Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2010; Aktenzeichen 2/27 O 30/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.3.2010 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.371,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 23.000,– EUR nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Leistungsantrag abgewiesen.

Der Feststellungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 47 %, der Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen zu 81 % dem Kläger und zu 19 % dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 130.355,76 EUR festgesetzt. Für die erste Instanz wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 15.8.2008 auf 45.739,76 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls vom 11.5.2001. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom 23.6.2009 (Az. 10 U 186/08, Bl. 812 d.A.) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Der Senat hat das ursprüngliche Urteil des Landgerichts vom 14.7.2008 sowie das diesem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 23.6.2009 verwiesen.

Das Landgericht hat nach erneuter Vernehmung der Zeuginnen S. und K. die Klage erneut abgewiesen. Es hat wiederum angenommen, es sei aufgrund der Zeugenangaben nicht festzustellen, welcher der beiden Männer damit begonnen habe, dem anderen mit der Wagentür an den Körper zu schlagen. Anhaltspunkte dafür, welche der Zeuginnen bei ihrer Version des Tatgeschehens die Unwahrheit gesagt habe, habe das Gericht nicht gewinnen können. Allein der Umstand, dass das vorausgegangene Gerangel an der Ladentür vom Zeugen Y. umgekehrt und logischer geschildert werde, als von der Zeugin K. dargestellt, bedeute nicht, dass die Zeugin bei den Angaben zum Geschehen an der Autotür gelogen haben müsse. Bezüglich des geltend gemachten materiellen Schadens (Aufwand für Hilfspersonen) wäre die Klage darüber hinaus auch mangels Substantiierung des entsprechenden Vorbringens abzuweisen gewesen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ausweislich des Geschäftsstellenvermerks vom 4.3.2010 (Bl. 878 d.A.) ist die Zustellung des Urteils am 4.3.2010 veranlasst worden. Das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers weist als Datum der Urteilszustellung den 1.4.2010 aus (Bl. 894 d.A.), während es der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 5.3.2010 zugegangen ist (Bl. 887 d.A.).

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger erneut mit der Berufung.

Er rügt: Das LG habe den Belastungseifer der Zeugin K. sowie die Aussage des unbeteiligten Zeugen Y. nicht hinreichend gewürdigt. Weiter sei es wiederum davon ausgegangen, die Zeugin S. habe das Geschehen nur „im Vorbeifahren” erlebt. Es handele sich um Spekulation, dass die Zeugin S. nur Teilakte mitbekommen habe. Ferner habe das Landgericht die Indizwirkung des Strafverfahrens unberücksichtigt gelassen.

Mit dem Schriftsatz zur Berufungsbegründung (Bl. 927 ff.) hat der Kläger seine Klage erweitert und strebt nunmehr ein Mindestschmerzensgeld von 40.000,– EUR an. Weiter hat er mit Schriftsatz vom 19.5.2011 (Bl. 979 ff. d.A.) die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert. Im Zusammenhang mit den Klageerweiterungen hat der Kläger u.a. zwei ärztliche Berichte des Gelenkzentrums R. vom 2.7. und 6.7.2010 vorgelegt (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 19.5.2011).

Er beantragt,

  1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1.3.2010 aufzuheben,
  2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 40.000,– EUR, sowie Schadensersatz in Höhe von 22.739,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins hieraus seit dem 6.12.2002 zu zahlen,
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus der Körperschädigung vom 11.5.2001 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansich...

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