Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.04.2016; Aktenzeichen 2/6 O 105/16)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt wird - nach teilweiser Rücknahme des Antrags zu 2. - zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Verurteilung nach Ziff. 2. des Tenors entfällt.

Die die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über angeblich irreführende Angaben im Rahmen eines Software-Angebots.

Der Antragsgegner bot am 02.02.2016 auf einer Internetplattform Folgendes an:

"Microsoft Office 2013 Professional Plus, 1 User, Vollversion, Deutsch, Win, Download, ESD [00390]".

In der Produktbeschreibung hieß es: "Hersteller: Microsoft"; "Lizenz Typ: Vollversion"; "Medium: ESD/Download". Ein Testkäufer erwarb das angebotene Produkt. Ihm wurde per elektronischer Mail ein so genannter Produktschlüssel übermittelt und eine Download-Möglichkeit mitgeteilt. Die Firma Creacom, die im Auftrag der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit der Überprüfung der Echtheit von Microsoft-Programmkopien und Produktschlüsseln beauftragt ist, teilte auf Anfrage mit, dass es sich bei dem übersandten Produktschlüssel um einen solchen handele, der im Rahmen eines Volumen-Lizenz-Vertrags an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ausgegeben wurde und bisher 298 mal zur Aktivierung verwendet worden ist (Anlage Ast6).

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner suggeriere mit seinem Angebot wahrheitswidrig, er würde dem Kunden eine gültige Lizenz an dem angebotenen Microsoft-Produkt verschaffen, die einen legalen Download ermögliche. Jedenfalls sei der Antragsgegner verpflichtet, dem Testkäufer eine Dokumentation über den Inhalt des Nutzungsrechts und der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts vorliegen, zu überlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Frankfurt verwiesen.

Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, bloße Lizenzkeys als Lizenzen für Microsoft-Computerprogramme zu vertreiben. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,

1. bloße Produktschlüssel für Microsoft-Computerprogramme zu vertreiben und/oder anzubieten, wenn der Verbraucher tatsächlich kein gesetzliches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung und zum Download des Computerprogramms erhält und wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

((Abbildung))

2. bloße Produktschlüssel für Microsoft-Computerprogramme zu vertreiben und/oder anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind und wenn dies geschieht wie im Tenor Ziff. 1. wiedergegeben.

Das LG hat mit Urteil vom 20.04.2016 eine diesen Anträgen entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, der Produktschlüssel gehöre zu einer Volumenlizenz, die nur ein einziges Nutzungsrecht beinhalte. Inzwischen sei der Produktschlüssel über 500 Mal zur Aktivierung des Programms verwendet worden.

Die Antragstellerin hat auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Antrag zu 2. werde lediglich als Hilfsantrag zum Antrag zu 1. gestellt.

Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 20.04.2016, Az. 2 - 06 O 105/16 den Antrag auf einstweilige Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe dass der Antrag zu 2. lediglich als Hilfsantrag zum Antrag zu 1. gestellt wird.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Die Verfügungsanträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. Die Anträge nehmen Bezug auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt des Internetangebots. Der Antrag zu 1. richtet sich dagegen, dass das Angebot nach dem Vortrag der Antragstellerin den Erwerb einer nicht vorhandenen Lizenz vortäuscht. Zwar ist die Umschreibung im abstrakten Teil mit der Wendung "wenn der Verbraucher tatsächlich kein gesetzliches Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung und zum Download erhält", unscharf und wenig konkret. Eine genauere Eingrenzung ist jedoch nicht erforderlich, da der Verbotsumfang durch die Einblendung des konkreten Angebots in Verbindung mit der Antragsbegründung hinreichend klargestellt ist. Welche genauen Angebotsvarianten, aus dem Verbot herausführen, muss nicht im Antrag dargestellt werden. Entsprechendes gilt für den hil...

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