Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch des selbständigen Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges.

 

Normenkette

HGB § 87c Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-22 O 54/04)

 

Gründe

I. Der Kläger, der als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, nimmt diese im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung des sich danach ergebenden Betrages in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 28.3.2001 Verträge, durch die die Beklagte den Kläger als selbständigen Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften betraute. Die Vertriebsvereinbarung vom 28.3.2001 wurde durch einen Vertrag vom 10.2.2003 ersetzt.

Der Kläger erhielt monatliche Provisionsabrechnungen. Das Vertragsverhältnis wurde zum 4.4. 2003 beendet.

Der Kläger arbeitet nunmehr für ein Konkurrenzunternehmen.

Das Verfahren befindet sich in der ersten Leistungsstufe auf Erteilung eines Buchauszugs. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.8.2004 eine Projektliste und im Termin des LG am 11.10.2004 eine weitere Auflistung vorgelegt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs durch die vorgelegten Listen nicht genügt.

Die Parteien haben die im Urteil des LG wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat eingewandt:

Sie habe bereits außergerichtlich Auskunft erteilt.

Die von ihr mit Schriftsatz vom 20.8.2004 vorgelegte Liste gebe die Auftragswerte zur Zeit der Auftragserteilung wieder, was jedoch nicht bedeute, dass die Aufträge in diesem Umfang durchgeführt worden seien.

Das LG hat der Klage auf Erteilung eines Buchauszugs durch Teilurteil vom 12.11.2004 stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beanstandet:

Das LG habe darauf hinweisen müssen, dass die mit Schriftsatz vom 20.8.2004 überreichte, teilweise als Buchauszug anzusehende Liste zu ergänzen sei. Sie habe Gelegenheit erhalten müssen, hierzu noch vorzutragen. Auch habe das LG ihr, wie im Termin am 11.10.2004 beantragt, Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 30.9.2004 gewähren müssen.

Dem Kläger liege eine lückenlose Provisionsabrechnung vor. Auch habe sie dem Kläger nach seinem Ausscheiden die entsprechenden Listen und Erläuterungen zur Verfügung gestellt; die benötigten Auskünfte seien bereits erteilt worden.

Das LG habe nicht berücksichtigt, dass sie umfangreiche Abrechnungslisten vorgelegt habe, so zuletzt die Liste vom 11.10.2004.

Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft sei verwirkt. Der Kläger habe nämlich seinen Arbeitsplatz bei ihr von heute auf morgen verlassen.

Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche stehe auch im Widerspruch zu den Schreiben des Klägers vom 4.4.2003 und 26.11.2003.

Der Forderung nach einem Buchauszug stehe ihr Geheimhaltungsinteresse entgegen.

Dem Kläger sei ein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Wettbewerbsklausel anzulasten.

Weitergehende Auskünfte verletzten sie in ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Beklagte macht hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen behaupteter Überzahlung und Schlechterfüllung i.H.v. 11.503,72 EUR geltend.

Die Beklagte beantragt, das am 12.11.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M., Az. 2-22 O 54/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen; der Berufungsklägerin die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihr nachzulassen, eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Als ehemals für die Beklagte tätig gewesener Handelsvertreter sei ihm deren Kundenkreis ohnehin bekannt. Er werde, wie in der Vergangenheit auch, Betriebsgeheimnisse der Beklagten wahren.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Urteil des LG, durch das es die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt hat, beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat nach § 87c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug für den ausgeurteilten Zeitraum, der weder durch Erfüllung erloschen noch verwirkt ist.

Die Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs ist auch nicht wegen eines Interesses der Beklagten an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder im Hinblick auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig, § 242 BGB.

Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Prov...

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