Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 13.02.1987; Aktenzeichen 4 O 238/86)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 4.990,02 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert vom Beklagten einen restlichen Werklohn für Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten, die sie in dessen Wohnhaus in … ausgeführt hat.

Bevor der Beklagte der Klägerin den Auftrag zu diesen Arbeiten erteilte, führten die Parteien mehrere Gespräche. Im Verlauf dieser Gespräche fragte der Beklagte den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Herrn …, nach den voraussichtlichen Kosten der Arbeiten, und … nannte einen Betrag von etwa 7.000 bis 8.000 DM. Was in diesem Zusammenhang im einzelnen gesagt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Während die Klägerin die ihr übertragenen Arbeiten ausführte, erteilte ihr der Beklagte noch einige Zusatzaufträge.

Nach Abschluß aller Arbeiten stellte die Klägerin des Beklagten unter dem 09.08.1985 eine Rechnung über 14.590,02 DM aus. Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte insgesamt 9.500 DM. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst den Unterschiedsbetrag von 5.090,02 DM nebst Zinsen verlangt. Mit Rücksicht auf einige kleinerer Mängel ihrer Arbeiten hat sie dann die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 100 DM zurückgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer … habe dem Beklagten nur ganz unverbindlich gesagt, was die Arbeiten so ungefähr kosten würden. Er habe ihm jedoch keine festen Zusagen gemacht, zumal zur Zeit des Vertragsabschlusses der Umfang der auszuführenden Arbeiten noch gar nicht in allen Einzelheiten festgestanden habe. Außerdem hatten die Arbeiten, die der Beklagte ihr später zusätzlich in Auftrag gegeben habe, allein 6.810,66 DM gekostet.

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei eine Vereinbarung über einen Festpreis von höchstens 8.000 DM zustande gekommen. Er hat behauptet, der Geschäftsführer … habe, nachdem er die Baustelle ausgemessen habe, erklärt, daß die Klägerin die Arbeiten für einen Betrag von 7.000 DM, allenfalls knapp 8.000 DM ausführen könne. Auf dieser Grundlage sei der Auftrag erteilt worden. Für die späteren Zusatzaufträge seien allenfalls Kosten in Höhe von 1.500 DM entstanden, so daß der Klägerin über die bereits gezahlten 9.500 DM hinaus keine Vergütung mehr zustehe.

Durch Urteil vom 13.02.1987, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt, an die Klägerin 4.990,02 DM nebst 10 % Zinsen jährlich seit dem 23.11.1985 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, aus dem durch Zeugenaussagen bewiesenen Inhalt der Vertragsverhandlungen ergebe sich, daß die Klägerin eine Preisgarantie in Form einer unbedingt einzuhaltenden Kostenobergrenze übernommen habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die Klägerin gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Werklohns in Höhe von 4.990,02 DM nebst Zinsen hat.

I.

Dieser Anspruch der Klägerin ist gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch einen Werkvertrag, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 632 Abs. 2 BGB gilt, wenn die Hohe der Vergütung nicht bestimmt ist, beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart. Danach steht der Klägerin hier die übliche Vergütung zu, weil die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben und für Arbeiten der Art. wie sie die Klägerin ausgeführt hat, auch keine Taxe besteht.

1) Allerdings ist dem Beklagten darin zuzustimmen, daß die Klägerin die Beweislast dafür trägt, daß zwischen den Parteien keine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß der Unternehmer, der den üblichen Werklohn fordert, die Behauptung des Bestellers, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart worden, widerlegen muß. Gelingt ihm das nicht, dann steht ihm der Werklohn nur in der Höhe zu, wie sie nach Behauptung des Bestellers vereinbart worden ist (BGH NJW 1980, 122; 1983, 1782; 1988, 484/485). Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn der Besteller behauptet, es sei verbindlich eine Obergrenze für die Vergütung vereinbart worden. Auch ei...

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