Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) unter den Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 fällt
Normenkette
AUB 88 § 2 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 2 O 139/08) |
BGH (Aktenzeichen IV ZR 27/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Wiesbaden vom 11.7.2013, Az.: 2 O 139/08, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am ... 1965 geborene Kläger macht gegen die beklagte Versicherung Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend.
Das Versicherungsvertragsverhältnis, das ursprünglich zwischen dem Kläger und der X AG zustande kam, besteht - nach Übernahme der Versicherung durch die Y-Gruppe - nunmehr mit der Beklagten. Die Versicherungssumme beträgt 95.100,29 EUR mit Progressionsstaffel (225 %). Im Falle des Eintritts einer 100%igen Invalidität beläuft sich die Versicherungsleistung auf 213.975,65 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 3.2.2003 nebst den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 (Bl. 8 ff d.A.) Bezug genommen.
Am ... 2005 erlitt der Kläger auf der Autobahn A. am ... Kreuz in Fahrtrichtung Stadt1 einen Verkehrsunfall. Ein vorausfahrendes Fahrzeug drehte sich plötzlich und fuhr sodann frontal in das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug, in dem sich auch weitere Familienmitglieder befanden. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt.
Am 23.2.2007 machte der Kläger bei der Beklagten Versicherungsansprüche geltend. Dabei gab er als bleibende Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall und ein Schulter-Nacken-HWS-Syndrom nach Schleudertrauma an. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 13.3.2007 zu Ergänzungen auf. Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin einen ergänzenden Bericht zur Anmeldung von Invaliditäts-Leistungsansprüchen vom 2.8.2007, ausweislich dessen er eine schwere HWS-Distorsion mit Instabilität des Kopf-Hals-Übergangs, eine funktionelle cranio-cervikale Myelopathie - einhergehend mit unterschiedlichen neurologischen Symptomen, wie spastischen Bewegungsstörungen, einem Sprachverlust, Bewegungsunfähigkeit, Störung der Tiefensensibilität - erlitten hat. Zum Nachweis der Invalidität legte der Kläger ärztliche Atteste von A vom 20.10.2007, B vom 18.7.2007 und C vom 13.8.2007 vor.
Mit Schreiben vom 8.8.2007 beauftragte die Beklagte sodann die Universitätsklinik Stadt1 mit der Begutachtung des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.4.2008 fragte der Kläger angesichts des bevorstehenden Begutachtungstermins an, welche Art von Untersuchungen geplant seien. Dabei fügte er eine Stellungnahme des Zentrums für ... der Universitätsklinik Stadt1 vom 22.1.2008 - ausgestellt von D - bei, aus der sich ergab, dass zumindest in den nächsten zwei Jahren von weiteren Begutachtungen seiner Person abgesehen werden sollte, um weiteren gesundheitlichen Schaden abzuwenden.
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 2.5.2008 mit, dass sie entsprechend der ärztlichen Empfehlung auf die vertraglich vorgesehene Begutachtung innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall verzichte und im Januar 2010 auf die Feststellung der Unfallfolgen zurückkommen werde.
In einem zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geführten Rechtsstreit erstattete D von der Klinik für ... der Universitätsklinik Stadt1 am 23.5.2007 ein Gutachten über die Frage des Vorliegens unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Kläger. Er gelangte zu der Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren dissoziativen Störung in Form von dissoziativen Krampfanfällen und dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen. Des Weiteren stellte er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Umfang von 100 % fest.
Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall am ... 2005 eine schwere HWS-Verletzung mit Verletzungen des Dens-Bandapparates erlitten.
Außerdem habe er eine schwerste posttraumatische Belastungsstörung davongetragen, infolge der er in fast allen Lebensbereichen stark eingeschränkt sei. Bei der Konfrontation mit dem Unfallgeschehen erleide er immer wieder Krampfanfälle, fange an zu zittern, zu weinen und den Kopf zu verdrehen. Er sei dann in keiner Weise mehr in der Lage, seine Bewegungen zu kontrollieren.
Bei ihm bestehe eine dauerhafte 100%ige unfallbedingte Invalidität.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 213.975,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte...