Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
Unanwendbarkeit der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen Grundstückskauf mit spekulativem Charakter (auch) im Falle der legiglich teilweisen Überbürdung des Verwendungsrisikos – hier: künftige Bebaubarkeit – auf den Grundstücksverkäufer (rechtskräftig)
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 14 O 2967/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.01.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Geschäftszeichen 14 O 2967/99, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 125.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt – zuletzt noch – die Beklagten zu 1) bis 5) auf Rückabwicklung eines bislang nicht dinglich vollzogenen Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
Die Beklagten zu 1) bis 5) (fortan auch: Erbengemeinschaft) sind – in ungeteilter Erbengemeinschaft – die alleinigen Erben der noch als Eigentümer im Grundbuch von D., Gemarkung S., hinsichtlich der in dem (als Anlage K1; Anlagenband Kläger) vorgelegten Lageplan blau markierten Flurstücke eingetragenen Erblasser. Das Areal grenzt an (im Lageplan grün markierten) Grundbesitz der Stadt – sowie an Grundstücke, die im Eigentum einer anderen Erbengemeinschaft standen und zwischenzeitlich an eine Bauträgergesellschaft (fortan: Bauträger) veräußert wurden, an.
Die Erbengemeinschaft beauftragte den Ehemann der Beklagten zu 5), T., sowie den Zeugen G. mit der Vermarktung ihrer Grundstücke. Auf im Oktober 1991 veröffentlichte Inserate (vgl. Anl. B1 und B2) hin wandten sich u.a. die gesetzlich durch den Zeugen M. vertretene I-GmbH (Anl. B6) sowie die P-GmbH (Anl. B3), ein Unternehmen der „D-Gruppe”, an den Zeugen G., der sämtlichen Interessenten eine jeweils gleichlautende „Kurzinformation” übersandte (Anl. B4), auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Die I-GmbH bot das Areal der gesetzlich durch den Zeugen Ga. vertretenen W-GmbH – ebenfalls ein Unternehmen der „D-Gruppe” – zum Kauf an. Zu Beginn des Jahres 1992 nahm die Klägerin, vertreten durch die W-GmbH, Verhandlungen mit zunächst der I-GmbH und später dem Zeugen G. auf. Parallel hierzu führte sie – zunächst bis März 1992 – Gespräche mit der Stadt über die Möglichkeit eines Erwerbs der angrenzenden Flächen von dieser sowie das Maß der künftig zulässigen Bebauung des Gesamtareals. Im Rahmen der am 17.02.1992 zwischen den Zeugen Ga. und M. und dem Zeugen G. geführten Verhandlungen unterbreitete sie der Erbengemeinschaft ein Kaufangebot, welches sie unter dem 20.02.1992 (Anl. B7) schriftlich bestätigte. Zugleich zeigte sie sich an „einer schnellen Beurkundung” interessiert. Unter dem 25.02.1992 wurde ihr der Entwurf eines Kaufvertrages übermittelt (Anl. K 23; Bl. 203 bis 224 d.A.), der mit verschiedenen Änderungen am 27.02.1997 notariell beurkundet wurde (Anl. K3). Der vereinbarte Kaufpreis von DM 13,9 Mio. – dies entspricht einem Quadratmeterpreis von DM 820,00 – war in zwei Raten zahlbar. Ein Kaufpreisteil von DM 3,0 Mio. sollte (u.a.) nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin fällig werden, der Restbetrag von DM 10,9 Mio., wenn „für das vom Käufer beabsichtigte Bauvorhaben die Baugenehmigung in rechtsbeständiger Form vorliegt”. Wegen der weitergehenden Regelungen wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Kaufvertragsurkunde (fortan: KV), insbesondere § 3 KV – „Kaufpreis” –, § 4 KV – „Verpflichtung zur Auflassung” –, § 5 KV – „Besitz, Nutzungen, Lasten” –, § 6 KV – „Gewährleistung” –, § 14 KV – „Bebauung” –, § 15 KV – „Besserungsklausel” – sowie § 17 KV – „Vollmacht” – Bezug genommen. In Übereinstimmung mit § 3.2 KV ist am 22.10.1992 die erste Kaufpreisrate zur Auszahlung gelangt.
Zur Vorbereitung eines die Bebauung der streitgegenständlichen Flächen unter Einbeziehung auch der angrenzenden in Dritteigentum stehenden Flurstücke regelnden Vorhaben- und Erschließungsplans legte die Klägerin im Oktober 1992 eine in ihrem Auftrag erstellte Planung vor (Anl. K7). Bereits unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss hatte sich überraschend ergeben, dass die angrenzenden, im Lageplan grün markierten Flurstücke nicht im Eigentum der Stadt standen, weshalb im Frühjahr 1993 insoweit eine „Eigentumszuordnung” durch die Treuhandanstalt erfolgte. Unter dem 24.05.1993 (Anl. K8) lehnte die Stadt eine Veräußerung der im Lageplan grün markierten Flächen an die Klägerin „zur Zeit” ab. Am 13.01.1994 wurde – auch hinsichtlich des maßgeblichen Areals – die Aufstellung eines Bebauungsplan beschlossen (vg...