Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 1 O 279/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 229/07)

 

Gründe

I. Der Beklagte vertrat den Zeugen Z1 in einem gegen den Zeugen unter dem Vorwurf der Steuerhinterziehung geführten Ermittlungsverfahren; in diesem Verfahren befand sich der Zeuge Z1 seit August 2002 in Untersuchungshaft. Im Oktober 2002 rief der Beklagte bei dem Steuerberater des Klägers - der zugleich auch Steuerberater des Zeugen Z1 war - an und regte an, der Steuerberater solle sich bei Freunden und Bekannten des Beschuldigten um die Aufbringung einer Kaution von insgesamt 50.000 EUR bemühen.

Der Kläger erklärte sich ggü. dem Steuerberater bereit, einen Betrag i.H.v. 25.000 EUR zu übernehmen. Diesen Betrag überwies der Kläger alsbald auf ein Fremdgeldkonto des Beklagten. Auf dem Überweisungsträger vermerkte er - einem Vorschlag des Steuerberaters folgend - die Worte "Darlehen an A w/Kaution"; der Buchstabe "w" stand - wie unstreitig ist - für das Wort "wegen". Zu einer Anordnung über die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung kam es nicht. Der Beklagte verrechnete den vom Kläger überwiesenen Betrag später mit offenen Honorarforderungen gegen den Zeugen Z1.

Mit Schreiben vom 24.5.2006 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der überwiesenen Summe auf. Dieses Begehren verfolgt er im Rechtsstreit weiter. Das LG hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 1.12.2006 verwiesen.

Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, ein Vertragsverhältnis sei zwischen den Parteien nicht begründet worden; der Beklagte sei bloßer Empfangsbote des Zeugen Z1 für den dem Zeugen darlehensweise überlassenen streitigen Betrag gewesen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Darmstadt vom 1.12.2006 den Kläger mit seiner Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 1.12.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Verhalten der Parteien sei im Sinne von Angebot und Annahme eines Treuhandauftrages zu verstehen gewesen. So folge es insbesondere daraus, dass der Kläger nicht die gesamte Kautionssumme zur Verfügung gestellt habe.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung ist begründet. Der Beklagte ist dem Kläger nicht zur Herausgabe des Betrages verpflichtet, den der Kläger als "Darlehen an A w/Kaution" überwiesen hat.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 667 BGB. Denn es hat sich nicht feststellen lassen, dass zwischen den Parteien in Zusammenhang mit den getroffenen Vorbereitungen zur Gestellung einer Kaution und der Überweisung des vom Kläger versprochenen Teilbetrages ein Auftragsverhältnis zustande gekommen wäre.

aa) Durch die Inempfangnahme von Fremdgeld wird nicht ohne weiteres ein Vertrags- (Auftrags-) Verhältnis zwischen dem Anwalt und dem Zahlenden begründet. Vielmehr handelt der Rechtsanwalt, der Fremdgeld in Empfang nimmt, welches von einem Dritten zugunsten eines Mandanten eingezahlt wird, in der Regel allein als Vertreter des Mandanten. Denn der Anwalt darf widerstreitende Interessen nicht vertreten; da sich aber in der Verwendung eingezahlten Geldes ein Interessenwiderstreit zwischen Mandanten und Einzahler ergeben kann, werden alle Beteiligten regelmäßig davon ausgehen müssen, dass der Anwalt im Zweifel allein die Interessen des Mandanten wahrnehmen wird (BGH WM 2004, 1825; 2007, 135). Das aber steht regelmäßig der Annahme eines Auftragsverhältnisses, der Begründung eigener Pflichten des Anwalts im Verhältnis zum Einzahlenden entgegen.

bb) Allerdings kann sich unter besonderen Umständen etwas anderes ergeben, unter Umständen nämlich, die - in Abweichung von der Regel - den Schluss darauf begründen, der Anwalt habe doch eigenständige (Treuhand-) Verpflichtungen auch und gerade ggü. dem Einzahler übernommen (BGH, a.a.O.; vgl. auch NJW-RR 1988, 1299).

Solche besonderen Umstände kann das Berufungsgericht hier aber nicht erkennen. Insbesondere ergibt sich nichts in diesem Sinne daraus, dass der Kläger nicht die gesamte ins Auge gefasste Kautionssumme zur Verfügung stellte. Eine irgendwie geartete eigene Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis des Beklagten als "Organisator" einer Interessengemeinschaft - Unterstützerkreis des Gefangenen - folgt hieraus schon deshalb nicht, weil eigenständige Aktivitäten des Beklagten nicht "geschuldet" waren. Er beschränkte sich auf die Weitergabe der Anregung zur Gestellung einer Kaution an den Steuerberater des Inhaftierten und die Benennung seines Fremdgeldkontos, eines Kontos also, auf das seiner Bestimmung gemäß Gelder eingingen, über die der Beklagte nicht aus eigener Macht verfügen konnte. Die "Organisation" sollte - wenn nicht selbst dieser Begriff zu weit herge...

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