Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.07.2016; Aktenzeichen 2-14 O 419/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2018; Aktenzeichen VI ZR 250/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Der klagende Verein (Kläger) nimmt den Beklagten, der vom 10.2.2014 bis zum 26.6.2014 Vorstand der X AG (im Folgenden: X AG) war, auf Schadensersatz in Höhe von 47.424,45 EUR in Anspruch, weil eines seiner Mitglieder, die Y, Erlöse aus von der X AG vermittelten Ticketverkäufen in dem Zeitraum vom 1. - 10.5.2014 (Liste Anlage K 13, 96 Flugscheine) von der X AG nicht erfolgreich erlangen kann. Der Kläger stützt sich auf deliktische Ansprüche unter anderem wegen Untreue und Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Beklagten. Die Tickets hat die X AG aufgrund eines Vertrages mit der Z (Z), die für ihre Mitgliedsgesellschaften handelt, am 29.11 2011 (K 2) über ein von ihr betriebenes Internetportal verkauft.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, das jedoch wie folgt zu ergänzen ist.

Zwischen der X AG und ihrer amerikanischen Muttergesellschaft (Q) wurde am 20.2014 ein Managementvertrag geschlossen (Anlagen B 5 und 6). Wegen des Vortrages des Beklagten zu den Beziehungen zwischen der X AG und den anderen Gesellschaften derselben Gruppe wird auf S. 3 - 8 der Klageerwiderung verwiesen.

Am 5.5.2014 erfolgte eine ergänzende Vereinbarung zwischen der X AG und der Z, deren Inhalt in einer späteren Präsentation der Z vom 3.7.2014 auf S. 6 (Anlage K 12) wiedergegeben wird.

Die X AG wurde Ende Mai 2014 von der Teilnahme am Z-Vermittlungssystem gesperrt, weil die englische Schwestergesellschaft in Zahlungsverzug geraten war.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er sich daraufhin bei der Muttergesellschaft erkundigt habe, ob die Zahlungsfähigkeit der X AG weiterhin sichergestellt sei. Er habe dann das Schreiben des Vorstandes vom 3.6.2014 (Anlage B 8) erhalten, welches nach Meinung des Beklagten als Patronatserklärung zu werten ist. Am 3.7.2014 fand eine Besprechung zwischen der Z und der X AG wegen der Zahlungsrückstände statt (Präsentation Anlage K 12).

Nach Niederlegung des Vorstandsamts durch den Beklagten wurde am 30.6.2014 ein neuer Vorstand bestellt.

Die X AG hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Das Urteil gegen sie über die hiesige Klagesumme (Anlage B 14) konnte mangels Adresse nicht vollstreckt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar prozessführungsbefugt und aktiv legitimiert, um Ansprüche seiner Mitglieder geltend zu machen. Die Klage sei jedoch mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht begründet. Ein Anspruch wegen Betruges aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB hat es unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Ablage B 9) deshalb verneint, weil nicht dargetan sein, mit welcher Täuschung der Beklagte welchen Irrtum bei den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erregt haben soll. Eine Untreue nach § 266 StGB sei schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer Vermögensbetreuungspflicht fehle. Die bloße Behauptung im Vertrag mit der Z, es bestehe eine Vermögensbetreuungspflicht, könne eine solche noch nicht begründen. Maßgeblich sei der tatsächliche Inhalt des Vertrages. Selbst wenn man von einer Treuhandabrede ausgehe setze die Verletzung hier voraus, dass sich die X AG in einer "Schieflage" befunden habe. Die X AG habe aber im Mai 2015 aber noch die im April getätigten Vertragsabschlüsse voll beglichen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht schließlich, sei nicht begründet, weil die Zahlungsunfähigkeit, welche sich nach dem letzten Vortrag des Klägers bereits im Februar 2014 "angekündigt" habe, nicht ausreichend dargetan sei. Auch insoweit hat das Landgericht auf den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Tickets für April bezahlt und nur noch Mai offen gewesen seien. Wegen der Erörterung weiter Ansprüche durch das Landgericht wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB meint sie, dass entgegen der Einschätzung des Landgerichts eine "wir...

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