Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Grundstückskaufvertrag zur Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises
Normenkette
AGBG § 10 Nr. 1 a.F.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-22 O 356/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.6.2000 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 35.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer wird auf 381.800,25 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt, die Zwangsvollstreckung, die die Beklagten aus der im Klageantrag genannten notariellen Urkunde betreiben, für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin kaufte unmittelbar nach der „Wende” an verschiedenen Orten der früheren DDR unbebaute Grundstücke, um diese zum Gewerbebauland zu entwickeln. Auch in J. kaufte die Klägerin Anfang 1991 eine Anzahl von Grundstücken der Gemarkung L, Flur 4 und 5, südlich der Autobahn. Für diese Flächen hatte der Rat der Stadt J. am 16.5.1990 die Aufstellung einer Bauleitplanung nebst Veränderungssperre beschlossen (Amtsblatt der Stadt vom 6.6.1990, Bl. 427 d.A). Am 29.8.1990 kam es zwischen der Klägerin und der Stadt J. zu einer grundsätzlichen Einigung über die Unterstützung der Klägerin seitens der Stadt bei der städtebaulichen Konzeption, mit der die Klägerin den Architekten K. beauftragte. Außerdem entschloss sich die Klägerin zum Ankauf der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Sie ließ sich von den Eigentümern der Grundstücke Kaufangebote unterbreiten, die der Notar Dr. K. entsprechend einer Abstimmung mit Herrn H., einem Mitarbeiter der Klägerin, gleichlautend für alle angestrebten Grundstückskaufverträge entworfen hat. Die Klägerin war bereit, für alle Flächen des Plangebietes einen Kaufpreis von 45 DM/qm zu zahlen. Die ebenfalls am Erwerb dieser Flächen interessiert gewesene Stadt J. hatte den Eigentümern einen Kaufpreis von 35 DM/qm angegeben.
Gemäß notarieller Urkunde vom 17.12.1990 (Bl. 12–31 d.A.) unterbreiteten die Beklagten gemeinsam mit der von ihnen zu je 1/2 beerbten Frau D. ein Kaufangebot für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flur 5 (irrtümlich als Flur 4 bezeichnet), Flurstück 31, mit einer Fläche von 8.931 qm. Dieses Kaufangebot nahm die Klägerin am 14.2.1991 in notarieller Form an (Bl. 32–43 d.A.). Nach I. des Kaufangebotes erfolgte der Verkauf „zum Zwecke der Bebauung des Vertragsgrundbesitzes mit Gewerbebauvorhaben. Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich alles ihnen Zumutbare zu tun, um eine rasche Bebaubarkeit des Vertragsgrundbesitzes zu erreichen, und alles zu unterlassen, was eine Verzögerung der Bebaubarkeit zur Folge haben könnte”. Nach einer Anlage zum Kaufangebot beträgt der vereinbarte Kaufpreis „45 DM pro qm, sonach bei 8.931 qm 401.895 DM.” Nach III.2. des Kaufangebotes ist vom Kaufpreis ein Teilbetrag von 5 % innerhalb von 14 Tagen nach näher bestimmten Voraussetzungen an die Verkäufer zu zahlen. Über die Zahlung des weiteren Kaufpreisteiles wurde vereinbart: „Der Kaufpreisrestbetrag i.H.v. 95 % … ist innerhalb von 14 Tagen nach tatsächlicher Bebaubarkeit des Vertragsgrundbesitzes mit Gewerbebauvorhaben kostenfrei zur Zahlung auf ein Notaranderkonto des beurkundenden Notars fällig, und zwar unabhängig von der Rechtskraft des Bebauungsplanes, nicht jedoch vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate. … Das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreisrestteil von 95 % werden die Vertragsteile selbst feststellen und dem Notar schriftlich übereinstimmend mitteilen. Können sich die Vertragsteile über den Zeitpunkt der tatsächlichen Bebaubarkeit des Vertragsgrundbesitzes nicht einigen, entscheidet hierüber ein von der für die örtliche Gemeinde belegenden Sache zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständige”.
Die Klägerin unterwarf sich gem. IV. der Annahmeerklärung vom 14.2.1991 (Urkunde Nr. 249 K/91 des Notars Dr. K.) wegen der eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Bl. 35 d.A.).
Die Klägerin hatte sich zur Annahme des Angebotes entschlossen auf der Grundlage des Planaufstellungsbeschlusses des Rates der Stadt J. vom 16.5.1990 und der erörterten planerischen Absicht der Stadt, die Autobahn zu überdeckeln und den Deckel zu überbauen. Herr Sch., der als Vertreter der Klägerin für diese die Annahme des Kaufangebotes erklärte, ging davon aus, dass sämtliche Grundstücke südlich der Autobahn vom Autobahnrand aus in den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes fallen würden und wegen der Überdeckelung der Autobahn auch bebaut werden könnten.
Am 7.3.1991 kam es zu einer Beratung zwischen Vertretern der Klägerin und der Stadt J. über das Zusammenwirken bei der Errichtung und Vermarktung des Gewerbegebietes (Protokoll vom ...