Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 2/22 O 399/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 28.2.2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I)
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unterhält, begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Deckungszusage in Form der Freistellung von einer Regressforderung der Provinzial Versicherung in Höhe von 50.143,–DM. Grundlage der Regressforderung der Provinzial Versicherung ist ein Brandschaden, welcher sich am 3.6.2000 in der Wohnung des Klägers am … ereignete und von der Provinzial Versicherung als Gebäudeversicherer des Eigentümers und Vermieters reguliert wurde.
Durch Urteil vom 28.2.2002 (Bl. 57 ff d.A.) – auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung sei zu bejahen, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.6.2001 keinen umfassenden Deckungsschutz gewährt, sondern einschränkend Versicherungsschutz nur in der Form der Abwehr unbegründeter Ansprüche zugesagt habe. Der Brand sei in der Wohnung des Klägers ausgebrochen, so dass die Beklagte aufgrund der Hausrat- und Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei. Da auch ein technischer Defekt als Brandursache in Frage komme bzw. eine Verursachung durch den Sohn des Klägers nicht erwiesen sei, könne die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Brand durch eine nicht mitversicherte Person herbeigeführt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihre Auffassung, dass die Feststellungsklage zumindest teilweise unzulässig sei, da sie ihren versicherungsvertraglichen Pflichten durch ihre Erklärung gemäß Schreiben vom 21.6.2001 nachgekommen sei. Soweit der Kläger als Inhaber der Mietwohnung bzw. seine Ehefrau als mitversicherte Person in Anspruch genommen würden, habe sie Versicherungsschutz zugesagt.
Der volljährige Sohn des Klägers, der keiner Schulausbildung oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung nachgegangen sei, sei hingegen nicht mitversichert. Im übrigen behauptet sie insoweit, dass als Brandverursacher nur dieser in Betracht komme, da er selbst zunächst angegeben habe, eine Zigarette geraucht zu haben und eingeschlafen zu sein. Letztlich lasse sich jedoch ein technischer Defekt als Brandursache nicht ausschließen. Eine nähere Aufklärung sei nicht mehr zu erzielen, da der Sohn des Klägers entgegen polizeilicher Anweisung „Aufräumarbeiten” an der Brandstelle vorgenommen habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Er verweist darauf, dass die Brandursache nicht habe festgestellt werden können. Soweit die Beklagte seinen Sohn als Brandverursacher ansehe, räume sie selbst ein, dass ebenso ein technischer Defekt als Brandursache in Frage komme. Ausgebrochen sei der Brand jedenfalls in seiner Wohnung, so dass er Versicherungsschutz genieße.
Da sich der Regressanspruch der Provinzial Versicherung gegen ihn richte, habe er selbstverständlich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Regressanspruch der Provinzial Versicherung zu erfüllen.
II)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die von dem Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von Regressansprüchen der Provinzial Versicherung ist zwar zulässig, da die Beklagte eine derartige Freistellung stets abgelehnt hat. Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet.
Die Leistungspflicht des Versicherers in der Haftpflichtversicherung um die es vorliegend allein geht – umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage gemäß §§ 149, 150 WG, 3 II Ziffer 1 AHB und ist auf die Befriedigung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzersatzansprüche gerichtet. Die Abwehr bzw. die Befriedigung der von einem Dritten erhobenen Ansprüche stellen insofern Erscheinungsformen eines und desselben haftpflichtversicherungsrechtlichen Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers dar. Es liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherers darüber zu entscheiden, ob die Ansprüche des Dritten als berechtigt anzuerkennen oder als unberechtigt abzuwehren sind (vgl. Honsell u.a., Berliner Komm, zum WG, § 149 Rz. 7/8). Von dem ihr insoweit zustehenden Wahlrecht hat die Beklagte vorliegend dergestalt Gebrauch gemacht, dass sie dem Kläger als ihrem Versicherungsnehmer mit Sc...