Normenkette
BGB §§ 2346, 2352
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 O 330/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.6.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden abgeändert.
Die Beklagte wird in der ersten Stufe verurteilt,
a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 30.5.2000 verstorbenen Herrn H.K.R.B. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
b) den Wert des im Grundbuch von Wiesbaden-Außen beim AG Wiesbaden, Bd. 248, Bl. 5238, eingetragenen Grundstücks, Hof- und Gebäudefläche T.-weg 19, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung einschl. der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der am 28.3.1995 verstorbenen H.B. und des am 30.5.2000 verstorbenen H.K.R.B. Die Eheleute B. hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 30.10.1984 zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt. Erbe des Letztversterbenden sollte der Kläger sein (Bl. 6 d.A.). Nach dem Tod der Mutter schlossen der Kläger und sein Vater am 27.2.1998 einen als „Einigung mit Erbverzicht” bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag. In diesem Vertrag stellten der Kläger und sein Vater in § 1 fest, dass im Jahre 1994 und am Tag der notariellen Beurkundung abgeschlossene Grundstückskauf- und Tauschverträge wirksam seien. § 2 heißt wie folgt:
Herr U.B. erklärt, dass er auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche als eingesetzter Schlusserbe aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute K.H.B. und H.B. geb. A. vom 30.10.1984 verzichtet.
Der Verzicht erstreckt sich auch auf etwaige Ansprüche an den Nachlass der verstorbenen Frau H.M.B. geb. A. Insoweit erklärt sich Herr U.B. für abgefunden.
Herr H.K.B. nimmt die vorstehende Verzichtserklärung an.
Durch Testament vom 15.11.1999 setzte der Vater des Klägers unter Hinweis auf den vorzitierten notariellen Vertrag die Beklagte, seine Lebensgefährtin, zur Alleinerbin ein. Dabei stellte der Erblasser dar, dass sich sein Sohn als Erbe für abgefunden erklärt habe. Der Verzichtsvertrag ermächtige ihn, ihn beim Nachlass nicht mehr zu berücksichtigen.
Mit der Stufenklage verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Wertermittlung eines im Nachlass befindlichen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des Pflichtteils i.H.v. 1/2 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe in dem Vertrag vom 27.2.1998 nicht auf sein Pflichtteilsrecht, sondern nur auf seine erbrechtlichen Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern verzichtet und sich i.Ü. nur bezüglich des Nachlasses seiner Mutter für abgefunden erklärt.
Das LG hat durch ein unechtes Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich dem Vertrag vom 27.2.1998 nicht nur hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs am Nachlass der Mutter für abgefunden erklärt, sondern auch auf seine Erbenstellung nach dem Vater verzichtet. Für eine solche Auslegung des Vertrages spreche, dass mit dem Erbverzicht nach einem vorausgegangenen Grundstückskauf- und -tauschvertrag eine Abfindung nicht nur wegen der Pflichtteilsansprüche am Nachlass der Mutter, sondern auch eine Abfindung bezüglich des Nachlasses des Vaters beabsichtigt gewesen sei, wie es der Erblasser in seinem Testament vom 15.11.1999 erklärt habe.
Der Kläger wendet sich mit seiner zulässigen Berufung gegen die Auffassung des LG, er habe auch auf sein Erbe nach seinem Vater verzichtet. Wie in dem notariellen Vertrag vom 27.2.1998 zum Ausdruck gekommen sei, habe er nur auf seine im Testament der Eltern vom 30.10.1984 verfügte Position als eingesetzter Schlusserbe des Vaters und zugleich auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass seiner schon verstorbenen Mutter verzichtet. Anlässlich der Beurkundung am 27.2.1998 sei von den Vertragsparteien übereinstimmend erklärt worden, dass die Pflichtteilsansprüche des Klägers am Nachlass des Vaters erhalten bleiben sollten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21.6.2001verkündeten Urteils des LG Wiesbaden die Beklagte im Wege der Stufenklage wie folgt zu verurteilen:
1. Unter Abänderung des am 21.6.2001 verkündeten Urteils des LG Wiesbaden, Az. 2 O 330/00, wird die Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt,
1. in der ersten Stufe
a) Auskunft über den Bestand des Nachlasse des am 30.5.2000 verstorbenen Herrn H.K.B. zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses,
b) den Wert des im Grundbuch von Wiesbaden-Außen beim AG Wiesbaden, Bd. 248, Bl....