Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 1 O 1503/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3.11.1998 – Aktenzeichen: 1 O 1503/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 13.695,67 DM
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteueranteiles von 13.695,97 DM an sich oder – hilfsweise – an die Raiffeisenbank …
Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist der zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer … abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag. Der Umsatzsteueranteil wird vom Deckungsumfang aber nicht erfaßt, da es sich bei dem versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat und die Leasinggeberin, die Fir … GmbH, vorsteuerabzugsberechtigt ist.
In Leasingfällen handelt es sich bei dem vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag um eine Fremdversicherung, mit der das Risiko der Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeuges abgedeckt werden soll. Bei der Bemessung der geschuldeten Ersatzleistung ist deshalb auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen. Zwar wird auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers versichert, doch führt dies im Regelfall zu keiner anderen Beurteilung. Das Sacherhaltungsinteresse erschöpft sich bei den üblichen Vertragsbedingungen darin, daß der Leasingnehmer der Leasinggeberin für Beschädigung, Verlust und Zerstörung haftet. Das Sacherhaltungsinteresse bleibt damit im Regelfall hinter dem Eigentümerinteresse zurück (BGH r+s 89, 317, 318; 91, 223; 93, 329; Römer/Langheid, § 74, VVG Rz. 14).
Unstreitig ist die Leasinggeberin vorsteuerabzugsberechtigt, so daß bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes der bei einer Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuererstattungsanspruch gegenzurechnen ist.
Es liegen keine hinreichenden Gründe vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere stellt es keinen hinreichenden Grund dar, daß der Kläger vorab als Sonderzahlung auf den Leasingvertrag einen Betrag von netto 111.458,26 DM nebst 16.718,74 DM Umsatzsteuer, also 64,9 % des Anschaffungspreises, unmittelbar an den Verkäufer des Fahrzeuges zahlte.
Zwar ähnelt im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion der Leasingvertrag umso mehr einem Barkauf, je höher die Leasingsonderzahlung und je niedriger damit die monatlichen Leasingraten ausgestaltet sind. Die Leasingsonderzahlung stellt wirtschaftlich betrachtet eine „Kaufpreisanzahlung” dar. Lediglich der „Kaufpreisrest” wird durch den Leasingvertrag vorfinanziert. Von der Finanzierungsseite her betrachtet ist die Stellung des Klägers angesichts der vereinbarten Leasingsonderzahlung von 64,9 % deshalb stark der eines Barkäufers angenähert. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, daß der Kläger auch kein teilweises Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, sondern die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeuges geworden ist. Auch eine Haftung des Klägers für Beschädigung, Verlust und Zerstörung bleibt unverändert. Damit ergibt sich aus der hohen Leasingsonderzahlung letztlich kein Ansatzpunkt für ein Abstellen auf die Verhältnisse des Klägers.
Dagegen läßt sich nicht argumentieren, daß dann die Einschränkung des BGH, es sei lediglich im Regelfall auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen, leer liefe. Vielmehr kann das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers das Eigentümerinteresse des Leasinggebers übersteigen und damit eine Maßgeblichkeit der Verhältnisses des Leasingnehmers in Betracht kommen, wenn nach den Leasingbedingungen der Schadensfall nicht zu einer Beendigung des Leasingvertrages führt, sondern der Leasinggeber auf eigene Kosten zu einer Wiederherstellung bzw. Ersatzbeschaffung des Leasinggutes verpflichtet ist. So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 14.7.1993 zu dem Fall eines Totalschadens aus, ein Abstellen auf den Leasingnehmer könne „nur bei der in Leasingfällen bislang offenbar unüblichen Vertragsgestaltung erwogen werden, daß der Leasingnehmer bei Totalschaden oder Verlust die Pflicht hat, auf eigenen Kosten dem Leasinggeber ein „Ersatzfahrzeug” zu stellen” (BGH r+s 93, 329, 330).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kommt ein ausnahmsweises Abstellen auf die Verhältnisse des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist nach Ziff. 8 I S. 4 der zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Leasingnehmer verpflichtet, im Schadensfall das Leasingobjekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Diese Klausel wird aber durch Ziff. 8 II s. 1 der Leasingbedingungen dahingehend eingeschränkt, daß der Leasingnehmer stattdessen auch eine Vertragsaufhebung verlangen kann. Von der Möglichkeit, eine Vertragsaufh...