Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht
Normenkette
ZPO § 17 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 123, 312, 723 Abs. 3; HTWiG § 2 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 422/06) |
BGH (Aktenzeichen II ZR 25/09) |
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds (X Fonds Nr. 1) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Publikumsgesellschaft hat mehr als 300 Gesellschafter, die über insgesamt 530 Anteile verfügen. Gesellschaftszweck der von den Gesellschaftern AC und BC sowie D durch Vertrag vom 24.2.1993 (Anlage 1 zur Klageschrift - Bl. 7 ff. d. A.) gegründeten Vereinigung war die Errichtung und Vermietung eines Büro und Geschäftshauses auf einem von der Gesellschaft zu erwerbenden Grundstück in O1. Im Gesellschaftsvertrag ist u. a. unter dem Titel "Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer" bestimmt: "Sitz der Gesellschaft ist O2".
Zur Werbung von Kapitalanlegern wurde ein Verkaufsprospekt (Anlage B 1 - Bl. 55 ff. d. A.) verwendet. Darin heißt es, dass das Gebäude "auf gut 5.000 m2 Fläche Büros beherbergen" werde. Der Fonds hatte ein Volumen von 26.500.000,00 DM (530 Anteile á 50.000,00 DM). Nach dem im Verkaufsprospekt aufgeführten "Investitionsplan/Mittelverwendung" (ebenso Ziffer 7.2 des Gesellschaftsvertrages) sollten auf den Erwerb des Grundstücks mit Erwerbsnebenkosten 2,277 Mio. DM, auf Baukosten incl. Planungs u. Genehmigungs und sonstige Baunebenkosten 19,0 Mio. DM und auf eine Liquiditätsreserve 1,0 Mio. DM entfallen.(Anlage B 1 - Bl. 60 d. A.).
Die von den Gründern des Fonds mit der Planung des neu zu errichtenden Geschäftszentrums beauftragte E GmbH schätzte die Baukosten nach DIN 276 am 17.10.1993 einschließlich berechneter Grundstücksgestehungskosten in Höhe von 2.514.500,00 DM auf insgesamt 16.995.500,00 DM (Anlage B 15 - Bl. 375 d. A.). Davon entfielen auf die Baukosten, einschl. der Außenanlagen insgesamt 14.276.000,00 DM. Nach der Kostenzusammenstellung im Bauantrag vom 20.9.93/3.2.94 betrugen die Baukosten 11,245 Mio. DM (Anlage B 4 - Bl. 87 ff. d. A.).
Nach Ziffer 2.2. des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen war, dass die Fondsgesellschaft "unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze" ein überregional tätiges Bauunternehmen als Generalunternehmerin mit der (schlüsselfertigen) Errichtung des Gebäudes beauftragt. Die Fondsgesellschaft schloss zunächst mit der zum Firmengeflecht der C-Gruppe gehörenden Firma F GmbH i. Gr. am 8.11.1993 einen Baubetreuungsvertrag (Anlage B 19 - Bl. 386 ff. d. A.), in dem diese sich unter anderem zur Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme von 19 Mio. DM verpflichtete (§ 9 Abs.1). Als Betreuungsentgelt wurde die Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme (1,9 Mio. DM) vereinbart. Die später als X mbH (X GmbH) firmierende Baubetreuerin schloss sodann am 20.5.1994 mit der Firma G einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung des Bürogebäudes (einschließlich Außenanlagen), in dem unter Ziffer 6.1 ein Pauschalpreis von 13.150.000,00 DM vereinbart wurde (Anlage B 17 - Bl. 377 ff. d. A.). Zuvor am 17.3.1994 schloss die Fa. F mit der Firma H GmbH, deren Geschäftsführer zunächst die Gebrüder C waren, eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich der Vermittlung eines Projektmanagementvertrages (Anlage B 18 - Bl. 385 d. A.). Die vereinbarte Provision von 1,2 Mio. DM sollte nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Baubetreuungsvertrages mit der Firma F fällig werden.
Mit Schreiben vom 6.8.2004 (Anlage 2 - Bl. 12 d. A.) ließen die Beklagten (sowie zeitgleich weitere 52 Gesellschafter) ihre Beteiligungserklärungen widerrufen und fochten sie an. Sie forderten die Klägerin zugleich auf, eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und das errechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie auszuzahlen. Mit Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 98 ff. d. A.) erklärten die Beklagten ferner, dass sie ihr Gesellschaftsverhältnis widerrufen, anfechten und außerordentlich, hilfsweise ordentlich kündigen. Sie verlangten entsprechend dem Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung vom 9.3.2000 auf der Grundlage der 14fachen Jahresnettokaltmieteinnahmen Auszahlung des ihnen laut Gesellschaftervertrag zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.
Durch Vertrag vom 30.10.2006 (Bl. 154 d. A.) übertrug der Gründungsgesellschafter und Fondsgeschäftsführer AC seinen Gesellschaftsanteil an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. I, und setzte ihn als Geschäftsführer ein. Dieser führte, wie bereits zuvor, die Geschäfte der Klägerin von seinem Büro in O3 aus weiter, bevor der Gründungsgesellschafter AC bzw. eine als Geschäftsführerin eingesetzte GmbH (wieder) die Geschäftsführung übernahm.
Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Feststellung, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 26.7.2004 das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet oder von Anfang an aufgelöst worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis ...