Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilprozess

 

Normenkette

BGB §§ 123, 312, 312 Abs. 3 Ziff. 3, § 723 Abs. 3; HTWiG § 2 Abs. 1 S. 4; ZPO § 296 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 311/06)

BGH (Aktenzeichen II ZR 26/09)

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds (X Fonds Nr. 1) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Publikumsgesellschaft hat mehr als 300 Gesellschafter, die über insgesamt 530 Anteile verfügen. Gesellschaftszweck der von den Gesellschaftern AC und BC sowie D durch Vertrag vom 24.2.1993 (Anlage 1 zur Klageschrift - Bl. 7 ff. d. A.) gegründeten Vereinigung war die Errichtung und Vermietung eines Büro und Geschäftshauses auf einem von der Gesellschaft zu erwerbenden Grundstück in O1.

Zur Werbung von Kapitalanlegern wurde ein Verkaufsprospekt (Anlage B 1 - Bl. 43 ff. d. A.) verwendet. Darin heißt es, dass das Gebäude "auf gut 5.000 m2 Fläche Büros beherbergen" werde. Der Fonds hatte ein Volumen von 26.500.000,00 DM (530 Anteile á 50.000,00 DM). Nach dem im Verkaufsprospekt aufgeführten "Investitionsplan/Mittelverwendung" (ebenso Ziffer 7.2 des Gesellschaftsvertrages) sollten auf den Erwerb des Grundstücks mit Erwerbsnebenkosten 2,277 Mio. DM, auf Baukosten incl. Planungs- u. Genehmigungs- u. sonstige Baunebenkosten 19,0 Mio. DM und auf eine Liquiditätsreserve 1,0 Mio. DM entfallen.(Anlage B 1 - Bl. 48 d. A.).

Die von den Gründern des Fonds mit der Planung des neu zu errichtenden Geschäftszentrums beauftragte E GmbH schätzte die Baukosten nach DIN 276 am 17.10.1993 einschließlich berechneter Grundstücksgestehungskosten in Höhe von 2.514.500,00 DM auf insgesamt 16.995.500,00 DM (Anlage B 15 - Anlagenkonvolut Aktendecke Band 2 d. A.). Davon entfielen auf die Baukosten, einschl. der Außenanlagen insgesamt 14.276.000,00 DM. Nach der Kostenzusammenstellung im Bauantrag vom 20.9.93/3.2.94 betrugen die Baukosten 11,245 Mio. DM (Anlage B 4 - Bl. 75 ff. d. A.).

Nach Ziffer 2.2. des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen war, dass die Fondsgesellschaft "unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze" ein überregional tätiges Bauunternehmen als Generalunternehmerin beauftragt. Die Fondsgesellschaft schloss zunächst mit der zum Firmengeflecht der C-Gruppe gehörenden Firma F GmbH i. Gr. am 8.11.1993 einen Baubetreuungsvertrag (Anlage B 19 - Anlagenkonvolut Aktendecke Band 2 d. A.), in dem diese sich unter anderem zur Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme von 19 Mio. DM verpflichtete (§ 9 Abs.1). Als Betreuungsentgelt wurde die Differenz zwischen den tatsächlichen Nettobaukosten und der garantierten Bausumme (1,9 Mio. DM) vereinbart. Die später als X Objektgesellschaft mbH (X GmbH) firmierende Baubetreuerin schloss sodann am 20.5.1994 mit der Firma G einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung des Bürogebäudes (einschließlich Außenanlagen), in dem unter 6.1 ein Pauschalpreis von 13.150.000,00 DM vereinbart wurde (Anlage B 17 - Anlagenkonvolut Aktendecke Band 2 d. A.). Zuvor am 17.3.1994 schloss die Fa. F mit der Firma H , deren Geschäftsführer die Gebrüder C waren, eine Provisionsvereinbarung hinsichtlich der Vermittlung eines Projektmanagementvertrages (Anlage B 18 - Anlagenkonvolut Aktendecke Band 2 d. A.). Die vereinbarte Provision von 1,2 Mio. DM sollte nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Baubetreuungsvertrages fällig werden.

Mit Schreiben vom 10.9.2004 (Anlage 2 - Bl. 12 d. A.) ließ der Beklagte (sowie zeitgleich weitere 52 Gesellschafter) seine Beteiligungserklärung widerrufen und focht sie an. Er forderte die Klägerin zugleich auf, eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und das errechnete Auseinandersetzungsguthaben an ihn auszuzahlen.

Durch Vertrag vom 30.10.2006 (Bl. 131 d. A.) übertrug der Gründungsgesellschafter AC seinen Gesellschaftsanteil an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. I, und setzte ihn als Geschäftsführer ein. Dieser führt, wie bereits zuvor, die Geschäfte der Klägerin von seinem Büro in O3 aus weiter, bevor der Gründungsgesellschafter AC bzw. eine als Geschäftsführerin eingesetzte GmbH (wieder) die Geschäftsführung übernahm.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Feststellung, dass das Gesellschaftsverhältnis nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 10.9.2004 beendet oder von Anfang an aufgelöst worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch Widerruf oder Anfechtung gemäß Schreiben des Rechtsanwalts J in O2 vom 10.9. 2004 beendet oder von Anfang an aufgelöst wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, dass die in dem Fondsprospekt und den entsprechenden Angaben der Vermittler über eine vermietbare Bürofläche von "gut 5000 m2" unrichtig sei. Auch seien die Baukosten von 19,0 Mio. DM viel zu hoch veranschlagte worden, wobei die Differenz zu den tatsächlichen Baukosten, die mehrere Mi...

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