Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung mit Siegel "TOP-Lokalversorger"
Leitsatz (amtlich)
Das einem Energieversorgungsunternehmen von dritter Seite verliehene Siegel "TOP-Lokalversorger" wird vom Verkehr dahin verstanden, dass der Siegelverleiher nach entsprechender Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, das Unternehmen erbringe über die Lieferung von Energie hinaus in einem lokalen Bereich um seinen Sitz herum weitere Leistungen, die besonderen Qualitätsvorstellungen entsprechen; das lokale Versorgungsgebiet entspricht dabei nicht einem etwaigen Grundversorgungsgebiet, sondern reicht nach der Verkehrsvorstellung so weit, wie insbesondere örtliche Service- und Beratungsleistungen vom Kunden noch sinnvoll in Anspruch genommen werden können.
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 22.07.2014; Aktenzeichen 6 O 49/14) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 22.7.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hanau wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Antragstellerin bietet bundesweit die Lieferung von Strom und Gas im Onlinevertrieb an. Die Antragsgegnerin ist ein in O1 ansässiges kommunales Energieversorgungsunternehmen; sie ist fast in allen Ortschaften des ...-Kreises - allerdings nicht am Ort ihres eigenen Unternehmenssitzes - Grundversorger für Strom.
Der Antragsgegnerin ist von der Fa.A. GmbH, die auch für das Internetportal "...de" verantwortlich ist, das Siegel "TOP-Lokalversorger Strom 2014" verliehen worden, mit dem die Antragsgegnerin auf Ihrer Homepage wirbt.
Die Antragstellerin hält die Werbung mit dem Siegel "TOP-Lokalversorger" für irreführend, weil nicht erkennbar sei, dass - wie sich aus entsprechenden Angaben auf dem "...de" ergebe - das Siegel tatsächlich nur für das Grundversorgungsgebiet der Antragsgegnerin verliehen worden sei.
Nach Zurückweisung des Eilantrages durch das LG verfolgt die Antragstellerin mit der Berufung ihr Unterlassungsbegehren weiter mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die eigenen Energiedienstleistungen auf der firmeneigenen Homepage oder in sonstigen Werbeträgern, die sich an Verbraucher außerhalb des eigenen Grundversorgungs- bzw. Netzgebiets wenden, mit der Plakette für die jährlich vergebene Auszeichnung "TOP-Lokalversorger" zu werben, ohne deutlich erkennbar in sichtbarer Nähe zu dem Label darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin diese Auszeichnung nicht in ihrem gesamten Versorgungsgebiet, sondern nur innerhalb des eigenen Netzgebietes/Grundversorgungsgebietes führt, so wie es unter Eingabe der jeweiligen Postleitzahlen aus dem Grundversorgungsgebiet/Netzgebiet der Antragsgegnerin auf der Seite www....de objektiv für den Verkehr zu erkennen ist.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil nach der Glaubhaftmachungslage der Irreführungsvorwurf, der allein Gegenstand des gestellten Antrages ist, nicht berechtigt ist.
Nach der Fassung des Unterlassungsantrages beschränkt sich dieser Irreführungsvorwurf darauf, dass die angegriffene Werbung mit dem Siegel "TOP-Lokalversorger" den Eindruck erwecke, dieses Siegel sei der Antragsgegnerin für ein nicht näher beschriebenes, jedoch über das Grundversorgungsgebiet hinausgehendes Gebiet verliehen worden; tatsächlich sei die Verleihung jedoch auf das Grundversorgungsgebiet beschränkt.
1. Die ohne weitere Erläuterungen oder Einschränkungen versehene Werbung mit dem Siegel "TOP-Lokalversorger" erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, das Siegel sei nach entsprechender Prüfung durch den Siegelverleiher vergeben worden, wobei Gegenstand dieser Prüfung war, ob das Unternehmen über die reine Lieferung von Energie hinaus in einem regionalen Bereich um seinen Sitz herum weitere Leistungen (etwa hinsichtlich Service und Beratung) erbringt und lokale Aktivitäten (etwa die Unterstützung kultureller oder sportlicher Veranstaltungen) entfaltet; das zusätzliche Prädikat "TOP" wird dahin verstanden, dass diese Leistungen und Aktivitäten nach dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls besonderen Qualitätsanforderungen entsprechen.
Bei der weiteren Frage, wie weit das lokale Versorgungsgebiet reicht, für das dem geprüften Unternehmen das Siegel verliehen worden ist, wird sich der angesprochene Durchschnittsverbraucher daran orientieren, ob zwischen seinem Verbrauchsort und dem Sitz des Lokalversorgers eine Entfernung besteht, bei der insbesondere die angebotenen Service- und Beratungsleistungen noch sinnvoll erbracht bzw. in Anspruch genommen werden können. Dieses lokale Versorgungsgebiet ist nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht identisch mit einem etwaigen Netz- bzw. Grundversorgungsgebiet des Unt...