Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 10 O 3899/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,71 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 19. Mai 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24/25 und die Beklagte 1/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.889,43 DM festgesetzt.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig, sie ist gem. §§ 511, 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 516, 518, 519 ZPO.

B. Die Berufung hat überwiegend Erfolg, weil die der Klägerin, die als BGB-Außengesellschaft rechts- und parteifähig ist (BGH NJW 2001, S. 1056 f.), gemäß ihrer geprüften Schlussrechnung zustehende Forderung von rechnerisch 58.633,57 DM durch Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen von 56.744,86 DM erloschen ist, so dass die Klägerin lediglich 1.888,71 DM nebst Zinsen verlangen kann.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gem. § 635 BGB Schadensersatz verlangen kann, weil die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat, die Planungsarbeiten des Fachplaners (Büro Prof. Dr. M. ) bezüglich der Belüftung der vier Demonstrations/ Übungsräume im Hinblick auf erkennbare Mängel zu prüfen. Der Architekt ist verpflichtet, die Leistungen eines Sonderfachmannes insoweit mit zu prüfen, als er über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse verfügt und sich ihm Bedenken aufdrängen müssen (Werner/Pastor, Rn. 1983). Mit der Beauftragung des Büros Prof. Dr. M. wurde die Klägerin nicht der Pflicht enthoben, dessen Planungen hinsichtlich der Belüftung der Unterrichtsräume auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Gemäß Ziff. 3.4.4 des Architektenvertrages oblag der Klägerin die Objektüberwachung, bestehend auch aus der Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik. Dass hiermit auch eine Überwachung der anderen fachlich Beteiligten gemeint war, ergibt sich aus der an gleicher Stelle hinzugefügten Vereinbarung, dass von Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen auch anderer fachlich Beteiligter nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber abgewichen werden dürfe. Außerdem oblag der Klägerin ausdrücklich das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten. Von dieser vertraglich festgeschriebenen und auch honorierten Pflicht ist die Klägerin selbst dann nicht entbunden worden, wenn ein weiterer Fachmann zur Koordinierung eingeschaltet worden sein sollte. Entgegen der in der Berufungserwiderung (Bl. 6 Punkt 2) vertretenen Ansicht oblag es der Klägerin auch, die Fachplanung und nicht nur die Ausführungsplanung der fachlich Beteiligten zu überprüfen, soweit sie dazu in der Lage war. Nach Ziff. 3.2 des Vertrages (Bd. III Bl. 105 d. A.) oblag der Klägerin als Grundleistung das „Durcharbeiten des Planungskonzeptes…unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf”, bei der Genehmigungsplanung (Ziff. 3.3) hatte sie die Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen zu erarbeiten, wozu das „Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter” gehörte. Die Erarbeitung von Planungsleistungen unter Verwendung der Beiträge anderer Beteiligter bedeutet, dass die Klägerin für die gesamte Planung verantwortlich war, die Verwendung der Beiträge anderer Beteiligter setzt deren Überprüfung, soweit sie der Klägerin möglich war, voraus, eine ausschließliche Verantwortung eines Sonderfachmannes ist unter Ziff. 3.3 im Gegensatz zu den anderen „fachlich Beteiligten” nur für Gas/Wasser/Abwasser vorgesehen, insoweit ist vereinbart, dass die entsprechenden Unterlagen für die Grundstücksentwässerung nicht von der Klägerin, sondern von diesem Sonderfachmann aufzustellen waren.

Die Planung war in Bezug auf die Belüftung der vier Demonstrations- und Übungsräume auch mangelhaft, weil in diesen Räumen bei üblicher Nutzung der CO(2)-Gehalt über 0,5 Vol% steigt, was nicht akzeptabel ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Bl. 4 unten/5 UA) Bezug genommen. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung darauf hinweist, dass sie mit Schriftsatz vom 27. Januar 2000 hinsichtlich des Gutachtens Sch. mehrere nach ihrer Ansicht noch klärungsbedürftigen Punkte angesprochen hat, hat der Sachverständige dazu im Termin vom 29. März 2000 (Bd. II Bl. 135 f. d. A.) ausführlich und überze...

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