Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze out")
Normenkette
GG Art. 14; AktG §§ 241, 327b
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 3/5 O 22/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das am 4.5.2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird als unzulässig verworfen; die Berufung des Klägers zu 2) gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Den Klägern zu 2) und 3) fallen die Kosten der Berufung zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern zu 2) und 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1), die in zweiter Instanz nicht mehr beteiligt ist, der Kläger zu 2) und Herr Dr. C. als Kläger zu 3) haben gegen die Beklagte Klage mit dem Ziel erhoben, die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze out") und ihre fortbestehende Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten festzustellen.
Die Beklagte, die früher unter der Firma D. AG als AG verfasst war, wurde durch Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 4.12.2002, der am 23.12.2003 im Handelsregister eingetragen wurde, formwechselnd in eine GmbH umgewandelt (Handelsregisterauszüge Bl. 19 ff. d.A.).
In der Hauptversammlung vom 27.8.2002 hatte die Beklagte beschlossen, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gem. § 327a Abs. 1 S. 1 AktG auf ihre Hauptaktionärin N.V. D. S.A., die 99,93 % der Aktien hielt, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung i.H.v. 20 EUR/Aktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 9.10.2002 in das Handelsregister eingetragen.
Mit der am 17.2.2004 bei Gericht eingegangenen Klage haben die drei Kläger in erster Instanz mit der Behauptung, weiterhin ihre Aktien in den Depots zu halten (Klägerin zu 1): 20 Stück, Kläger zu 2): 30 Stück, Kläger zu 3): 20 Stück), u.a. die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses gem. § 241 Nr. 3 und 4 AktG begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie seien in einer mit dem Wesen der AG nicht zu vereinbarenden und sittenwidrigen Weise aus der Gesellschaft entfernt worden, obwohl nicht gewährleistet gewesen sei, dass sie ihre Abfindung erhielten. Denn eine ausreichende Bankgarantie habe nicht vorgelegen. Demzufolge hätten sie ihre Barabfindung bislang auch nicht erhalten. Unter diesen Umständen hätte eine Einberufung zur Hauptversammlung nicht erfolgen dürfen (§ 241 Nr. 1 AktG). Soweit sich die Beklagte auf eine Bankgarantie der D.B. AG Filiale Brüssel mit Datum vom 19.7.2002 beziehe (Ablichtung Bl. 28/29 d.A.), genüge diese nicht den Anforderungen des § 327b Abs. 3 AktG, weil die Erklärung nicht von einem im Geltungsbereich des AktG zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut ausgehe und es sich außerdem um eine unzulässige Höchstbetragsbürgschaft handele.
Das LG, dessen Urteil in DB 2004, 1550 (LG Frankfurt/M. v. 4.5.2004 - 3-5 O 22/04, DB 2004, 1550) veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, abgesehen davon, dass nach herrschender Ansicht eine fehlende Garantieerklärung nur zur Anfechtbarkeit führe, könne nicht festgestellt werden, dass die Garantieerklärung der D.B. Brüssel vom 19.7.2002 zu beanstanden sei. Die selbständige Niederlassung einer Bank in Brüssel sei ein geeigneter Garantiegeber, und die Garantie enthalte auch keine Beschränkung auf einen Höchstbetrag.
Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (Bl. 52-55 d.A.).
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2) und Frau C. als nunmehrige Klägerin zu 3) Berufung eingelegt. Dazu ist vorgetragen, dass der ursprüngliche Kläger zu 3) seine Rechte aus der Aktionärsstellung einschließlich des Klagerechts nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.5.2004 auf seine Ehefrau, "die jetzige Berufungsklägerin zu 3)", rechtsgeschäftlich übertragen habe, und zwar im Rahmen einer Depoterklärung, die ihr im Depot von Dr. C. befindliche Wertpapiere neu zu Alleineigentum zugewiesen habe. Im zu unterstellenden Einverständnis der Beklagten sei der Rechtsstreit deshalb gem. § 265 ZPO von der Berufungsklägerin zu 2) fortzuführen. Im Schriftsatz vom 18.5.2005 wird dazu ergänzt, dass "die Aktien der Berufungsklägerin zu 3)" aus dem bisherigen Gemeinschafts-Wertpapierdepot in ein Alleindepot von Frau C. hätten übertragen werden sollen, diese Transaktion aber daran gescheitert sei, dass die Wertpapierkennnummer zwischenzeitlich gelöscht worden sei.
In der Sache greifen die Berufungskläger die Auffassung des LG an, dass die Filiale in Brüssel tauglicher Garantiegeber sei, und sie halten daran fest, dass die Erklärung eine unzulässige betragsmäßige Beschränkung enthal...