Revision V ZR 239/04 Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 3 O 600/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen, 3. Zivilkammer, vom 07.02.2001 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 207.768,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 195.103,44 Euro und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.665,11 Euro seit dem 20.10.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung und Rückgabe des im Grundbuch von … des Amtsgerichts … Band 71 Blatt 2398, laufende Nr. 1, – Flur 1 Flurstück 17/1 – und laufende Nr. 2 – ½ Miteigentumsanteil an Flur 1 Flurstück 15/2 – eingetragenen Grundbesitzes.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages sowie Erstattung von Erwerbsnebenkosten, Instandsetzungskosten, sowie sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit Erwerb, Instandsetzung und Unterhaltung des Kaufobjektes.

Mit notariellem Vertrag vom 15.1.1999 erwarb die Klägerin das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … Die Parteien vereinbarten den Bezug des Objektes durch die Klägerin für September 1999. Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis im September 1999 und zog Anfang Oktober in das Haus ein, nachdem sie zuvor umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten hatte durchführen lassen.

Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb wurden der Klägerin folgende Kosten in Rechnung gestellt:

Kaufpreis

275.000,00 DM

Makler

Maklercourtage

12.760,00 DM

Finanzamt

Grunderwerbssteuer

10.071,00 DM

Gerichtskasse

Grundbucheintragungen

635,50 DM

Notar …

Grundschuldbestellung

562,60 DM

Gemeinde …

Vorkaufsrechtsverzicht

40,00 DM

Gerichtskasse

Auflassungsvormerkung

280,00 DM

Notar …

Kaufvertrag

1.514,03 DM

Gerichtskasse

Eigentumsumschreibung

756,00 DM

Die Klägerin finanzierte einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 200.000 DM durch Bankkredit; hierfür hatte sie bis September 2003 insgesamt 31.259,46 DM an Zinsen und Gebühren zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 269 ff. d.A. verwiesen.

Weiterhin sind gegenüber der Klägerin in den Jahren 1999/2000 folgende Rechnungen erstellt worden, die nach ihren Angaben mit der Renovierung des Hauses … in … in Zusammenhang stehen:

1.

Gemeinde …

Anschluss Breitband

675,00 DM

2.

Rechnung vom 01.10.1999

3.480,00 DM

3.

Rechnung vom 22.10.1999

17.169,11 DM

4.

Rechnung vom 29.09.1999

976,15 DM

5.

Rechnung vom 26.10.1999

20.334,42 DM

6.

Rechnung vom 05.10.1999

1.105,00 DM

7.

Rechnung vom 19.10.1999

884,15 DM

8.

Rechnung vom 20.09.1999

749,70 DM

Rechnung vom 24.09.1999

19,90 DM

9.

Rechnung vom 05.11.1999

6.266,96 DM

10.

Rechnung vom 09.11.1999

2.860,00 DM

11.

2.228,50 DM

12.

Rechnung vom 02.10.1999

10.000,00 DM

Rechnung vom 22.11.1999

7.110,00 DM

13.

Rechnung vom 14.12.1999

9.676,48 DM

Rechnung vom 22.12.1999

354,51 DM

14.

Rechnung vom 09.05.1999

6.240,66 DM

15.

Rechnung vom 11.05.2000

2.320,12 DM

16.

Rechnung vom 11.07.2000

11.254,51 DM

Wegen der Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Bl. 11–53 d.A. verwiesen.

Das dem Grundstück der Klägerin benachbarte Anwesen … wird von dem 1967 geborenen … und dessen Mutter bewohnt. Die beiden Häuser verfügen über eine gemeinsame Hauswand. Die Beklagten erstatteten im Sommer 1998 gegen den Nachbarn … verschiedene Strafanzeigen: am 9.5.1998 wegen verbaler Bedrohung der Beklagten zu 2), am 5.6.1998 wegen Bedrohung des Beklagten zu 1) mit einem Messer, am 19.7.1998 wegen Beleidigung und Bedrohung der Beklagten zu 2) sowie am 15.9.1998 wegen Sachbeschädigung und Beleidigung beider Beklagter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … verwiesen. Das Verfahren wurde am 31.5.1999 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil bei … Zeitpunkt der Tat seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung nicht gegeben gewesen sei (§ 20 StGB).

Mit Beschluss vom 17.9.1998 bestimmte das Amtsgericht … im Wege der einstweiligen Anordnung für … eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung sowie die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass … nach dem ärztlichen Zeugnis des Psychiatrischen Krankenhauses … an einer psychischen Krankheit, nämlich Schizophrenie, Polytoxikomanie und dissozialer Verhaltensstörung leide. Die Betreuerbestellung wurde mit Beschluss vom 11.3.1999 und 28.11.2000 bestät...

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