Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main –13. Zivilkammer– vom 1.10.1991 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr in Depot/Nummer … auf den Namen … verbuchten Stück … an die Kläger herauszugeben.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt 40.384,51 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben der Eheleute … und verlangen von der Beklagten Herausgabe der verwahrten Wertpapiere aus einem bei ihr geführten Depot der Erblasserin
…
Die Eheleute … haben am 26.08.1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Erben des Letztversterbenden sollten die Verwandten beider Ehegatten sein, und zwar dergestalt, daß die Stämme beider Erblasser jeweils zur Hälfte des gesamten Nachlasses berufen werden sollten. Das Testament enthält darüber hinaus folgende Bestimmung:
„Der Überlebende von uns soll berechtigt sein, über die seinen Erben zugedachte Vermögenshälfte noch zu seinen Lebenszeiten sowohl als für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, als auch durch Verfügung auf Todesfall zu verfügen…”
In einem weiteren Testament haben die Eheleute zusätzliche hier nicht interessierende Bestimmungen getroffen.
Nach dem Tode ihres Ehemannes hat die überlebende Ehefrau … weitere Testamente verfaßt, in denen sie Teilungsanordnungen traf und Vermächtnisse aussetzte. Im Testament vom 04.04.1971 hat sie eine Teilungsanordnung getroffen und bestimmt:
„Als Testamentsvollstrecker bestimme ich …”
Im Testament vom 11.06.1973 hat die Erblasserin Vermächtnisse ausgesetzt und weiterhin bestimmt:
„Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich …
Die Testamentsvollstreckung ordne ich auch im Hinblick auf die Überwachung der Auflagen unseres Testaments und unseres Nachtrages zu unserem Testament an”.
Nachdem die Erblasserin am 22.12.1985 gestorben war, erteilte das Amtsgericht Landau einen Erbschein auf die Kläger, in dem die Testamentsvollstreckung nicht erwähnt ist. Auf die Beschwerde des genannten Testamentsvollstreckers … hat das Landgericht Landau durch Beschluß vom 05. November 1987 das Amtsgericht Landau angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und einen neuen Erbschein des Inhalts zu bestellen, daß die Erben aus dem Stamm der Erblasserin, nämlich die Kläger zu 1), 4), 7), 8) und 10), durch die Testamentsvollstreckung beschränkt seien. Dem entspricht der neue Erbschein vom 15.01.1990.
Das Amtsgericht Landau hat dem Testamentsvollstrecker … ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15.01.1990 ausgestellt.
Die Kläger haben im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über die von ihr verwahrten und zum Nachlaß gehörenden Wertpapiere verlangt, weiterhin Zahlung des Wertes der Wertpapiere, hilfsweise Herausgabe der Papiere.
Über den Auskunftsanspruch ist Teilanerkenntnisurteil der Beklagten am 12.06.1990 ergangen.
Die Beklagte hat der anfänglich erhobenen Zahlungs- und späteren Herausgabeforderung mit der einheitlichen Begründung widersprochen, durch die Beschränkung der Erben infolge Anordnung der Testamentsvollstreckung durch die Erblasserin könne eine Zahlung oder Herausgabe gar nicht an die Erben erfolgen, sondern nur an diese gemeinschaftlich mit dem Testamentsvollstrecker.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne eine Leistung nur an die Erben gemeinschaftlich mit dem Testamtentvollstrecker erfolgen. In Auslegung der vorliegenden Testamente ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, der Testamentsvollstrecker sei nicht nur mit der Überwachung, sondern sogar mit der Ausführung der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin betraut. Allerdings treffe die Einschränkung nur die Erben aus dem Stamm der letztversterbenden Ehefrau. Infolgedessen sei aber eine Leistung nur an die Erben gemeinschaftlich mit dem Testamentsvollstrecker möglich.
Hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils vom 12.6.1990 hat das Landgericht der Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, die Beklagte habe durch die lange verweigerte Auskunft über den Depotbestand Anlaß zur Klage gegeben.
Mit ihrer Berufung, die sie in der aus den Akten ersichtlichen Form und Frist eingelegt haben, bekämpfen die Kläger die Rechtsansicht des Landgerichts und meinen, die angeordnete Testamentsvollstreckung hindere die Verfügung der Erben über das Wertpapierdepot ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht. Dessen Amt sei spätestens durch Erfüllung der in den Testamenten verfügten Vermächtnisse erloschen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr in Depotnummer … verbuchten Stücke … an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht der richtige ...