Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Transportversicherung bei Beschädigung durch Zoll (Eingriff von hoher Hand)
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.03.2014; Aktenzeichen 3-03 O 168/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 19.3.2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.470,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Transportversicherung geltend.
Die Klägerin, die Möbel herstellt, verschickte verschiedene Exponate (u.a. einen Teeschrank, einen TV-Hifi-Möbelschrank sowie einen Loungesessel) mit A per LKW zu einer Möbelmesse nach Stadt1. Sie hatte bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler (B GmbH/ im Folgenden: B) eine Transportversicherung in Form einer Ausstellungsversicherung abgeschlossen; es gelten die AVB Ausstellung 1988 / Fassung Januar 2008. Die Versicherung begann mit dem Hintransport der Exponate am 10.11.2011.
Nach Behauptung der Klägerin kamen die Ausstellungsstücke stark beschädigt in Stadt1 an, da der russische Zoll die Exponate aus den speziell für den Transport angefertigten Kisten heraus genommen und diese anschließend nicht wieder ordentlich verpackt hatte. Ausweislich der E-Mail der Mitarbeiterin der Klägerin - Zeugin C - an die B vom 8.12.2011 wurden die Exponate vom russischen Zoll lose in die Transportkisten geschmissen und sodann unzureichend verpackt zur Weiterbeförderung verbracht.
Die B meldete den Schaden der Beklagten am 9.12.2011. Die beschädigten Exponate wurden am 13.12.2001 von dem Sachverständigen SV1 auf Veranlassung der Beklagten in Stadt2 besichtigt. Der Sachverständige bezifferte den Schaden mit insgesamt 7.470,- Euro; auf das Gutachten vom 21.12.2011 (Bl. 6 ff d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.12.2011 sowie vom 25.1.2012 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht unter Berufung auf den Ausschluss gemäß Ziffer 2.1.3 ab, da die Schäden durch "sonstige Eingriffe von hoher Hand" verursacht worden seien. Hieran hielt sie auch in ihrem Schreiben vom 29.3.2012 unter Hinweis auf die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 10.7.1986 - abgedruckt in VersR 1988, 198 [BAG 03.02.1987 - 3 AZR 523/85] - fest.
Die Klägerin forderte die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung zum 15.4.2012 zur Regulierung auf.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 7.470,- Euro nebst Verzugszinsen begehrt. Sie hat der Fa. A den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss eines Eingriffs von hoher Hand greife nicht ein, da der Schaden - was unstreitig ist - nicht durch die Zollbeschau selbst, sondern mittelbar - mutmaßlich beim anschließenden Transport - infolge unzureichender Wiederverpackung durch den Zoll eingetreten sei.
Die streitgegenständlichen Exponate seien vor ihrer Versendung neu hergestellt und unversehrt in speziell angefertigte Kisten verpackt worden.
Die Beklagte hat sich auf den Ausschluss gemäß Ziffer 2.1.3 der AVB berufen, da nach der E-Mail der Klägerin vom 8.12.2011 davon auszugehen sei, dass die Exponate durch das "Reinschmeißen" in die Transportboxen seitens des Zolls beschädigt worden seien. Jedenfalls bestehe aber Einvernehmen dahingehend, dass der streitgegenständliche Schaden dadurch eingetreten sei, dass die Sendung - nach erfolgter Zollbeschau - nicht mehr hinreichend verpackt gewesen sei und deshalb habe Schaden nehmen müssen.
Darüber hinaus hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Reihe von Obliegenheitsverletzungen berufen; auf den Schriftsatz vom 22.11.2012 wird Bezug genommen.
Vorsorglich hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Exponate vollständig und unversehrt zum Versand gebracht habe. Ebenso sei zu bestreiten, dass diese mit den von der Klägerin behaupteten Schäden in Stadt1 angekommen seien. Auch die Schadenshöhe sei zu bestreiten.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.3.2014, auf dessen Inhalt (Bl. 150 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen und den Ausschluss "Eingriff von hoher Hand" als durchgreifend erachtet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie rügt, dass das Landgericht ohne jegliche Begründung einen Eingriff von hoher Hand be...