Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.07.2003; Aktenzeichen 3/7 O 7/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.7.2003 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch den jeweiligen Kläger aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten aus Verkaufsprospekthaftung nach Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1) in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) wurde am 4.2.2000 als "N. Embedded Internet Technology AG" in I. mit einem Grundkapital von 500.000 EUR gegründet, das nachfolgend um 50.000 EUR auf 550.000 EUR erhöht wurde. Unternehmensgegenstand sollten u.a. die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten für Embedded Computeranwendungen sein, ein Gebiet, auf dem Herr M.C. Kompetenz aufwies.

Das Kapital für die Gründung der Beklagten zu 1) wurde von der Unternehmerfamilie S. aufgebracht. Gründungsgesellschafter waren Z.S. (Mehrheitsgesellschafter) und L.S. Vorstände wurden der Beklagte zu 2), ein Sohn von und Z.S., und M.C., ein Bruder seiner Ehefrau. Der Beklagte zu 2) erhielt Alleinvertretungsmacht, M.C. war gesamtvertretungsberechtigt. Die Arbeitsbereiche der beiden Vorstände waren so abgesteckt, dass M.C. für den Technikbereich und den Vertrieb und der Beklagte zu 2) für rechtliche Organisation, Finanzen und den kaufmännischen Bereich zuständig war.

Die Vorstandstätigkeit bei der Beklagten zu 1) war die erste verantwortliche Berufstätigkeit des Beklagten zu 2), der seinerzeit etwa 22 Jahre alt war. Er hatte ein Wirtschaftsgymnasium besucht und danach in der väterlichen Anwalts- und Steuerberaterkanzlei mitgearbeitet, ohne über eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen. Der Erfolg als Hightechunternehmen, insb. auf dem Gebiet der Embedded Computer, stand und fiel mit der technischen und unternehmerischen Kompetenz von M.C.

M.C. war einer der Gründer der auf dem Markt der Embedded Computer erfolgreichen K. AG in E., aus der er im Jahr 1996 ausgeschieden war. Im September 1995 hatte er die "N. Communication für Funkmodule GmbH" gegründet und deren Geschäftsführung übernommen. Die Gesellschaft, die sich auf dem Gebiet der drahtlosen Kommunikation für Funkmodule betätigte, war wirtschaftlich nicht erfolgreich und wurde am 8.1.1999 durch Eröffnung eines 1998 beantragten Insolvenzverfahrens aufgelöst. Am 17.9.1999 gab M.C. vor dem AG R. die eidesstattliche Versicherung ab.

Am 3.9.1997 wurde die "N. Embedded Cmputertechnik GmbH" in E. gegründet, deren Geschäftsgegenstand mit dem der Beklagten zu 1) nahezu identisch war. Die technische Kompetenz wurde auch insoweit durch M.C. verkörpert, der allerdings weder Gesellschafter noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Nach Erhöhung des Stammkapitals auf 400.000 DM am 25.6.1998 übernahm der Beklagte zu 2) am 28.12.2000 die Mehrheit der Anteile zum Kaufpreis von 1 DM, was dem damaligen Wert entsprach. Die Gesellschaft wurde nicht liquidiert und ist noch im Handelsregister eingetragen, hatte nach der Behauptung der Beklagten den Geschäftsbetrieb jedoch bereits im Frühjahr 2000 eingestellt.

Am 5.6.2000 beschloss der Vorstand der Beklagten zu 1), eine Kapitalerhöhung um 200.000 EUR aus genehmigtem Kapital gegen Ausgabe neuer Aktien durch Bareinlage durchzuführen. Die Emission wurde von der zwischenzeitlich insolventen B. Wertpapierhandelsbank AG begleitet, die die Aktien übernahm und eine Abnahme von 75 % zum Verkaufspreis von 14,70 EUR je Aktie garantierte. Die Verkaufsfrist begann am 9.9.2000 und sollte höchstens zwei Wochen dauern. Die Emission war fünffach überzeichnet, alle Aktien wurden innerhalb der Zeichnungsfrist platziert.

Zum Zwecke des öffentlichen Angebots hatte die Beklagte zu 1) einen Verkaufsprospekt mit Datum vom 16.5.2000 herausgegeben, der beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eingereicht und hinterlegt wurde. Die Beklagte zu 1) und ihr Vorstand übernahmen die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts und erklärten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden seien. Wegen der Einzelheiten des am 18.8.2000 veröffentlichten Prospekts wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 26-80 d.A.).

Die B. Wertpapierhandelsbank AG verfasste eine eigene Verkaufshilfe (Unternehmensstudie), die Prospektangaben aufnahm. Darauf wird verwiesen (Bl. 303-306 d.A.).

Die B. überwies den der Beklagten zu 1) zustehenden Emissionserlös erst am 3.11.2000, und zwar auf Veranlassung von M.C. auf ein Firmenkonto, über das er verfügen konnte, wobei er schon eine Weiterleitung von 4,8 Mio. DM auf ein Konto einer anderen Gesellschaft vorbereitet hatte....

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