Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. berechtigte Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung
Normenkette
VVG § 16
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.05.2010; Aktenzeichen 2/23 O 236/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 12.5.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I) Der 1961 geborene Kläger, der aufgrund einer MS-Erkrankung seit ... 2008 berufsunfähig ist, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Der Kläger unterzeichnete am ... 2005 den von dem Versicherungsagenten A ausgefüllten Antrag auf Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wobei streitig ist, ob die Gesundheitsfragen seitens des Agenten vollständig vorgelesen wurden. Die Frage nach Gesundheitsstörungen, Beschwerden etc. in den letzten 5 Jahren wurde ebenso wie die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen etc. bejaht und insoweit angegeben "Bruch Mittelhand ..." sowie "Riss linkes Außenband Fuß ...". Als Arzt, der am besten über die Gesundheitsverhältnisse Auskunft erteilen könne, wurde Dr. C benannt. Auf die weitere Frage, wann und weshalb in Anspruch genommen, wurde .../2003 Riss des Außenbandes angegeben. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ein Änderungsangebot nebst Kundeninformation, das eine Ausschlussklausel in Hinblick auf den erlittenen Bänderriss enthält und von dem Kläger am ...2005 unterzeichnet wurde. Die Beklagte stellte daraufhin am ...2005 den Versicherungsschein aus.
Zum Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung war der Kläger krank geschrieben (... - ...2005). Unstreitig hatte er dem Versicherungsagenten A mitgeteilt, dass er unter Kribbeln in den Fingerspitzen leide und der Verdacht eines Zeckenbisses bestehe. Wegen des Kribbelns in den Händen hatte sich der Kläger zu seinem Hausarzt Dr. C begeben. Der Hausarzt überwies den Kläger am ...2005 zum Neurologen wegen Kraftlosigkeit im linken Arm. Des Weiteren erfolgte eine Überweisung zum Radiologen Dr. B, weil sich die Kribbelgefühle beim Beugen des Kopfes verstärkten und teilweise bis in die Beine ausstrahlten. Am ...2005 führte Dr. B ein MRT der HWS durch. In seinem Bericht an den Hausarzt Dr. C führte er aus, dass der dringende Verdacht auf Demyelisierungsherd des Halsmarkes bestehe und empfahl ein MRT des Schädels, das am ...2005 durchgeführt wurde. In der Zeit vom ... bis ...2005 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in den Städtischen Kliniken in O1, wo u.a. nach einer Lumbalpunktion eine Cortisontherapie mittels Infusionen durchgeführt und dem Kläger empfohlen wurde, sich künftig von einem Neurologen betreuen zu lassen. Anschließend war der Kläger noch vom ... bis ...2005 krank geschrieben.
Dass es sich bei dem Kribbeln um die Anfänge einer Multiplen Sklerose gehandelt habe, will der Kläger erstmals Anfang 2006 von der Neurologin Dr. D erfahren haben. Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Diagnose MS sowohl von der Neurologin Dr. D am ...2005 als auch anlässlich seines Krankenhausaufenthaltes in O1 mitgeteilt worden sei.
Im Jahre 2008 kam es zu einem schubförmigen Ausbruch der Krankheit. Der Kläger machte daraufhin am 16.9.2008 Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegenüber der Beklagten geltend, die eine Auskunft der Krankenkasse sowie einen Arztbericht von Dr. D einholte.
Mit Schreiben vom 17.12.2008 trat die Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von der Zusatzversicherung zurück und erklärte zugleich die Anfechtung. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Nach weiterem Schriftverkehr und der Einholung ergänzender Auskünfte (Arztbericht Dr. C vom 5.2.2009/Befundbericht der Städtischen Kliniken O1) bekräftigte bzw. erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 2.3.2009 erneut den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie die Anfechtung.
Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2009 angehört und durch Urteil vom 12.5.2010 - auf dessen Inhalt (Bl. 246 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zustehe, da die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei und § 21 VVG nicht eingreife. Da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten sei, gelte sowohl für die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch für die Rechtsfolgen das ...