Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Kranken-/Pflegeversicherung: Wirksamkeit einer Beitragserhöhung bei einer Verringerung der Leistungsausgaben
Leitsatz (amtlich)
Eine Verringerung der Leistungsausgaben steht einer Beitragserhöhung nicht entgegen. Die Veränderung der Rechnungsgrundlage löst lediglich das Überprüfungsverfahren aus, wobei unerheblich ist, ob die Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. (Rn. 40)
Normenkette
VAG § 155 Abs. 3-4; VVG § 203 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen 5 O 1558/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus Beitragserhöhungen nebst Nutzungsherausgabe.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Kranken-/Pflegeversicherung, die verschiedene Tarife umfasst. Es kam in der Vergangenheit zu Beitragsanpassungen in nicht näher bekannter Höhe. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger jeweils schriftlich und übersandte entsprechende Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger auf der ersten Stufe Auskunft über Beitragserhöhungen in dem Zeitraum vom 2011 bis 1.1.2020.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 172 f. d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Klageanträge auf unbezifferte Leistung seien unzulässig. § 254 ZPO finde keine Anwendung, da die Auskunftserteilung nicht dem Zweck der Bezifferung der Leistung diene, sondern auch der Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch bestehe und um diesen erst benennen zu können. Die unzulässige Stufenklage sei in eine Klagehäufung umzudeuten. Der dann in der Hauptsache (allein) zulässige Auskunftsanspruch sei unbegründet, da kein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO, § 242 BGB oder § 3 Abs. 3 VVG bestehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Ziel auf Auskunft zur Höhe der Beitragsanpassungen sowie in der Folge die Erstattung der Zahlungen auf die noch zu konkretisierenden Neufestsetzungen der Prämien und Herausgabe der noch zu beziffernden Nutzungen und Verzinsung derselben weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind
- die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
- die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sowie
- die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ...seit dem 01.01.2012.
2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch auszuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,
b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu an die ...