Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufpreisforderung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. 12. 1992 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von DM 18.000,– abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes erbringen zu dürfen, welches als Zoll- und Steuerbürge anerkannt ist und in der Schweiz eine Niederlassung oder Repräsentanz unterhält. Der Klägerin wird gleichfalls gestattet, die Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts erbringen zu dürfen, welches als Zoll- und Steuerbürge anerkannt ist.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter DM 60.000,–.
Die Revision wird gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Tatbestand
Die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte kaufte bei der in der Schweiz ansässigen Klägerin unter anderem 1.750 kg neuseeländische Muscheln ohne Schale zu einem kg-Preis von US-Dollar 3,70, welche Anfang Januar 1992 geliefert wurden. Die Warenpartie wurde unter dem 15. 1. 1992 mit US-Dollar 6.475,– der Beklagten in Rechnung gestellt, wobei der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen zu zahlen war. Ende Januar 1992 setzte die Firma …, bei der die Beklagte eine Lagermöglichkeit unterhält, die Beklagte in Kenntnis, daß die vorbezeichnete und klägerseits ihr angelieferte Ware in Proben von dem Veterinäramt … untersucht werde. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Klägerin mit Telefax vom 7. 2. 1992 in der Form, daß sie ausführte, das Amt habe die Untersuchung von Muschelfleisch noch nicht abgeschlossen und werde die entnommenen Proben wegen erhöhten Cadmiumgehalts nach … schicken. Sie, die Beklagte, möchte dies abwarten und erst dann die Lieferung in den Verkehr bringen.
Mit Schriftsatz vom 13. 2. 1992 ließ die Klägerin die Beklagte anwaltlich wegen des offenstehenden Rechnungsbetrages mahnen und setzte Zahlungsfrist bis 17. 2. 1992, 12.00 Uhr.
Eine Zahlung erfolgte in der gesetzten Frist nicht. Den auf den 21. 2. 1992 datierten Befundbericht des Staatlichen Veterinäramtes, auf dessen Inhalt verwiesen wird und aus dem hervorgeht, daß bei allen vier untersuchten Beuteln Cadmiumwerte zwischen dem einfachen und doppelten Richtwert 1990 des Bundesgesundheitsamtes für Cadmium in den Muscheln festgestellt worden sei, erhielt die Beklagte per Fax am 26. 2. 1992. Sie leitete ihn an die Klägerin weiter.
Die Klägerin ließ ihrerseits Muschelfleisch vom Bundesamt für Veterinärwesen in … untersuchen. Das Amt berichtete unter dem 28. 2. 1992, daß ein Cadmiumgehalt von 0,875 mg/kg bei am 26. 2. 1992 entnommenen Proben feststellbar sei.
Mit Telefax vom 3. 3. 1992 (Bl. 23 der Gerichtsakten) kündigte die Beklagte an, sie werde die Sendung Muscheln unfrei an die Klägerin zurücksenden. Als Grund gab sie an, daß die Ware wegen der hohen Cadmiumgrenzwerte als nicht unbedenklich deklariert worden und im übrigen die Ware auch nicht mehr original – wie vorgeschrieben – verpackt sei und des weiteren die Verpackungskartons auch ungeeignet seien. Die Klägerin lehnte fernmündlich eine Abnahme der Ware ab. Die Beklagte sah darauf hin von einer Rücksendung der Ware ab.
Die von dem Staatlichen Veterinäramt für erforderlich gehaltenen Nachuntersuchungen führte der Sachverständige für Lebensmittelchemie und pharmazeutische Chemie Dr. … in … im Auftrage der Beklagten durch, der unter dem 31. 3. 1992 seinen Untersuchungsbericht erstattete, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird und hierin zu dem Ergebnis kam, daß er bei allen 3 Proben einen Cadmiumgehalt von 1 mg/kg bei einem Richtwert von 0,5 mg/kg im Muschelfleisch festgestellt habe. Er schlug vor, mindestens weitere 20 Proben zu untersuchen, da eine Verdoppelung des Richtwertes nicht toleriert werden könne.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Cadmiumgehalt der gelieferten Muscheln läge nicht über dem zulässigen Grenzwert von 1 mg/kg und sei mithin für den Verzehr geeignet. Die Mängelrüge der Beklagten, die im übrigen auch nicht unverzüglich erfolgt sei, sei mithin unbegründet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin US-Dollar 6.475,– nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 18. 2. 1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Kaufsache mangelhaft sei. Entscheidend sei, daß die zuständige Behörde die Muscheln beanstandet habe. Sie hätten ihr daher nicht aus dem Lager in … ausgeliefert werden dürfen. Ihr sei es angesichts der Kostenlast auch unzumutbar gewesen, weitere 20 Proben untersuchen zu lassen. Ihre Mängelanzeige sei in angemessener Frist erfolgt. Wege...