Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-34 O 37/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2021 verkündete Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auslistung und Entfernung einer Suchwortvervollständigung sowie um Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter (nachfolgend: Kläger) ist Inhaber des Unternehmens P. S. + A. Hotel I. D., das weltweit auf dem Gebiet des Innendesigns für Luxushotels tätig ist. Die Unternehmensgruppe des Klägers unterhält weltweit mehrere Gesellschaften. Zu den Kunden des Klägers bzw. seiner Unternehmensgruppe zählen namhafte Hotels.
Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist ein Unternehmen mit Sitz in Dublin, Irland. Sie betreibt unter dem Internetportal "www.google.de" verschiedene internetbezogene kostenlose Online-Dienste. Zu den Diensten zählen u.a. die weltweit größte Internetsuchmaschine "Google", die sie auch für Nutzer in Deutschland anbietet.
Die Beklagte führt in ihrer Datenschutzerklärung zu ihrem Suchdienst unter anderem aus, dass sie für Nutzer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, der für Daten zuständige Verantwortliche ist, sofern dies in den Datenschutzhinweisen eines bestimmten Dienstes nicht anders angegeben ist.
In dem Online-Formular zur Entfernung personenbezogener Daten aufgrund des europäischen Datenschutzes (vergleiche Anl. B1, BI. 98 ff. d.A.) heißt es: "Google LLC ist verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Ermittlung von Suchergebnissen in der Google Suche durchgeführt wird.".
Sucht man mit der Suchmaschine der Beklagten den Vor- und Nachnamen des Klägers, ist eines der ersten Suchergebnisse die Webseite "https://www.deasa-dom.com/aktuelles/aktuelle-inkasso-faelle/p.-s.-a.-bankrott/index.php". Dort heißt es:
"P. S. & A. bankrott
P. S. & A. I. D. ist auf dem Gebiet des Innenausbaus von Luxushotels tätig.
Wir haben ein Mandat gegen die Firma (unbezahlte Handwerkerrechnungen) und versuchen den Schaden zu begrenzen. Dabei mussten wir feststellen, dass die Firma bankrott ist.
Sollten Sie auch geschädigt sein oder sachdienliche Informationen (sic!) haben, so wären wir daran interessiert. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Angaben vertraulich. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf." (vgl. Anlagen K2 und K3, BI. 17 f. d.A.)
Zudem erfolgt im Rahmen der namensbasierten Suche in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers eine Vervollständigung der Suchergebnisse mit dem Suchergänzungsvorschlag "bankrott" (sogenannte Autocomplete-Funktion; vgl. Anlage K 5, BI. 24 d.A.).
Hintergrund hiervon ist, dass im Jahr 2014 seitens der deutschen Steuerfahndung Ermittlungen gegen das deutsche Büro der Unternehmensgruppe des Klägers - P. S. & A. Hotel I. D. GmbH - eingeleitet wurden, da der Verdacht aufkam, Gewinne würden aus dem deutschen Büro unversteuert nach Hongkong verschoben. In dieser Zeit wurden die Betriebskonten der Gesellschaft gesperrt und den Mitarbeitern der GmbH die Arbeitsgrundlage entzogen. Aufgrund dieser Situation stellte die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierzu hat die Unternehmensgruppe auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung veröffentlicht (vgl. BI. 148 d. A. und Anlage B2, BI. 116 ff. d.A.). 2020 erfolgte die Löschung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister.
Auch über das Vermögen der zu der Unternehmensgruppe gehörenden Hotel I. D. P. S. GmbH wurde bereits im Jahr 2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sie wurde in gleichen Jahr wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen der deutschen Steuerbehörden hat die N. GmbH aus Düsseldorf eine Forderung in Höhe von 40.000,00 EUR gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe des Klägers behauptet. Der Kläger sah die Forderung als nicht begründet an und verwies die N. GmbH zu Klärung auf den ordentlichen Rechtsweg. Diese beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen, um die mutmaßliche Forderung einzutreiben. Eben jenes Unternehmen hat sodann die oben dargestellten Mitteilungen über die Unternehmensgruppe des Klägers veröffentlicht, in der behauptet wird, P. S. & A. habe Rechnungen nicht bezahlt und sei bankrott (vgl. Anlage K2, BI. 17 d.A.).
Mit Schreiben vom 02.02.2021 setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte über den behaupteten Rechtsverstoß in Kenntnis und setzte eine Frist bis zum 17.02.2021 für dessen Beseitigung (vgl. Anlage K 6, BI. 25 ff. d.A.). Da hierauf ...