Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 885/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.10.2015 - Az.: 6 O 885/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass deren Honorarforderung aus der Schlussrechnung Nr. 075/223/14 vom 30.05.2006 über 468.390,01 EUR betreffend das Bauvorhaben B1 i.H.v. 247.904,26 EUR durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines Planungsfehlers des sommerlichen Wärmeschutzes in den Patienten- und Behandlungsräumen des Gebäudes der ... (Ebene 02 bis 04) des B1 erloschen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Dresden - 6 OH 1192/05 - tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu 1) bis 8) als Gesamtschuldner 8 % und der Kläger 92 %. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 8) erster Instanz und des genannten selbständigen Beweisverfahren 92 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu 1) bis 8) als Gesamtschuldner 7 % und der Kläger 93 %. Der Kläger hat die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 8) zu 93 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 9) und 10) hat der Kläger in beiden Instanzen und dem oben genannten selbständigen Beweisverfahren in voller Höhe zu tragen.
Die Kosten der Streithelfer der Beklagten hat der Kläger in erster Instanz und in dem oben genannten selbständigen Beweisverfahren zu 92 % und in zweiter Instanz zu 93 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.600.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein in erster Instanz abgewiesenes Klagebegehren gerichtet auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung des sommerlichen Wärmeschutzes für Patientenzimmer der B1 weiter.
Nach Durchführung eines Architektenwettbewerbs, bei dem das Preisgericht ihr den Zuschlag erteilt hatte, beauftragte der Kläger mit Vertrag vom 09.11.1998/10.05.1999 die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) - 8) sind, mit der Erarbeitung der Haushaltsunterlage-Bau. Weitere Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 HOAI a.F. wurden später abgerufen.
Mit Verträgen vom 13.10.1998/05.11.1998 (Anlage K 2) beauftragte der Kläger die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 10) (ursprünglich bezeichnet als Beklagte zu 3.), die D. ... GmbH, mit den Leistungen der "thermischen Bauphysik" und zwar zunächst mit der Erarbeitung des Planungskonzeptes für den Wärmeschutz, des Entwurfs der Wärmeschutzmaßnahmen und des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes (Grundleistungen der Leistungsphasen 1-3 des § 78 HOAI a. F.) sowie mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-2 des § 81 HOAI für Schallschutz und Bauakustik. Weitere Leistungen bis Leistungsphase 5 beauftragte der Kläger mit Verträgen vom 30.08.1999 (Anlage K 5) und 25.04.2001/ 26.04.2001 (Anlage K 6). Die Beklagte zu 9) (ursprünglich bezeichnet als Beklagte zu 2) ist eine namensgleiche Neugründung der ursprünglichen Vertragspartnerin des Klägers.
Die Fassade des Gebäudes ist zu großen Teilen verglast. Die Patientenzimmer sind mit bodentiefen Fenstern ausgestattet und überwiegend nach Westen und Osten ausgerichtet. Die Parteien vereinbarten in der "Übersicht über Raumbedarfsplan/qualitative Anforderungen" für bestimmte Räume, die mit dem Nutzungscode 68200 bezeichnet wurden, dass eine Raumtemperatur von 26 °C nicht überschritten werden darf und diese Räume mit Klimaanlagen ausgestattet werden (Anlage B 7, Anlagenheft der Beklagten zu 1., S. 35 ff.). Dies betraf jedoch nicht die hier streitgegenständlichen Patientenzimmer. Die Beklagte zu 1) hatte zunächst hölzerne Schiebeläden vor den Fenstern geplant. In Absprache der Parteien wurden jedoch Textilmarkisen angebracht, die die Klägerin mittlerweile durch weniger windanfällige Alulamellen ersetzt hat. Die Beklagten zu 9) und 10) erstellten als Fachplaner die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Planungsunterlagen.
Dem vorliegenden Verfahren ist ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Dresden - 6 OH 1192/05 - vorausgegangen, in dem Gutachten der Sachverständigen Prof. W. vom 16.06.2006 und Dipl.-Ing. S. vom 10.06...