Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung eines Bauträgervertrages; Mängel
Normenkette
BGB § 641; MaBV § 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 280/02) |
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Bauträgervertrages. Die Klägerin war auf Grund eines am 22.12.1998 mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zur umfassenden Sanierung des erworbenen Mehrfamilienhauses in O1 verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat den Beklagten wie folgt verurteilt (Hinzufügung der Ziffern durch den Senat):
1. Herausgabe von zwei Bürgschaftsurkunden
Zug um Zug gegen Herstellung einer ordnungsgemäßen Außenabdichtung der Kelleraußenwand und Stellung einer selbstschuldnerischen Austauschbürgschaft über einen Höchstbetrag von 16.182,08 EUR,
2. Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die i.H.v. 2 % des jeweiligen Bürgschaftshöchstbetrages anfallenden Avalgebühren für die Bürgschaft vom 23.3.2001 hinsichtlich eines Teilbetrages von 17.797,78 EUR seit dem 5.10.2002 bis zur Rückgabe an die A-Bank AG zu erstatten.
3. Schadensersatz an die Klägerin durch Zahlung von 14.972,04 EUR nebst Zinsen in bestimmter Höhe Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels der Durchbiegung der Bodenbleche an allen Balkonen sowie Beseitigung des Mangels des im Bereich der Balkone an der Gebäudewand herunter laufenden Regenwassers.
4. Schadensersatz an die Klägerin durch Zahlung von 31.722,45 EUR nebst Zinsen.
Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu Lasten der Klägerin im Verhältnis von 53 % zu 47 % verteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Berufung der Klägerin hat vier Zielrichtungen:
Hinsichtlich der Verurteilung zu 1. soll die Herausgabeverpflichtung des Beklagten zugunsten der Klägerin durch Beschränkung der von ihr Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung eine Erweiterung erfahren, indem die Herausgabe der Bürgschaft vom 23.3.2001 bereits gegen Stellung einer Austauschbürgschaft erfolgen soll; darüber hinaus erstrebt die Klägerin in zweiter Instanz hinsichtlich dieser Austauschbürgschaft eine Herausgabeverurteilung des Beklagten Zug-um-Zug gegen die vom LG tenorierte Mängelbeseitigung.
Hinsichtlich der Verurteilung zu 3. beantragt die Klägerin eine über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag (14.972,04 EUR) hinausgehende Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 20.038,38 EUR Zug-um-Zug gegen Beseitigung der im angefochtenen Urteil aufgeführten Mängel.
Hinsichtlich der zu 4. einschränkungslos erfolgten Verurteilung (31.722,45 EUR) macht die Klägerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen Begehren einen weitergehenden Zahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 46.190,52 EUR nebst Zinsen geltend.
Schließlich hält sie die Kostenverteilung in erster Instanz auf Grund einer verfehlten Streitwertfestsetzung für unzutreffend.
Die Berufung des Beklagten hat drei Zielrichtungen:
Er erstrebt zunächst die -mindestens teilweise- Klageabweisung hinsichtlich des Feststellungsantrages (Ziff. 2) und der Verurteilung in Ziff. 3.
Der Beklagte rügt insoweit, das LG habe den Sicherungsumfang der Bürgschaften verkannt. Unter Zubilligung des anerkannten Druckzuschlages habe ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten über mindestens 182.088 EUR bestanden, so dass der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaften zustehe, jedenfalls nicht ohne Zug-um-Zug-Einschränkung hinsichtlich der Vornahme sämtlicher Mängelbeseitigungsarbeiten. Deshalb scheide eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten schon dem Grunde nach aus. Unabhängig davon habe er sich mit der Rückgabe der Bürgschaften nicht in dem vom LG angenommenen Umfange in Verzug befunden. Infolge dessen stehe der Klägerin auch nicht der in Ziff. 3 zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 14.972,05 EUR zu.
Zum Dritten habe das LG hinsichtlich der Zubilligung eines Werklohnanspruchs i.H.v. 31.722,45 EUR (Ziff. 4) verkannt, dass der Beklagte auch insoweit wegen eines an die Mängel im Bereich der Balkone und Riffelbleche anknüpfenden Zurückbehaltungsrechtes im Wert von 19.200 EUR die Zahlung verweigern könne, so dass das Urteil in entsprechendem Umfang aufzuheben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässigen Berufungen haben jeweils zum Teil Erfolg.
1. Herausgabe der Bürgschaften
Dem Grunde nach zutreffend hat das LG den Beklagten verurteilt, die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bürgschaften an die Bürgin herauszugeben, weil die vertraglichen Voraussetzungen für die Rückgabe der Urkunden vorlagen; insbesondere ist das LG unter Berücksichtigung der vorliegend erfolgten Abnahme zu Recht von der Fertigstellung des Objekts ausgegangen. Nach zutreffender Auffassung ist eine vollständige Fertigstellung im Sinne der MaBV nicht dadurch ausgeschlossen, dass noch Mängel vorhanden sind (Basty, ...