Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.12.1994; Aktenzeichen 2/4 O 80/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.12.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 31.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Großbank zu erbringen.
Der Wert der Beschwer wird auf 813.000/00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung/enteignungsgleichem Eingriff gegen die beklagte Stadt und den beklagten Kreis geltend.
Er war Eigentümer des 887 m² großen Grundstücks in … Flurstück 192/9, das er am 13.5.1986 von seinem Vater übernommen hatte. Dieses befindet sich in der Altstadt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ein Bebauungsplan besteht nicht. Es wird großräumig vom Straßengeviert … umschlossen (Bl. 242 d.A.). Im vorderen Bereich des Grundstücks an der … … steht ein Wohnhaus, der hintere Teil des langen Grundstücks war bis 1991 nicht bebaut.
Anfang der achtziger Jahre beabsichtigte der Kläger, auf dem hinteren Teil des Grundstücks ein Wohngebäude zu errichten. Er führte Gespräche mit Vertretern des Beklagten zu 2) und reichte Ende 1985 eine Bauvoranfrage betreffend den Neubau von drei Einfamilienreihenhäusern beim Beklagten zu 2) ein (Bl. 15 f. d.A.). Die Beklagte zu 1) versagte ihr Einvernehmen mit Magistratsbeschluß vom 6.1.1986 (Bl. 63 d.A.), da das Bauvorhaben der Eigenart der näheren Umgebung widerspreche und sich nicht in die vorhandene Siedlungsstruktur einfüge. Bei Gesprächen im Frühjahr 1986 zwischen dem Kläger und Vertretern des Beklagten zu 2) hatten diese keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Bebauung des hinteren Grundstückteils. 1987 erarbeitete eine Planergruppe für die Beklagte zu 1) zwei Rahmenplankonzepte für das Straßengeviert. Das Konzept I ging von einer Umnutzung bzw. Neubebauung im Bereich der Scheunen aus, das Konzept II sah eine bauliche Verdichtung in den rückwärtigen Grundstückteilen vor (Bl. 240 f. d.A.). Durch Beschluß vom 13.7.1987 entschied sich die Beklagte zu 1) zunächst für das Konzept I. Mit Grenzregelungsbeschluß vom 2.10.1987 wurde eine Ecke des Nachbarflurstücks 189/1 auf das Grundstück des Klägers übertragen (Bl. 17 f. d.A.).
Mit Verfügung vom 5.11.1987 lehnte der Beklagte zu 2) die Bauvoranfrage des Klägers ab, u. a. mit der Begründung, daß sich die Reihenwohnhäuser in die Hinterlandbebauung (Nebengebäude) nicht einfügen würden. Auch die erschließungsmäßigen Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Schließlich habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt. Es müsse eine städtebauliche Gesamtkonzeption erarbeitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ablehnungsverfügung (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Außerdem beantragte er Ende 1987 die Teilungsgenehmigung beim Beklagten zu 2) (Bl. 26 f. d.A.), da er Kaufinteressenten für den hinteren Grundstücksteil (468 m²) hatte. Unter dem 12.2.1988 folgte eine Bauvoranfrage des Klägers für ein zweigeschossiges Fünffamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoß im hinteren Grundstücksbereich (Bl. 65 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) versagte ihr Einvernehmen dazu (Magistratsbeschluß vom 7.3.1988, Bl. 74 d.A.), da sie das Vorhaben noch negativer bewertete als die früheren Bauabsichten.
Mit Bescheid vom 24.4.1988 lehnte der Beklagte zu 2) den Teilungsantrag mit der Begründung ab, daß die Beklagte zu 1) das Einvernehmen verweigert habe (Bl. 29 f. d.A.). Im übrigen würde sich das Bauvorhaben des Klägers nicht in die umgebende Bebauung einfügen. Dagegen legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Unter dem 19.7.1988 bescheinigte die Beklagte zu 1) dem Kläger zur Vorlage bei einer Bank, daß nach dem bisherigen Stand, vorbehaltlich der noch zu fassenden Beschlüsse über den Rahmenplan, von der Möglichkeit einer weiteren Teilbebauung im hinteren Grundstücksteil der … ausgegangen werden könne (Bl. 247 d.A.).
Mit Bescheid vom 22.9.1988 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnungsverfügung des Beklagten zu 2) vom 5.11.1987 zurück (Bl. 31 ff. d.A.). Es führte aus, daß das Bauvorhaben (drei Reihenhäuser) bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und begründe bewältigungsbedrüftige Spannungen. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Ende 1988 drohte dem Kläger die für den 6.12.1988 anberaumte Zwangsversteigerung seines Grundstücks, da er Zahlungsverpflichtungen von ca. 500.000...