Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 7 O 368/96) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen – das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.12.1998 – 7 O 368/96 – teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 78.087,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5,75 % vom 16.5.1996 bis zum 30.10.1996, 5 % vom 31.10.1996 bis zum 29.1.1997, 4 % vom 30.1.1997 bis zum 17.4.1997, 4,6 % vom 18.4.1997 bis zum 11.3.1998 4,3 % vom 12.3.1998 bis zum 27.8.1998 4 % seit dem 28.8.1998 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des Bauvorhabens „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland” nach dem 11.12.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, der Deutschen Bundesbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Bauherrin des Objekts „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland” in der A.allee in B.. Das hierzu gehörende nach Südwesten ausgerichtete Verwaltungsgebäude hat eine vollverglaste Fassade, hinter der sich Büroräume befinden.
Mit Ingenieurvertrag vom 13.4.1998 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin mit der Durchführung verschiedener Fachingenieurleistungen, unter anderem betreffend den Wärmeschutz des Gebäudes beauftragt. Wegen des Inhalts des Vertrages im einzelnen wird auf die Ablichtungen Bl. 8 ff. des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn Bezug genommen.
Die Beklagten zu 2) wurden mit Architektenvertrag vom 16.3.1989 mit dem Ausarbeiten von Ausführungsunterlagen als Teil der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4, den Grundleistungen der Leistungsphasen 5, 6, 7 (teilweise) und 8 (teilweise) beauftragt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Vertrages Bl. 23 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens Bezug genommen.
Die Baumaßnahme wurde jedenfalls im wesentlichen entsprechend den planerischen Vorgaben der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) in ihrem Beitrag zur H.-Bau und ihrem an die Klägerin gerichteten Telefax vom 6.3.1999 genannten Anforderungen zur Verwirklichung eines effektiven Wärmeschutzes ausgeführt; zwischen den Parteien ist streitig, ob die Sonnenschutzmarkisen entsprechend der Planung ausgeführt wurden.
Nach Fertigstellung des Gebäudes und Übergabe an den Nutzer wurden an die Klägerin Beschwerden über zu hohe Raumtemperaturen herangetragen. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten zur Klärung der Ursachen und Verantwortlichkeiten hierfür sowie zu Art und Umfang möglicher Sanierungsmaßnahmen kam zu dem Ergebnis, daß die Anforderungen der DIN 4108 Teil II zum sommerlichen Wärmeschutz nicht erfüllt seien und zur Sanierung ein Austausch der vorhandenen Verglasung gegen Sonnenschutzglas zu erfolgen habe. Da die Beklagten nach Vorlage des Privatgutachtens einen Planungsmangel nicht anerkannten, leitete die Klägerin das selbständige Beweisverfahren 7 OH 8/95 LG Bonn ein. Wegen der Einzelheiten der in jenem Verfahren getroffenen der Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. K. wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 17.12.1995 (Bl. 135 – 151 der Beiakten) Bezug genommen.
Die Klägerin ließ die Verglasung gegen Sonnenschutzglas austauschen. Zur Ermittlung des Schadens stellte sie eigene Mitarbeiter ab, für deren Tätigkeit sie einen Aufwand in Höhe von 3.563,89 DM berechnet. Die Planungs- und Aufsichtsleistungen beim Austausch der Verglasung führte die Klägerin durch eigenes Personal durch. Für diese Arbeiten macht sie ein Architektenhonorar in Höhe von 4.158,10 DM geltend.
Insgesamt hat die Klägerin von den Beklagten Ersatz folgender Kosten verlangt:
Kosten Verglasungaustausch |
78,815,65 DM |
Gutachterkosten |
21.240,50 DM |
Aufwendungen Schadensermittlung |
3.563,89 DM |
Eigene Planungs- und Aufsichts-Leistungen |
4.158,10 DM |
Abzüglich Sowieso-Kosten |
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eingebautes Isolierglas – |
26.127,07 DM |
insgesamt: |
81.651,07 DM |
Die Klägerin hat behauptet, die Innentemperaturen in dem Verwaltungsgebäude seien an mehreren Tagen derart angestiegen, daß die Räume zu Arbeitszwecken kaum noch zu nutzen gewesen seien. H...