Insolvenzschuldner pauschal erklärte, "er könne die gesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen." Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie der Kläger behauptet - die Beklagte und der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 1000 EUR geschlossen haben.
Nachfolgend zahlte der Schuldner an die Beklagte die im Tatbestand des angegriffenen Urteils genannten Beträge von insgesamt 6015,18 EUR, wobei er hierzu auch durch beständige Mahnungen mit der Androhung kostenpflichtiger Titulierung und Beitreibung angehalten wurde. Die Zahlungseingänge des Schuldners wurden dabei jeweils auf die ältesten noch offenen Forderungen verrechnet.
Ausweislich eines Mahnschreibens der Beklagten vom 18.5.2011 (Anlage K 10, Bl. 35 f. der Akten) summierte sich die offene Forderung der Beklagten gegen den Schuldner zum Zeitpunkt des Mahnschreibens auf 10.684,09 EUR. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Forderungsbestandes von November 2010 bis Mai 2011 wird auf das oben genannte Mahnschreiben der Beklagten Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, nach dem 10.11.2010 bis zum 31.12.2010 habe der Insolvenzschuldner noch insgesamt zwölfmal Waren von der Beklagten bezogen, ohne diese zu bezahlen.
Vor diesem Hintergrund habe das oben genannte Telefonat zwischen dem Insolvenzschuldner und der Mitarbeiterin der Beklagten Frau A, Niederlassung Stadt1, mit dem Ergebnis stattgefunden, dass es zu einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Monatsraten von je 1000 EUR gekommen sei.
Die Beklagte hat behauptet, die Zahlungen von dreimal 1000 EUR, einmal 1015,18 EUR und einmal 2000 EUR seien regelmäßig erfolgt, und im Falle der Beibehaltung einer monatlichen Zahlung von jeweils 1000 EUR wäre die Gesamtforderung in weniger als einem Jahr getilgt worden. Trotz des Bestehens einer "Verzugssituation" habe der Schuldner - dies ist unstreitig - nach wie vor bei einer ihrer Niederlassungen Ware bezogen, wobei er diese bar bei Abholung bezahlt habe (Beweis: Zeuge B). Sie, die Beklagte, habe keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit, geschweige denn von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Ebenso wenig habe sie Kenntnis über mögliche weitere Gläubiger bzw. weitere Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gehabt. Die Beklagte hat anhand der vom Kläger in diesem Rechtsstreit vorgelegten Kontoauszüge bezüglich des Kontos des Schuldners im Einzelnen dargelegt, dass der Insolvenzschuldner nicht nur an sie, sondern auch an andere Gläubiger insgesamt über 4000 EUR in der Zeit von März bis September 2011 gezahlt habe. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen, insbesondere der Höhe der einzelnen Beträge sowie der Zahlungsempfänger wird auf den Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2013 (Bl. 87 der Akten) Bezug genommen.
Mit am 19.12.2013 verkündetem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung scheitere daran, dass sich eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht feststellen lasse.
Das Urteil wurde dem Kläger am 3.1.2014 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 13.1.2014, bei Gericht eingegangen am 14.1.2014, einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt, welchen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6.8.2015 zurückgenommen hat. Die Beklagte ist dem Tatbestandsberichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 25.2.2014 entgegengetreten.
Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung rügt der Kläger die seiner Ansicht nach unzureichende Beweiswürdigung des LG.
Er führt sechs Beweisanzeichen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsa...