Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 05.05.1997; Aktenzeichen 3 O 392/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5.5.1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 51.078 DM festgesetzt.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung deren planerischen Leistung oder der Objektüberwachung hinsichtlich des Gewerkes Heizung bei dem Bauprojekt in … zu.

1. Die Planung der Beklagten war nicht fehlerhaft.

Der neben dem Architekten eingeschaltete Sonderfachmann haftet gemäß §§ 633 ff. BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerkes entsteht (Werner/Pastor. Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1534 ff.; Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., § 34 Rdn. 367).

Die von der Beklagten geplante Heizungsanlage führte zu keinem Mangel des Bauwerks. Wie der Architekt genügt der Sonderfachmann seiner vertraglichen Verpflichtung in aller Regel schon dann, wenn seine Planung brauchbar und seine Lösung vernünftigerweise durchführbar ist (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 470).

Die Planungsleistungen der Beklagten erfüllten diese Anforderungen. Sie entsprachen den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst und führten zur Installation einer einwandfrei funktionierenden, dem Wärmebedarf entsprechenden Heizungsanlage.

Daß die Klägerin bzw. die Bauherren, die aufgrund der Ausschreibung zum Einbau gelangten Heizkörper mit einer Höhe von 50 cm anstatt sogenannter Kleinkonvektoren als optisch wenig ansprechend und ästhetisch mißlungen empfanden, begründet keinen Mangel der Planungsleistungen der Beklagten. Denn beim Ingenieurvertrag steht die technisch-konstruktive und nicht die gestalterische Leistung im Vordergrund (Locher a.a.O., Rdn. 366 a).

Von einer mangelhaften Planungsleistung der Beklagten wäre demnach nur auszugehen, wenn die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit des Bauvorhabens durch den Einbau der größeren Heizkörper gemindert oder die Beklagte sich über ihr ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Anweisungen zum Einbau bestimmter Heizkörper hinweggesetzt hätte.

Eine Minderung der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit in technischer Hinsicht scheidet – wie dargelegt – ohne weiteres aus. Hinsichtlich der allein in Betracht kommenden ästhetischen Belange gilt zwar, daß eine planerische Leistung nicht sachgerecht und damit mangelhaft sein kann, wenn sie den spezifischen Belangen des Bauherrn nicht ausreichend Rechnung trägt. Diese im Hinblick an die ästhetische Ausgestaltung geltenden Anforderungen richten sich jedoch an den Architekten. Planerische Anforderungen an den Sonderfachmann betreffen dagegen in erster Linie die technischen Anforderungen an das von ihm zu verantwortende Gewerk. Die allgemeine Gebrauchsfähigkeit des Objekts für den Bauherren, erst recht dessen ästhetisch ansprechende Gestaltung, unterfallen nicht dem Aufgabenbereich des Sonderfachmanns (OLG Hamm, NJW-RR 92, 1302; OLG Köln NJW-RR 1986, 183, 184 für Statiker). Jedenfalls lag in der Planung von Heizkörpern mit einer Höhe von 50 cm an Stelle sogenannter Kleinkonvektoren auch dann kein offensichtlicher Planungsmangel, wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre, daß eine transparente Außenfassade ohne Brüstung geplant war. Denn die Dimensionierung der Heizkörper wäre auch dann ausschließlich Geschmacksfrage, ohne daß sich die eine oder andere Lösung eindeutig als fehlerhaft qualifizieren ließe.

2. Die Klägerin hat aber auch nicht beweisen können, daß sie oder die von ihr beauftragten Architekten der Beklagten eine konkrete Anweisung zur Planung und Ausschreibung sogenannter Kleinkonvektoren gegeben hat.

Der Zeuge … hat die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei im April 1994 ausdrücklich angewiesen worden, die in dem früheren Projekt in Marienberg – zum Teil – eingebauten Kleinkonvektoren einzubauen, nicht bestätigt. Er hat gerade im Gegenteil gesagt, es habe bei dem Gespräch, das nach Übersendung der Bauantragsunterlagen an die Beklagte im April 1994 stattgefunden habe, nach seiner Ansicht keine Veranlassung gegeben, konkret zu den Heizkörpern Stellung zu nehmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei keine Abweichung vom Grundkonzept, dem Standardobjekt eines …-Gebäudes, beabsichtigt gewesen. Die Beklagte wurde demnach nicht ausdrücklich und konkret angewiesen, Heizkörper entsprechend den bei einem früheren Bauvorhaben realisierten Kleinkonvektoren zu planen.

Eine stillschweigende, ausreichend deutliche Anweisung der Beklagten zur Planung ganz bestimmter Heizkörperdimensionen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem von dem Zeugen … behaupteten Umstand, bei der Planung des Streitgegenständlichen Objekts sei keine Abweichung vom Grundkonzept des Systems „…...

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